GESAMTVERTRAG HÖRFUNK - PDF Kostenfreier Download (2024)

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1 GESAMTVERTRAG HÖRFUNK zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfälti gungsrechte, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Harald Heker und durch das Vorstandsmitglied Georg Qeller, Bayreuther Straße 37, Berlin und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.v. (VPRT), vertreten durch seinen Vorstandsvorsitzenden Hans Demmel und durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Klaus Schunk, Stromstraße 1, Berlin sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR), München vertreten durch den Vorsitzenden Felix Kovac, Friedrichstraße 22, München - im Folgenden GEMA - im Folgenden die Verbände

2 Inhaftsverzekhn~s Text des Gesamtvertrages Anlage 1: Muster-Einzelnutzervertrag Hörfunk Anlage 2: Muster-Einzelnutzervertrag Hörfunkveranstalter NRW Anlage 3: Muster-Einzeln utzervertrag ausschließlich IP-basierter Hörfunk

3 -3- Text des Gesamtvertrages Präam beh 1. Die GEMA ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung der Nutzer verpflichtet. Um die Einhaltung des Gleichbehandlungsprinzips transpa rent zu gestalten, hat die GEMA den Tarif Radio entwickelt, der sowohl auf öf fentlich-rechtliche als auch auf private Hörfunkunternehmen anwendbar ist und der diesem Gesamtvertrag zugrunde liegt. 2. Dieser Gesamtvertrag regelt den Vertragszeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember Gegenstand dieses Gesamtvertrages ist der Muster Einzelnutzervertrag Hörfunk, der Muster-Einzelnutzervertrag ausschließlich IP basierter Hörfunk, der Tarif Radio und der Tarif Premium-Radio. Im Muster Einzelnutzervertrag Hörfunk und ausschließlich IP-basierter Hörfunk werden ebenfalls Regelungen für die Rechtenutzungen in Programm begleitenden Online Nutzungen, im Einzelnutzervertrag Hörfunk darüber hinaus in zusätzlichen in teraktiven Angeboten in einer Experimentierphase getroffen. 1 Vertragshilfe Die Verbände gewähren der GEMA Vertragshilfe. Diese umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: 1. Die Verbände werden der GEMA bei Abschluss des Vertrages ein Verzeichnis mit den genauen Anschriften ihrer Mitglieder beziehungsweise der Mitglieder ihrer Landesverbände (im Folgenden: Mitglieder) unter Benennung der jeweiligen Ge schäftsführer übermitteln und jede spätere Veränderung laufend mitteilen. Die Änderungen bezüglich der Geschäftsführerschaft werden nach einer entspre chenden Abfrage durch die Verbände jährlich Ende Januar mitgeteilt. Die Ver bände werden ferner eine Liste von Vermarktungsorganisationen aushändigen, soweit diese den Verbänden bekannt sind. 2. Die Verbände werden ihre Mitglieder anhalten, die Rechte der GEMA rechtzeitig vor Sendebeginn durch Abschluss eines Einzelnutzervertrages zu erwerben und ihren vertraglichen Verpflichtungen fristgemäß nachzukommen, insbesondere ih re vertraglich relevanten Einnahmen vollständig abzurechnen, diese pflichtgemäß nachzuweisen, Sendemeldungen einzureichen und die Vergütung fristgemäß zu zahlen. 3. Die Verbände werden die Erfüllung der Aufgaben der GEMA in Wort und Schrift (z.b. -Rundschreiben) durch geeignete Aufklärungsarbeiten erleichtern. Verbände und GEMA werden bei Bedarf geeignete Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen vereinbaren, sollte hierzu ein Bedarf fest gestellt werden.

4 -4-4. Die Verbände werden Mitglieder, die ihre Vertragspflichten nicht fristgemäß ein halten, innerhalb von 14 Tagen nach entsprechenden schriftlichen Hinweisen sei tens der GEMA in Textform zur sofortigen Erfüllung anhalten. 5. Die Verbände benennen der GEMA schriftlich als Ansprechpartner auf Seiten der Verbände für die Durchführung dieses Gesamtvertrages den Geschäftsführer des jeweiligen Verbands. Der Benannte ist vertretungsberechtigt und empfangsbe vollmächtigt für fristgebundene Zustellungen (zum Beispiel Kündigungsschrei ben). Änderungen bedürfen der schriftlichen Mitteilung durch die Verbände. Auf Seiten der GEMA ist vertretungs- und empfangsbevollmächtigt der Vorstandsvor sitzende der GEMA, Ansprechpartner auf Seiten der GEMA für die Durchführung dieses Gesamtvertrages ist der Direktor der Direktion Sendung und Online. 2 Gesamtvertragsrabatt 1. Die GEMA erklärt sich im Gegenzug zu der von den Verbänden nach 1 geleiste ten Gesamtvertragshilfe bereit, den Mitgliedsunternehmen der Verbände für ihre in den Einzelnutzerverträgen gemäß Anlagen 1, 2 und 3 lizenzierten Musiknut zungen sofern die Rechte ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Ge samtvertrages durch Einzelnutzervertrag vor Nutzungsbeginn erworben werden 20 Prozent Nachlass auf die jeweilige Vergütung zu gewähren. Der Nachlass wird nur für die Dauer der Mitgliedschaft und die Laufzeit dieses Gesamtvertrages ge währt. Im Übrigen gelten die Regelungen des 6 Abs. 6 a. der Einzelnutzerver träge gemäß Anlagen 1, 2 und Hinsichtlich der Erbringung von Sendemeldungen wird ab dem Jahr 2017 ergän zend zum Bonus- ein Malussystem eingeführt werden, welches die derzeitigen Sanktionsregelungen ablöst (vgl. 6 Abs. 1 b.). Das Bonus-System endet am Die Regelungen zum Malus (~ 6 Abs. 1 b. des Gesamtvertrages und 10 Abs. 3 b. und c. der Einzelnutzerverträge in Anlagen 1, 2 und 3) finden keine Anwen dung im Fall eines Dispenses von der Verpflichtung zur Abgabe der Sendemel dungen (~ 10 Abs. 1 der Einzelnutzerverträge in Anlagen 1, 2 und 3). 3 Absch uss von Einz&nutzerverträgefl 1. Die Rechteeinräumung der GEMA an jedes Mitglied des jeweiligen Verbandes er folgt durch Abschluss eines Einzelnutzervertrages Hörfunk bzw. ausschließlich IP basierter Hörfunk. Die Rechte sind rechtzeitig vor Beginn der Sendetätigkeit bei der GEMA zu erwerben. 2. Gegenstand dieses Gesamtvertrags sind der Einzelnutzervertrag Hörfunk gemäß Anlaae 1 nebst Tarif Radio gemäß dessen Anlage 3 sowie der Einzelnutzervertrag ausschließlich IP-basierter Hörfunk gemäß Anlage 3 nebst Tarif Radio und Tarif Premium-Radio gemäß dessen Anlagen 3 und 4. Für Hörfunkveranstalter nach

5 -5- Abschnitt VII des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (Zwei-Säulen Modell) gilt der Einzelnutzervertrag gemäß Anlacie Bei gemeinsamer Veranstaltung eines Programms durch mehrere Mitgliedsunter nehmen oder durch Mitgliedsunternehmen und Dritten, die nicht Mitglied eines der Verbände sind, vereinbart die GEMA mit den Lizenznehmern bei abweichen den Fallgestaltungen jeweils individuelle Lizenzregelungen, sofern dies erforder lich ist, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Rechteeinräumung und der Vergütung. Die Verbände unterstützen die GEMA auf Anforderung im Fall von neu auftretenden Fallgestaltungen und wirken bei Meinungsverschiedenheiten auf ei ne gütliche Einigung hin. Nicht hierunter fallen die NRW-Lokalradios im Rahmen des Zwei-Säulen-Modells. 4 Tarif Radio Der Tarif Radio folgt dem Grundsatz der programmbezogenen Lizenzierung. Da bei entspricht die Vergütung für ein Programm einem prozentualen Anteil der Programmerlöse im Sinne dieses Vertrages. Die Höhe des prozentualen Anteils ist relativ zum Musikanteil im jeweiligen Programm. Die Vergütungssätze sind im Tarif Radio gemäß Anlage 3 der Einzelnutzerverträge geregelt. Ein Programm ist eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete, zum zeitgleichen Empfang an die Öffentlichkeit gerichtete Folge von Inhalten bezogen auf die Gesamtsendezeit (z. B. das 24-Stunden-Programm), und welches keine interaktiven Möglichkeiten für den Hörer vorsieht (zum Beispiel Pause, Titel überspringen ). Hiervon umfasst sind von Software generierte Sendefolgen, sofern die Parameter von natürlichen Personen bestimmt werden. Die Mitglieder der Verbände rechnen ihre kausal durch die Sendung des jeweili gen Programms erzielten Einnahmen pro Programm ab. Einzelheiten sind vorran gig in den Einzelnutzerverträgen (Anlac~en 1, 2 und 3) in Verbindung mit den nachrangig geltenden Tarifen Radio (Anlage 3 zu den Einzelnutzerverträgen) bzw. Premium-Radio (Anla~e 4 zum Einzelnutzervertrag ausschließlich IP basierter Hörfunk) geregelt, welche Bestandteile dieses Vertrages sind. 2. a. Bei Veranstaltung mehrerer Programme durch einen Lizenznehmer sind sich die Parteien einig, dass die Regelungen bezüglich des Abzuges von Akquisiti onsaufwendungen (Handelsvertreterprovisionen) gemäß Anlage 4 a. Ziff. A. 2. a. cc. (4) zu den Einzelnutzerverträgen (Anla~en 1 und 2) programmbezogen anzuwenden sind. b. Die Allokation der Einnahmen eines Veranstalters auf mehrere von ihm allein veranstaltete Programme erfolgt nach deren kausaler Entstehung, hilfsweise nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien. Die Aufteilung ist testatspflich tig. Es gelten die Regelungen in 7 Abs. 3 d. i. V. m. Abs. 5 der Einzelnutzer verträge gemäß Anlagen 1 und 2.

6 -6- c. Bei der Veranstaltung mehrerer Programme durch einen Veranstalter finden die Regelungen über die Mindestvergütung gemäß Tarif Radio Ziff auf jedes Programm Anwendung. d. Abs. 2 a. bis c. gelten entsprechend für ausschließlich IP-basierten Hörfunk bei Veranstaltung mehrerer Programme (Kanäle), wobei für ein einheitlich un ter einer URL veranstaltetes Hörfunkangebot eine Gesamtbetrachtung aller Kanäle stattfindet. Ein Hörfunkangebot ist das Angebot mehrerer Programme unter einem Dachnamen/Marke, welches auch mehrere Programme umfassen kann. 3. Die Parteien stellen klar, dass Einnahmen aus entgeltlicher Produktplatzierung derzeit für den privaten Hörfunk nicht relevant sind; im Übrigen gilt 7 Abs Hinsichtlich des Umfangs des eingeräumten Repertoires gelten die Regelungen der Einzelnutzerverträge (Anlagen 1, 2 und 3). 5. Im Fall des Einbettens von Inhalten durch Dritte i. 5. d. 3 Absätze 1 und 2 Ein zelnutzervertrag in Anlagen 1, 2 und 3 ( Embedding ~), sind sich die Parteien ei nig, dass weitere Ausnahmen über die in Abs. 3 genannten hinaus möglich sind bei Sachverhalten, an denen ein Mantelprogrammanbieter oder konzernrechtlich mit dem Lizenznehmer verbundenes Unternehmen beteiligt ist, sofern die Partei en vorab eine vertragliche Regelung in Abstimmung mit dem Verband getroffen haben. Die Parteien wahren hierbei die Grundsätze der Gleichbehandlung, wobei sicherzustellen ist, dass sämtliche, von allen Beteiligten generierten kausalen Einnahmen der GEMA gegenüber abzurechnen sind. 6. Bei der Veranstaltung von 101 und mehr linearen Programmen findet der Tarif Premium-Radio Anwendung (Anlage 4 zum Einzelnutzervertrag ausschließlich IP basierter Hörfunk). 5 UneHaubte Sendungen Unberührt bleiben die Ansprüche der GEMA für in den Einzelnutzerverträgen geregelte Musiknutzungen, für die die Einwilligung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmun gen dieses Gesamtvertrages erworben wird. Die Berechtigung der GEMA zur Geltend machung von Unterlassung gemäß 97 UrhG und Schadensersatz bleibt in diesen Fäl len vorbehalten. 6 Sendemeldungen 1. Die Gesamtvertragsparteien bemühen sich weiterhin um eine Verbesserung der Sendemeldungen und Optimierung des Verfahrens hinsichtlich der im Einzelnut zervertrag Hörfunk geregelten Pflicht zur Abgabe von Sendemeldungen. Zu die sem Zweck führen die Gesamtvertragsparteien ein Bonus- und Malus-System ein:

7 -7- a. Der seit dem Jahr 2011 eingeführte Bonus wird in der Zeit vom bis weitergeführt: Eingeräumt wird ein Bonus von 0,5% auf die Netto-Vergütung gemäß den Regelungen in 10 Absatz 3 a. der Einzelnut zerverträge. Der Bonus wird je Programm für den jeweiligen Jahreszeitraum eingeräumt. b. Ab dem Jahr 2017 führen die Parteien ergänzend zum Bonus- ein Malus- System für Sendemeldungen ein. Für den Malus relevant ist die quantitative Vollständigkeit der Sendemeldungen je Programm. Die Konditionen sind in 10 Abs. 3. b. und c. Einzelnutzervertrag der AnlaQen 1, 2 und 3 vereinbart, die erstmals in der Jahresschlussrechnung 2017 angewendet werden. 2. Die laufenden Gespräche und Anstrengungen der Parteien zur Entwicklung opti mierter Meldungen und Meldeschnittstellen werden im beiderseitigen vorrangigen Interesse an einer vollständigen und korrekten Verteilung des GEMA-Inkassos an die berechtigten Komponisten, Textdichter und Musikverlage weitergeführt. GE MA und die Verbände beabsichtigen hierzu eine endgültige Umstellung auf die Nutzung der XML-Schnittstelle durch die Mitglieder bis spätestens Ende Aus Sicht der Verbände ist die Möglichkeit der Recherche und Übermittlung von meldepflichtigen Meta-Daten bei den Verwertungsgesellschaften Geschäftsgrund lage. Aus Sicht der GEMA setzt dies voraus, dass Fragen der Praktikabilität, Um setzbarkeit und Kostentragung geklärt sein müssen. Hierbei sollen die Hersteller von Sendesoftwares einbezogen werden. Das Modell soll idealerweise offen sein für die Meldung von Jingles und Repertoire in der Werbung, hier mit zentraler Hinterlegung der relevanten Daten durch die Werbungtreibenden (Agenturen, Produzenten). 7 Präjudizausschlüsse 1. Die GEMA behält sich hinsichtlich der Relevanz von Einnahmen aus entgeltlicher und/oder unentgeltlicher Produktplatzierung eine Überprüfung und mögliche Ein beziehung in die abzurechnenden Einnahmen ab dem Jahr 2021 vor (vgl. 4 Abs. 3). 2. Die integrierte Abrechnung von Einnahmen aus PBO-Nutzungen zusammen mit den Einnahmen Hörfunk und die Vergütungsberechnung nach dem Einzelnutzer vertrag in Anlagen 1, 2 und 3 in Verbindung mit dem Tarif Radio bzw. dem Tarif Premium-Radio ist ohne Präjudiz und erfolgt seitens der GEMA insbesondere in der Annahme, dass (i) sich bei der weit überwiegenden Mehrheit der in die Onli ne-angebote eingestellten Beiträge die Abrufzahlen in einem kleinen Bereich be wegen und (ii) der Großteil der auf die jeweiligen Beiträge entfallenden Abrufe innerhalb der ersten Tage nach der Sendung des Beitrags im linearen Hörfunk programm erfolgt. Zur Überprüfung dieser Annahme mit Blick auf die Vertragszeit ab 2021 übermitteln die Mitglieder der GEMA jährlich entsprechende Nachweise; die Verbände leisten hierbei Gesamtvertragshilfe. Die GEMA geht jedoch anders als APR und VPRT davon aus, dass im nächsten Vertragszeitraum ab 2021 eine Differenzierung zwischen linearer Sendung und Programm begleitenden Online nutzungen vorgenommen werden wird.

8 3. Die GEMA behält sich vor, die Relevanz aller Einnahmen im Zusammenhang mit der linearen Sendung, Programm begleitenden Onlinenutzungen und interaktiven Angeboten zu überprüfen und vorbehaltlich Abs. 7 b. ab 2021 alle kausalen Ein nahmen in die Bemessungsgrundlage einzustellen, insbesondere sämtliche Ein nahmen aus Bannerwerbung (vgl. Anlagen 4 a. bis 4 c. des Einzelnutzervertrages in Anlagen 1 und 2 bzw. Anlagen 5 a. bis 5 c. des Einzelnutzervertrag ausschließ lich IP-basierter Hörfunk in Anlage 3). Die Regelung in 6 Abs. 4 a. letzter Satz Einzelnutzervertrag in Anlagen 1. 2 und 3 bleibt unberührt. Die Verbände behal ten sich ihrerseits vor, bislang einbezogene Einnahmen als nicht kausal für die Repertoirenutzung für zukünftige Regelungen in Frage zu stellen. 4. Die Beteiligung des Sendeunternehmens (Content-Lieferant) sowie des Plattform betreibers an der Rechteeinräumung sowie der gesonderten Abrechnung der je weils von diesen erzielten Einnahmen bei der Lizenzierung von Pay-Radio Angeboten ist nicht präjudiziell für die Zeit ab Die GEMA wird ihre Ansprü che sowohl gegenüber Content-Lieferanten als auch gegenüber Plattformbetrei bern geltend machen, die über keine Lizenz verfügen und wird dabei Verbands mitgliedern keine schlechteren Konditionen als anderen vergleichbaren Marktteil nehmern gewähren. 5. Die Reduzierung der Vergütung gemäß 11 Abs. 1 ist endgültig beschränkt auf die Vertragslaufzeit 2016 bis Sie findet keine Anwendung auf die Veran staltung ausschließlich IP-basierter Hörfunks gemäß Einzelnutzervertrag in Anla 6. Für die Laufzeit dieses Gesamtvertrages haben sich GEMA und Verbände für von Mitgliedsunternehmen zusätzlich veranstaltete Webradioprogramme auf die Ver gütungsregelungen nach Anlage 5 der Einzelnutzerverträge in Anlagen 1 und 2 geeinigt. Dies ist nicht präjudiziell für die Zeit ab a. Die Hörfunkunternehmen sehen sich in einer zunehmenden Konkurrenzsituati on zu der wachsenden Zahl reiner Online-Anbieter mit der daraus folgenden Gefahr einer möglichen Marktverdrängung des linearen Hörfunkangebots so wie von Werbeschaltungen in Hörfunkprogrammen. Eigene pauschalvergütete interaktive Angebote der Hörfunkunternehmen in einer Experimentierphase vom bis soll es den Hörfunkunternehmen ermöglichen, Erfahrungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu sammeln unter fol genden Voraussetzungen: - Die interaktiven Angebote werden auf Basis eines linearen Programms des Lizenznehmers veranstaltet, d.h. auf Basis der Simulcastsendung und/oder zusätzlich veranstalteter Webradioprogramme gern. Anlage 5 des Einzel nutzervertrages der Anlaoen 1 und 2. - Die Einnahmen aus den interaktiven Angeboten betragen bis maximal 5% der Gesamteinnahmen des Sendeunternehmens (Summe der Netto Einnahmen aus linearem Angebot und interaktiven Nutzungen, ohne USt., nach Abzug von Rabatten, Skonti und AE, vor Abzug von HVP). - Der Sitz des Sendeunternehmens ist in Deutschland. - Das Angebot ist beschränkt auf die deutschsprachigen Länder (Deutsch land, Österreich, Schweiz).

9 -9- - Erfasst werden diejenigen interaktiven Angebote wie in Anlage 6 Ziff. III. des Einzelnutzervertrages der Anlaaen 1 und 2 beschrieben. Für diese Experimentierphase bis zunächst haben sich GEMA und Verbände auf die Vergütungsregelungen nach Anlage 6 der Einzelnutzerver träge in Anlagen 1 und 2 geeinigt. Die Regelungen finden keine Anwendung auf ausschließlich IP-basierter Hörfunk gemäß Einzelnutzervertrag in Anlage 3. b. Die integrierte Abrechnung von Einnahmen aus zusätzlichen interaktiven An geboten gern. Anlage 6 der Einzelnutzerverträge in Anlagen 1 und 2 zusam men mit den Einnahmen Hörfunk und die Vergütungsberechnung nach diesen Einzelnutzerverträgen in Verbindung mit dem Tarif Radio ist ohne Präjudiz für die Vertragszeit ab GEMA und Verbände beobachten die Entwicklung dieser Angebote auf Basis von seitens der Verbände bereitgestellten Zahlenmaterials über Art und Um fang der Angebote sowie erzielte Einnahmen pro Sendeunternehmen. GEMA und Verbände werden über die Rechteeinräumung und Vergütung der vorste henden Angebote für die Zeit vom bis verhandeln mit dem Ziel, die Ergebnisse so rechtzeitig in den Gesamtvertrag aufzunehmen, dass die Unternehmen über die Fortführung oder etwaige Änderungen an den Angeboten mit angemessener Frist auf rechtssicherer Basis entscheiden kön nen; dies setzt voraus, dass die Verbände der GEMA die Informationen nach Satz 2 in belastbarer und aussagekräftiger Form rechtzeitig vorab zur Verfü gung gestellt haben. c. Für die Zeit ab 2021 ist die Einräumung und Abgeltung der Rechte für interak tive Angebote gemäß Anlage 6 der Einzelnutzerverträge in Anlagen 1 und 2 nicht präjudiziell. Die GEMA geht davon aus, dass die Experimentierphase dann endgültig abgeschlossen ist und wird die Angebote nach den einschlägi gen Online-Tarifen lizenzieren. Die Verbände weisen demgegenüber darauf hin, dass die derzeitigen Online-Tarife für die Besonderheiten der Weiterent wicklung von Audio-Angeboten der Radioanbieter aus ihren gewohnten Pro dukten prohibitiv wirken. Die GEMA teilt diese Auffassung nicht. 8. a. Die Verbände behalten sich die Berücksichtigung der im Vergleich zum Hör funk höheren Akquisitionsaufwendungen bei Online-Werbung im Rahmen der gemeinsamen Einnahmenabrechnung gemäß 6 Abs. 4 a. sowie Anlage 4 a, lit. A der Einzelnutzerverträge (bzw. 6 Abs. 4 a. sowie Anlage 5 a, lit. A der Einzelnutzerverträge für IP-basierten Hörfunk) ab dem Jahr 2019 vor und stel len hierfür rechtzeitig entsprechende Nachweise zur Verfügung. b. Die Verbände teilen der GEMA zum Beginn des Jahres 2019 für von der GEMA in Abstimmung mit den Verbänden ausgesuchte Hörfunkveranstalter die Onli ne-einnahmen 2016 bis 2018 pro Jahr mit, differenziert jeweils wie folgt (ohne USt., nach Rabatten, Skonto und AE und vor HVP): aa. Netto-Einnahmen aus In-stream-Werbung (pre-, mid- und postrolls mcl. Synchro-Banner) 1 So betragen die von der RMS geltend gemachten Online-Akquisitionskosten derzeit (gemäß des VPRT vom 1904,2017 an die GEMA) 35%. 4t~

10 bb. (1) aus Programm begleitenden Online-Nutzungen (PBO) (2) aus Simulcastsendung im Internet, der Sendung zusätzlich veran stalteter Webradioprogramme (Anlage 5) und der Veranstaltung in teraktiver Angebote (Anlage 6) (ohne PBO) 50% der Netto-Einnahmen Bannerwerbung gesamt (Simulcast-Sendung im Internet, der Sendung zusätzlich veranstalteter Webradioprogramme (Anlage 5), aus Programm begleitenden Onlinenutzungen und aus inter aktiven Angeboten (Anlage 6). 9. Die Verbände stellen den Mindestvergütungs-Berechnungsparameter von 40 k der technischen Reichweite gemäß 6 Abs. 5 Satz 5 Einzelnutzervertrag in Anla gen 1, 2 und 3 für die Zeit ab 2021 unter den Vorbehalt einer Prüfung als Um rechnungsfaktor von technischer Reichweite auf weitesten Hörerkreis (WHK) un ter Berücksichtigung zunehmender Diversifizierung von Verbreitungsarten und in tendierten Zielgruppen in engen Segmenten. 10. Die Verbände akzeptieren die Berechnung einer Mindestvergütung für Web-only Programme nach Tarif Radio und Tarif Premium Radio sowie den Berechnungspa rameter WHK auf Basis der unique user, solange die Abgeltung von zusätzlich veranstalteten Webradioprogrammen gemäß Anlage 5 des Einzelnutzervertrages in Anlagen 1 und 2 nicht durch ein Gericht und/oder die Schiedsstelle in Frage gestellt wird. 11. a. Die GEMA hat mit den Verbänden ebenso wie mit der Nutzervereinigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Zeit 2009 bis 2015 Gesamtverträge geschlossen, die auf einem neuen einheitlichen Vergütungssystem basieren. Dies diente dem Ziel, eine von den Verbänden geforderte transparente Gleich behandlung privater und öffentlich-rechtlicher Hörfunkunternehmen sicherzu stellen. Mit vorliegendem Gesamtvertrag wird dieses einheitliche System fort geführt. Die Verbände zweifeln dennoch mit Blick auf die den öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten mangels Programmbezuges zugestandenen Ausson derungspositionen sowie den mangels Berechtigung zum Vorsteuerabzug ge währten Abzug von 4,25% auf die Netto-Beiträge daran, dass das Gesamtauf kommen der GEMA aus dem Hörfunk angemessen von beiden Teilen des dua len Rundfunks getragen wird, bezogen auf die Bedeutung am Markt wie auch auf den Umfang der Musiknutzung. Die GEMA ist der Auffassung, dass die Gleichbehandlung von privaten und öffentlich-rechtlichen Hörfunkunterneh men unter umfassender Berücksichtigung aller relevanten Parameter weiterhin besteht. Unabhängig hiervon und unter Berücksichtigung des Regelungsumfangs dieses Gesamtvertrages verzichten die Verbände für die Vertragslaufzeit bis Ende 2020 darauf, einzelne Positionen, die bei der Bestimmung der Beitragsbemes sungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten mangels Programmbezuges ausgesondert werden, und den 4,25%-Vorsteuerabzug ih rerseits als Abzugsposition geltend zu machen, ebenso wie die GEMA, von den Finanzämtern erstattete Beträge als vergütungsrelevante Einnahmen in die

11 Bemessungsgrundlage einzubeziehen sowie die Bemessungsgrundlage zu er weitern. Die Regelungen in Abs. 3 und 6 Abs. 4 a. letzter Satz des Einzel nutzervertrages bleiben unberührt. b. Die Verbände behalten sich vor, zum 1. Januar 2021 eine Nachberechnung der Gesamtbelastung des Hörfunks vorzunehmen. Sie erwarten von der GEMA ei ne transparente Darstellung der Bemessungsgrundlage des öffentlichrechtlichen Rundfunks, insbesondere der Allokation des Rundfunkbeitrages auf den Hörfunk. Ziel der Verbände wird es wie bisher sein, das - insoweit unver änderte - Gesamtaufkommen der GEMA aus dem Hörfunk gerecht zwischen beiden Teilen des dualen Rundfunks aufzuteilen, wie es nach Ansicht der Ver bände der Wahrnehmung der Bedeutung am Markt auch bei der Musiknutzung entspricht (jeweils gleichgewichtig). Die GEMA weist demgegenüber darauf hin, dass diese von den Verbänden er wartete transparente Darstellung der Bemessungsgrundlage des öffentlichrechtlichen Rundfunks, insbesondere der Allokation des Rundfunkbeitrages auf den Hörfunk mangels der erforderlichen Einwilligung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht geleistet werden kann und daher die Nichterfüllung keinerlei rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. 12. Die Verbände behalten sich vor, in der kommenden Vertragsperiode neue Rege lungen vorzuschlagen, die bei PBO-Nutzungen und den Einnahmen hieraus die Kausalität der Repertoirenutzung genauer abbilden. 8 Meinungsverschiedenheiten 1. Sofern der Vertragstext dieses Gesamtvertrages oder der hierin vereinbarten Einzelnutzerverträge der Auslegung bedürfen, bemühen sich GEMA und Verbände gegebenenfalls in Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Gesamtver tragspartnern der GEMA unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ei ne für alle Seiten einheitliche Interpretation des Textes herbeizuführen. 2. Macht die GEMA von ihren Kontrollrechten gemäß dem Einzelnutzervertrag Ge brauch, wird sie vorher den jeweiligen Verband über den zugrundeliegenden Sachverhalt sowie die Art der geplanten Kontrolle informieren. 3. Die GEMA soll bei Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe und gerichtlicher Geltend machung ihrer Ansprüche gegenüber den Mitgliedsunternehmen den jeweiligen Verband im Rahmen der Gesamtvertragshilfe informieren. 9 Mögliche Präzisierungen während der Vertragslaufzeit Die Parteien dieses Vertrages verbindet das Ziel, mit dem Abschluss der Regelungen Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen. Vor dem Hintergrund der langen Ver tragslaufzeit und einer eventuellen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhergesehenen bzw. zwar abzusehenden, jedoch noch nicht konkreten Entwicklung des Radios in den Bereichen a) Meldung von genutztem Repertoire sowie b) Meldungen zur

12 Bemessungsgrundlage von akquirierter Werbung, - jeweils bezüglich der interaktiven Angebote gemäß Anlacie 6 des Einzelnutzervertrages nach Anlagen 1 und 2 zum Ge samtvertrag - vereinbaren die Parteien, sich gegenseitig über solche Entwicklungen in der Praxis zu informieren, gegebenenfalls gemeinsam Sachverhaltsaufklärung zu be treiben und über notwendige Präzisierungen von Vertragsregelungen zu verhandeln. 10 Vertragsdauer 1. Der Vertrag wird für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 ge schlossen und ersetzt die Interimsvereinbarung Der Vertrag kann von APR und VPRT während der Vertragslaufzeit mit dreimona tiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wenn ein Vertrag über die vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte mit einer anderen europäi schen Verwertungsgesellschaft/Lizenzierungsorganisation und/oder mit Rechtem habern direkt abgeschlossen wird. 3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Erfolgt eine Kündigung allein zwischen der GEMA und einem Verband, so bleibt der Ver trag zwischen der GEMA und dem anderen Verband davon unberührt. 11 Allgemeine Bestimmungen 1. Begrenzt auf die Jahre 2016 bis 2020 wird die Jahresvergütung der Mitgliedsun ternehmen der Verbände nach Tarif Radio zum abschließenden Ausgleich des Aufwandes im Zusammenhang mit der Umstellung auf das Abrechnungstool LIRA wie folgt reduziert: Jahre 2016 und 2017: 1,0% Jahr 2018: 0,8 k Jahr 2019: 0,6% Jahr 2020: 0,4%. Der Abzug wird in der von der GEMA zu erstellenden Jahresschlussrechnung be rücksichtigt, sofern nicht die absolute Mindestvergütung einschlägig ist. Der Ab zug endet 2020 endgültig. 2. Die Parteien nehmen im Laufe des Jahres 2017 Gespräche auf über die künftige Behandlung von, auf Webseiten der Hörfunkveranstalter von diesen angebotenen Videos, welche nicht Programm begleitende Onlinenutzungen i. S. d. 2 Einzel nutzervertrages sind. 3. Die Parteien werden Änderungen an der Eingabe von Daten in LIRA gemeinsam abstimmen. Als abgestimmt gelten die in diesem Vertrag und seinen Anlagen formulierten Änderungen. Nicht abstimmungsbedürftig sind jedoch z. 8. Ände rungen, die allein der technischen Wartung oder Aufrechterhaltung der Funk tionsfähigkeit dienen. 4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

13 5 Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform. Ebenso bedarf die Aufhebung des Schriftfor merfordernisses der Schriftform. München, den 40 4~1. LÖ1~- Berlin, den ~ ~4O~ ~2o r~ GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Der Vorstandsvorsitzende VPRT Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.v. Der Vorstandsvorsitzende ÄV (Dr. Harald Heker) (Hans Demmel) ~as Vorstandsmitglied Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende adio und Audiodienste ~Ge~ Oeller) (l~i~s Schunk) München, den ~ /lo~ O/t~ APR Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk Der Vo sitz-nde 0. e i

14 Anlage 1: Muster-Einzelnutzervertr~q Hörfunk Einzelnutzervertrag über die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Hörfunk zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfälti g u n gsrechte, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Harald Heker Bayreuther Straße 37, Berlin nachstehend GEMA genannt - und dem Hörfunkunternehmen (Verbandszu~ehöri~keit: - nachstehend Lizenznehmer genannt

15 Inhaltsverzeichnis Text des Einzelnutzervertrages Anlage 1: Hörfunkprogramme des Lizenznehmers 37 - Anlage 2: Abgrenzungsvereinbarung Große und Kleine Rechte im Bereich des Hörfunks Anlage 3: Tarif Radio Anlage 4 a: Einnahmenarten gemäß 6 Absatz 4 a. des Vertrages hier: Werbeeinnahmen, Einnahmen aus Sponsoring am Programm und Bartering (Gegenseitigkeitsgeschäfte) inkl. Einnahmen aus Simulcast, Webradios, Programm begleitenden Onlinenutzungen und interaktiven Angeboten gemäß Anlage 6 (exkl. USt) Anlage 4 b: Anlage 4 c: Einnahmenarten gemäß 6 Absatz 4 a. des Vertrages hier: Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikations vorgängen (exkl. USt) und Spenden -48- Einnahmenarten gemäß 6 Absatz 4 a. des Vertrages hier: Einnahmen aus Media for Equity Anlage 5: Vergütungsbeträge für zusätzlich veranstaltete Webradioprogramme Anlage 6: Vergütungsbeträge für zusätzliche interaktive Angebote Anlage 7: Lizenzierung von Prelistenings, 2 Ziff.2. b. des Vertrages Anlage 8: Formular Quartals-Abrechnung Sender Anlage 9: Formular Jahres-Abrechnung Sender Anlage 10: Formular Quartals -Abrechnung Vermarkter Anlage 11: Formular,,Jahres-Abrechnung Vermarkter Anlage 12: Formular: Testat Sender Anlage 13: Formular: Testat Vermarkter Anlage 14: Schnittstelle Vermarkter-Meldung Anlage 15: Vermarkter-Vertrag Anlage 16: Formular Meldung des Musikanteils Anlage 17: GEMAGVL4-Schnittstelle

16 Präam b& Dieser Einzelnutzervertrag Hörfunk ist Gegenstand des Gesamtvertrages, welchen die GEMA und der Gesamtvertragspartner, in welchem der Lizenznehmer Mitglied ist (nachfolgend Verband ), für den Vertragszeitraum 2016 bis 2020 geschlossen haben. Er findet keine Anwendung auf die Lizenzierung von Radioangeboten, die ausschließlich IP-basiert verbreitet werden und die nicht der Definition von Anlage 5 entsprechen. Für diese Radioangebote sieht der Gesamtvertrag ein gesondertes Vertragsmuster vor. 1 Rechte&nräumung Hörfunk 1. Der Lizenznehmer veranstaltet derzeit das/die in der Anlage 1 aufgeführten Hör funkprogramm(e) i. 5. v. Ziff. II. 1. des Tarifs Radio gemäß Anlage 3. Alle weite ren Programme, welche der Lizenznehmer während der Laufzeit dieses Vertrages zusätzlich veranstalten wird, teilt der Lizenznehmer rechtzeitig vor Aufnahme des Sendebetriebes der GEMA mit. Dieser Vertrag umfasst die in den Sätzen 1 und 2 genannten Programme, soweit sie der GEMA unter Angabe der in Anlage 1 geforderten Informationen mitgeteilt wurden. 2. Der Lizenznehmer hat aufgrund dieses Vertrages das nicht ausschließliche Recht, die Werke des Gesamtrepertoires der GEMA im Rahmen seines eigenen linearen Hörfunksendebetriebes zum Zwecke der Sendung auf Tonträger aufzunehmen und direkt (live) oder von Tonträgern in seinen gemäß Absatz 1 genannten Hör funkprogrammen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung des Sendelandprinzips zu senden und im nachfolgenden Umfang zu nutzen. Die ein geräumten Rechte umfassen im Einzelnen: a. Das Recht zur Sendung beziehungsweise Weitersendung von Werken der Mu sik mit oder ohne Text in den jeweils genutzten technischen Sendearten, zum Beispiel auf terrestrischem Wege, über Satelliten2, Kabel, Internet oder über Mobilfunk-Datennetze u. ä. Das Senderecht wird unabhängig von der verwendeten Übertragungstechnik (zum Beispiel DAB+, DSL, DVB-T2, o der auch IP-basiert) und unabhängig von dem verwendeten Endgerät (zum Beispiel Hörfunkgeräte, PCs, Laptops oder mobile Endgeräte) eingeräumt (Senderecht)3. Die GEMA erhält für die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Kabelwei tersendung im deutschen Kabel eine eigenständige Vergütung von den inso weit verantwortlichen Kabelnetzbetreibern. Die GEMA wird die von den Kabel netzbetreibern geschuldete Vergütung nicht von dem Lizenznehmer 2 sendung mit Uplink in der Bundesrepublik Deutschland für den gesamten Footprint des Satelliten, Der Up link findet in Deutschland statt, wenn die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Lizenzneh mers und auf dessen Verantwortung von Deutschland aus in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben wird. ~ umfang je nach Nutzung im Einzelfall.

17 einfordern. Umgekehrt wird der Lizenznehmer nicht verlangen, dass die von den Kabelnetzbetreibern an die GEMA gezahlte Vergütung auf die eigene Ver gütungsschuld anzurechnen ist. b. Das Recht zur Herstellung von Tonträgern von Werken der Musik mit oder oh ne Text für eigene Sendezwecke, insbesondere das über 55 UrhG hinausge hende Recht zur Speicherung im Sendesystem und notwendige Backups (Ver vielfältigungsrecht). 3. Zu dem gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellten Gesamtrepertoire der GEMA gehören auch die Repertoires ausländischer Verwertungsgesellschaften, mit de nen die GEMA Repräsentationsvereinbarungen abgeschlossen hat, in dem Um fang, in dem ihr diese Repertoires anvertraut sind. Die Gesellschaften sind je weils aktuell im GEMA-Jahrbuch aufgeführt, dessen aktuelle Version über die Website der GEMA abgerufen werden kann ( Auf hinreichend begründete Anfrage des Lizenznehmers in Textform erteilt die GEMA gemäß 55 Absätze 1 und 3 VGG im Einzelfall Auskunft über die Werke sowie die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage von Repräsentations vereinbarungen wahrnimmt, und die jeweils umfassten Gebiete. 4. Die Einwilligung erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Werken der Musik mit oder ohne Text in dramatisch-musikalischen Werken des Großen Rechts so weit der GEMA das Recht nicht selbst über den Berechtigungsvertrag eingeräumt wurde (für das Senderecht vgl. Abgrenzungsvereinbarung gemäß Anlacie 2). 5. Die Rechteeinräumung nach Absatz 2 umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte. Rechte Dritter bleiben unberührt, insbesondere das Recht zur Einwilli gung, das Werk zu Werbezwecken zu nutzen (zur Herstellung zum Beispiel von Werbespots), graphische Rechte sowie die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller. 6. Für die Herstellung von Tonträgern für eigene nicht rundfunkmäßige Zwecke und für die Verwendung durch Dritte sind die erforderlichen Rechte gesondert zu er werben. Erlaubt ist jedoch die Herstellung von Tonträgern zu Sendezwecken durch in die Programmerstellung eingebundenen technischen Dienstleister. Er laubt ist ferner die Herstellung eines Tonträgers zum Zwecke eigener interner Ar chivierung sowie die Herstellung und Abgabe von Tonträgern, die von Gerichten oder zu Zwecken der Rundfunkaufsicht gefordert werden. Ferner können die Tonträger im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ohne zusätzliche Vergütung auch für nichtgewerbliche Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke des Lizenznehmers ver wertet sowie archiviert werden. 7. Die Übernahme von Sendungen Dritter für das eigene Programm ist zulässig. Tonträger Dritter dürfen im Rahmen des Sendebetriebes nur verwendet werden, wenn die Rechte zur Herstellung dieser Tonträger durch die Dritten ordnungsge mäß bei den Berechtigten erworben worden sind.

18 Wird ein Hörfunkprogramm als Pay-Radio durch den Betreiber einer Vermark tungsplattform gegenüber dem Endkunden vermarktet, finden die Regelungen im Tarif Radio Ziff. II. 3 gemäß Anlage 3 Anwendung. 9. Für interaktive Elemente in IP-basiert verbreiteten Hörfunkprogrammen gilt die Rechteeinräumung nach Anlage 6. 2 Rechteeinräumung Programm beg eitende Onilnenutzungen Der Lizenznehmer ist berechtigt, Musikwerke aus dem GEMA-Repertoire innerhalb seiner Programm begleitenden Onlineaktivitäten (siehe Absatz 2) zu nutzen. a. Die eingeräumten Rechte umfassen im Einzelnen: - Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumentations systemen oder in Speichern ähnlicher Art einzubringen (Vervielfältigungs recht). - Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires, die in Datenbanken, Dokumenta tionssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (zum Beispiel Serverrechner) eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise an die Endnutzer zu gänglich zu machen (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß 19 a UrhG). - Das Recht, den Endnutzern im Falle eines Angebots zum Download zu er möglichen, die Werke des GEMA-Repertoires auf ein Endgerät des Endnut zers herunterzuladen (Vervielfältigungsrecht) beziehungsweise im Falle von Streaming-Angeboten auf einem Wiedergabemedium wahrnehmbar zu ma chen. b. Voraussetzung für die Rechteeinräumung ist, dass der Lizenznehmer für die Programm begleitenden Onlinenutzungen allein urheberrechtlich verantwort lich ist, was die Einschaltung von technischen Dienstleistern unberührt lässt. Zum Lizenznehmer gehören insoweit auch die konzernrechtlich mit ihm ver bundenen Unternehmen einschließlich der selbständigen und unselbständigen ausländischen Tochtergesellschaften. Voraussetzung ist ferner, dass es sich bei dem Lizenznehmer um einen rein nationalen Anbieter handelt. Dies ist der Fall, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: - Entweder der Hauptsitz des Lizenznehmers befindet sich in Deutschland, hilfsweise die Mehrheit der Mitarbeiter ist in Deutschland tätig oder die Buchprüfung findet in Deutschland statt ( economic residence ) oder das Sammeln der Nutzerdaten und die Buchführung erfolgt in Deutschland sowie das Unternehmen ist für Steuerzwecke in Deutschland registriert. Im Zweifelsfall ist der steuerrechtlich relevante Sitz des Unter nehmens ausschlaggebend ( principal place of operation ). - Der Dienst wird in deutscher Sprache angeboten.

19 c. Die Rechteeinräumung nach a. umfasst nur die der GEMA zustehenden Rech te. Rechte Dritter bleiben unberührt, insbesondere das Recht zur Einwilligung, das Werk zu Werbezwecken zu nutzen (zur Herstellung z. B. von Werbe spots), graphische Rechte sowie die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller. Die unmittelbare Verbindung von Werken des GEMA-Repertoires mit Werken anderer Gattungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Falls eine solche Verbindung nach Satz 3 erfolgt, ist hierfür - unbeschadet der Rechteeinräumung nach Absatz 1 a. die gesonderte Ein willigung von den Rechteinhabern einzuholen. d. Die Einwilligung erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Werken der Mu sik mit oder ohne Text in dramatisch-musikalischen Werken, soweit der GEMA das Recht nicht selbst über den Berechtigungsvertrag eingeräumt wurde. 2. Für die Zwecke dieses Vertrages haben nachfolgende Kriterien kumulativ vorzu liegen, wobei die typischen Merkmale im Rahmen einer Gesamtschau unter schiedlich stark ausgeprägt sein können: a. Typische Merkmale: aa. Inhaltlicher Bezug des Beitrags zum linearen Hörfunkprogramm: Jedes Online-Angebot unter Kontrolle und Verantwortung des Lizenzneh mers, welches Beiträge mit deutlichem Bezug zum linear gesendeten Hör funkprogramm enthält. Ein solcher Bezug ist gegeben, wenn der Beitrag gesendet wurde oder künftig gesendet werden soll oder aus Teilen zu sammengestellt ist, die gesendet wurden oder künftig gesendet werden, oder wenn er einen klaren und untergeordneten Bezug zu den Programmangeboten der Sendeunternehmen hat, indem er sie ergänzt, bewertet, abrundet oder ankündigt. bb. Inhaltlicher Bezug des Gesamtangebots zum linearen Hörfunkprogramm: Das dem Endkunden bereitgestellte Online-Angebot als Ganzes stellt sich als Verlängerung des linearen Hörfunkprogramms dar. cc. Begrenzter zeitlicher Zusammenhang des Online-Angebots zum linearen Hörfunkprogramm: Der begrenzte zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der Beitrag in nerhalb von 30 Tagen vor oder nach der Sendung online angeboten wird. Der zeitliche Zusammenhang kann bei einer auf journalistischredaktionelle Beiträge i. S. d. 54 Absatz 2 RStV bezogenen Nutzung über 30 Tage hinaus gegeben sein. dd. Gleicher Empfängerkreis von Online-Angebot und linearem Hörfunkpro gramm: Das Online-Angebot richtet sich an denselben Empfängerkreis wie das li neare Hörfunkprogramm.

20 b. Negative Abgrenzung: Unabhängig von den unter a. genannten Kriterien liegt eine Programm beglei tende Onlinenutzung jedenfalls nicht vor bei einem Angebot zum Abruf - einzelner Musikwerke/Musikvideos, - von Zusammenstellungen einzelner Musikwerke/Musikvideos (u.a. Alben, Playlists), - von Klingeltönen, Realtones, Ringbacktones, - jeder neuen Angebotsform, bei der das Musikwerk individualisiert dargebo ten wird. Für diese Angebote sind die Rechte gesondert zu lizenzieren (zu bestimmten interaktiven Angeboten und Prelistenings siehe Anlagen 6 und 7). 3. Die Einräumung der Rechte am Weltrepertoire für Programm begleitende Online nutzungen kann aufgrund der derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht allein über die bestehenden Repräsentationsvereinbarungen der GEMA mit ande ren Musikverwertungsgesellschaften sichergestellt werden. Die GEMA hat jedoch mit den Verlagen Sony/EMI, Warner, Universal und BMG über das Vervielfälti gungsrecht am anglo-amerikanischen Repertoire Reaggregationsvereinbarungen getroffen4. Sollten diesbezüglich während der Laufzeit dieses Vertrages Verände rungen bei den Bedingungen der Reaggregation erfolgen, werden die Parteien über eine Anpassung dieses Vertrages verhandeln. Bei einer substantiellen Ab weichung hinsichtlich für diesen Vertrag relevanten Repertoires wird die in die sem Vertrag festgesetzte Vergütung in Höhe der für das verlustige Repertoire zu entrichtenden Zahlungen angepasst. Einzelheiten werden zwischen dem Verband und der GEMA abgestimmt. 3 Einbetten von Inhalten durch Dritte (, Embedding ) 1. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Einbetten von Inhalten und mit dem Ziel, der GEMA die Durchsetzung von Ansprüchen ge genüber Dritten vorzubehalten, einigen sich die Parteien auf das Nachfolgende: Unter Embedding im Sinne dieses Vertrages verstehen die Parteien das Integrie ren sowohl linearer als auch non-linearer Inhalte des Lizenznehmers durch einen Dritten auf dessen Webseite bzw. Anwendungsapplikationen (z. B. Apps), wobei dieser beschränkende Maßnahmen des Lizenznehmers umgeht (z. B. Hinweise in AGB, Anmeldevorgänge sowie Hinterlegung von entsprechenden Metadaten in den Anwendungsapplikationen) und hierdurch Endnutzern den Zugang zu diesen Inhalten ermöglicht. 2. Die Parteien verstehen diese öffentliche Wiedergabe durch den Dritten als eigen ständige Nutzungsart im Sinne von 31 Absatz 1 UrhG. Die GEMA räumt weder dem Lizenznehmer noch dem Dritten für diese Wiedergabe des Dritten in diesem ~ Die Parteien gehen davon aus, dass die GEMA zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Übrigen für P80- Nutzungen die relevanten substantiellen Repertoires wahrnimmt.

21 Vertrag Rechte ein. Die nach diesem Vertrag vereinbarte Vergütung umfasst so mit nicht die für die Nutzungssachverhalte nach Absatz 1 durch den Dritten zu entrichtende Vergütung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, beschränkende Maßnahmen nach Absatz 1 einzurichten (z. B. Hinweise in AGB, Anmeldevorgänge sowie Hinterlegung von entsprechenden Metadaten in den Anwendungsapplikationen). Kommt der Li zenznehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist die GEMA berechtigt, den hier durch entstandenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie gegenüber dem Li zenznehmer geltend zu machen. 3. Die Parteien sind sich einig, dass es jedoch zulässig ist, die Sendung bzw. Online Angebote gemäß 1 und 2 auf der Homepage und Apps des Lizenznehmers sowie auf der Plattform Radioplayer (radioplayer.de) wiederzugeben. Dies um fasst nicht die darüberhinausgehende Einbettung des Radioplayers durch Dritte. 4. Die vorstehenden Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 sind ohne Präjudiz für zu künftige Regelungen. Die GEMA und der Verband werden sich im Jahr 2019 über etwaig erforderliche Anpassungen verständigen. 4 Übertragbarkeit der Rechte 1. Die dem Lizenznehmer durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte sind nicht übertragbar. 2. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Dritten zu gestatten, die Werke in körper licher oder unkörperlicher Form zu verwerten, insbesondere die gesendeten Wer ke auf Ton- und Bildtonträger aufzunehmen, weiterzusenden, öffentlich zugäng lich oder öffentlich wahrnehmbar zu machen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Angebots auf von Dritten betriebenen Plattformen. Klarstellend halten die Parteien fest, dass dem Lizenznehmer die hierfür erforderlichen Rechte im Rah men dieses Vertrages nicht eingeräumt sind. 3. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die nach 1 Absatz 2 erstellten Tonträger ohne gesonderte Erlaubnis der GEMA an Dritte weiterzugeben oder deren Verviel fältigung zu gestatten. Zulässig ist lediglich der Programmaustausch des Lizenz nehmers mit anderen Lizenznehmern der GEMA. 5 Urheberpersönlichkeftsrecht Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Urheberpersönlichkeitsrecht bei der Nutzung der ihm eingeräumten Rechte (zum Beispiel durch unerlaubte Bearbeitung, rechtswid rige Neutextierung oder Entstellung) nicht zu verletzen und sofern erforderlich die Einwilligung bei den Berechtigten einzuholen.

22 Vergütung 1. Zur Abgeltung der in ~ 1 und 2 eingeräumten Rechte zahlt der Lizenznehmer an die GEMA die Vergütung je Programm nach dem Tarif Radio gemäß Anlage 3. Die Bestimmungen dieses Tarifs nach Anlage 3 werden Bestandteil dieses Vertrages, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. 2. Die Vergütungspflicht besteht nur für den Zeitraum der Sendetätigkeit. Unterbre chungen bis zu einem halben Monat berühren die Vergütungspflicht nicht. 3. Für die Vertragslaufzeit gehen die Parteien hinsichtlich der Sendung i.s.v. Ziffer II. 1. des Tarifs Radio gemäß Anlaae 3 davon aus, dass das Gesamtrepertoire be ziehungsweise die Rechte der GEMA den üblichen Umfang der vergangenen Jahre haben, also das sogenannte Weltrepertoire der Musik darstellt mit Ausnahme vereinzelter Werke sogenannter GEMA-freier Musik. Sollte sich in Zukunft eine Änderung des Repertoire- beziehungsweise Rechteum fangs ergeben, insbesondere durch ein neues System der Repräsentationsverein barungen zwischen den Musik-Verwertungsgesellschaften oder durch den Austritt eines Mitglieds mit für diesen Vertrag relevantem Repertoire, wird die in diesem Vertrag festgesetzte Vergütung in Höhe der für das verlustige Repertoire zu ent richtenden Zahlungen reduziert. Einzelheiten werden zwischen dem Verband und der GEMA abgestimmt. 4. a. Die Anlagen 4 a. bis c. definieren die für die Vertragslaufzeit relevanten ein zelnen Einnahmearten: aa. Werbeeinnahmen, Einnahmen aus Sponsoring am Programm und Bar tering (Gegenseitigkeitsgeschäfte) inklusive Einnahmen aus Simulcast, Webradios, Programm begleitenden Onlinenutzungen und interaktiven Angeboten gemäß Anlaqe~. bb. Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikationsvorgängen und Spenden cc. Einnahmen aus Media for Equity Sollten neue Einnahmearten entstehen, stimmen sich die Parteien über deren Einbeziehung ab. b. Für die Veranstaltung zusätzlicher Webradioprogramme gelten die Vergü tungsbeträge gemäß Anlage 5. Die durch die Webradioprogramme erzielten Einnahmen werden zusammen mit den Einnahmen nach Absatz 4 a. abge rechnet, die durch diejenigen Hörfunkprogramme erzielt werden, die nicht ausschließlich im Internet gesendet werden. c. Für die Veranstaltung zusätzlicher interaktiver Angebote gelten die Vergü tungsbeträge gemäß Anlage 6. Die durch die zusätzlichen interaktiven Ange bote erzielten Einnahmen werden zusammen mit den Einnahmen nach Ab satz 4 a. abgerechnet.

23 d. Soweit Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit des Lizenznehmers als dem Senden von Programmen stammen, sind diese Einnahmen nicht bei der Be rechnung der Vergütung zu berücksichtigen. So sind nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage Umsätze aus dem Verkauf von Sendungen oder Pro grammen (etwa Mantelprogramm-Angebot); unberührt bleibt die Pflicht zur vollständigen Abrechnung der Werbeeinnahmen. 5. Für die Berechnung der Mindestvergütung gemäß Ziff des Tarifs Radio gilt das Folgende: Bei Ermittlung des weitesten Hörerkreises werden die durch Reichweitenmessun gen ermittelten Zahlen zugrunde gelegt, welche der Lizenznehmer der GEMA mit der Jahresabrechnung mitteilt und zugleich durch eine Bestätigung oder durch die Vorlage der Studie des Marktforschungsunternehmens nachweist. Die GEMA berücksichtigt bei der Berechnung der Mindestvergütung den weitesten Hörerkreis. Verfügt der Lizenznehmer nicht über derartige Daten, sondern macht den weitesten Hörerkreis in anderer Weise glaubhaft, erfolgt hierüber eine Abstim mung zwischen dem Lizenznehmer und der GEMA und sofern erforderlich dem Verband. Stellt der Lizenznehmer keinen Nachweis oder keine Glaubhaftmachung über den weitesten Hörerkreis mit der Jahresabrechnung zur Verfügung, und reicht er die se der GEMA auf Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen nach, ist die GEMA befugt, 40 Prozent der technischen Reichweite als maßgeblichen weitesten Hö rerkreis der Berechnung der Mindestvergütung zugrunde zu legen. 6. a. Sofern der Lizenznehmer Mitglied einer Organisation ist, die mit der GEMA ei nen Hörfunk-Gesamtvertrag geschlossen hat, wird ihm nach den Bestimmun gen des Gesamtvertrages ein Nachlass von 20 Prozent auf die tarifliche Vergü tung gewährt. Die Vergütung kann auch nach Abzug des Gesamtvertragsnach lasses nicht weniger als netto EUR 32,50 (ohne Programm begleitende Online nutzung) bzw. netto EUR 40,00 (inklusive Programm begleitende Onlinenut zung) pro Monat betragen. Der Nachlass wird nur für die Dauer der Mitglied schaft und die Laufzeit des Gesamtvertrages gewährt. Insbesondere sind der GEMA fristgemäß vollständige Sendemeldungen und vollständige Abrechnun gen der vertraglich relevanten Einnahmen zur Verfügung zu stellen und ist ab rechnungsgemäß Zahlung zu leisten (vgl. 7 und 10). Bei Wegfall einer der Voraussetzungen berechnet sich die Vergütung ohne Abzug nach dem Tarif Radio. Bei Verzug gilt 8. b. Hinsichtlich der Erbringung von Sendemeldungen wird ab dem Jahr 2017 er gänzend zum Bonus- ein Malus-System eingeführt, welches die derzeitigen Sanktionsregelungen nach Absatz 6 a. ablöst (vgl. 10 Absatz 3 b. und c.). Das Bonus-System endet am a. Die Jahresvergütung der Mitgliedsunternehmen des Verbandes nach Tarif Ra dio wird in den Jahren 2016 bis 2020 zum abschließenden Ausgleich des Aufwandes im Zusammenhang mit der Umstellung auf das Abrechnungstool LIRA wie folgt reduziert:

24 Jahre 2016 und 2017: 1,0% Jahr 2018: 0,8% Jahr 2019: 0,6% Jahr 2020: 0,4%. Der Abzug wird in der von der GEMA zu erstellenden Jahresschlussrechnung berücksichtigt, sofern nicht die absolute Mindestvergütung einschlägig ist. Der Abzug endet 2020 endgültig. b. Bei der Veranstaltung von 101 und mehr linearen Programmen findet der Tarif Premium-Radio Anwendung. 7 Abrechnung der Einnahmen 1. a. Der Lizenznehmer rechnet die Einnahmen im Gutschriftsverfahren ab. Die Jah resschlussrechnung wird durch die GEMA gestellt. b. Der Lizenznehmer teilt der GEMA die von ihm mit der Akquisition von Wer bung beauftragten Vermarktungsunternehmen sowie laufend Änderungen mit. 2. Grundlegendes a. Der Lizenznehmer rechnet seine auf das jeweilige einzelne Programm entfal lenden Einnahmen gemäß 6 in Verbindung mit dem Tarif Radio (Anlage 3) pro Quartal als Akontoabrechnung und einmal jährlich im Folgejahr als Jahresabrechnung mit der Möglichkeit der Korrektur gegenüber der GEMA ab. Die GEMA stellt die Jahresschlussrechnung nach Erhalt der testierten Jahresab rechnung. Bei gemeinsamer Veranstaltung eines Programms durch mehrere Lizenzneh mer rechnet der Lizenznehmer der GEMA gegenüber diejenigen Einnahmen ab, welche bei ihm als Ertrag gebucht sind. Maßgeblich ist jeweils der Musi kanteil des gesamten Programms. b. Der Lizenznehmer akquiriert die in 6 genannten Einnahmen selbst oder mit Hilfe eines oder mehrerer Vermarktungsunternehmen. Die Abrechnung und Zahlung der Vergütungen an die GEMA soll entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen i. V. m. Anlage 15 durch die Vermarkter unmittelbar erfolgen, soweit die Einnahmen von den Vermarktern vereinnahmt werden. 3. Ouartalsabrechnung und Jahresabrechnunci der Einnahmen durch Lizenznehmer und Vermarkter: a. Gutschriftsverfahren Die unter nachfolgend b. genannten Abrechnungen werden im Gutschriftsver fahren im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften erstellt. Hierzu wird das von der GEMA bereitgestellte Abrechnungs-Tool verwendet, welches die Ein haltung der erforderlichen Formvorschriften sicherstellt. Sofern die Ver markterabrechnungen nicht unter Verwendung des Abrechnungs-Tools erstellt werden, sind diese innerhalb der Fristen nach b. in elektronischer Form abzu wickeln unter Beachtung der Schnittstellenbeschreibung nach Anlage 14. Li zenznehmer und Vermarkter legen der GEMA die unterschriebenen Gut-

25 - 25 schriftsbelege als Original-Papierbelege vor. Der Gutschriftsbeleg ersetzt die Rechnungsstellung durch die GEMA. Der Lizenznehmer erteilt der GEMA die Gutschrift im eigenen Namen für die Abgeltung der selbst akquirierten Umsätze. Der Vermarkter erteilt die Gut schrift an die GEMA im Namen des Lizenznehmers. b. AbrechnunQen Während des Abrechnungsjahres erstellen Lizenznehmer und Vermarkter je weils die Quartalsabrechnungen über die nach Tarif Radio Ziff (Regelver gütung) abzurechnenden Einnahmen innerhalb des Quartalsfolgemonats unter Verwendung des Formulars in Anlage 8 (Lizenznehmer) bzw. Anlage 10 (Ver markter) und leisten zugleich die sich hiernach errechnete Vergütung als Akontozahlung. Lizenznehmer und Vermarkter erstellen jeweils die Jahresabrechnung zum des Abrechnungsfolgejahres und leisten zugleich die sich hiernach er rechnete Differenzvergütung zu den Quartalsabrechnungen gemäß Absatz 3 b. Satz 1 als Akontozahlung. Guthaben zu Gunsten des Lizenznehmers werden an diesen zurückerstattet. In der Jahresabrechnung berücksichtigen Lizenznehmer und Vermarkter etwa ige Wertberichtigungen für Forderungsausfälle oder Nachvergütungen ent sprechend ihrer Bilanz. Die Abrechnung erfolgt unter Verwendung des Formu lars in Anlage 9 (Lizenznehmer) beziehungsweise Anlage 11 (Vermarkter). Erhält der Lizenznehmer Erlöse aus Umsätzen von Vermarktern, welche diese nicht gegenüber der GEMA auf Basis der Vereinbarung gemäß Anlage 15 abge rechnet haben, rechnet der Veranstalter diese Erlöse selbst gegenüber der GEMA ab. In diesem Fall mindern sich die in 6 Absatz 4 a. i. V. m. Anlaae 4 a genannten pauschalen Abzüge für Akquisitionsaufwendungen um jeweils zwei Prozentpunkte. Bei der Abrechnung unter Verwendung der Formulare in Anlagen 8 bis 11 fül len der Lizenznehmer und der Vermarkter jede Zeile des jeweiligen Abrech nungsformulars aus. Sind keine Angaben erforderlich, wird eine Null einge tragen. Entspricht die Jahresabrechnung der Summe der vier Quartalsabrechnungen, ist eine Null-Abrechnung zu erstellen und an die GEMA zu übermitteln. In der Jahresabrechnung des Lizenznehmers werden die in dem Abrechnungs jahr zusätzlich veranstalteten Webradioprogramme namentlich mit Sendebe ginn und ggf. Sendeende aufgeführt sowie mitgeteilt, ob im Abrechnungsjahr interaktive Angebote und/oder Prelistenings nach Maßgabe von Anlagen 6 und 7 angeboten worden sind.

26 c. Vermarkterabrechnungen Aus den Quartals- und Jahresabrechnungen des Vermarkters müssen sich die abzurechnenden Einnahmen (Brutto-Werbeumsätze, Einnahmen aus Bar tering, Abzüge für Rabatte, Skonti und Agenturvergütung, Netto-Online Werbeumsätze (ab 2017), Telekommunikationserlöse gemäß 6 Absatz 4 a. i. V. m. Anlagen 4 a und 4 b), bezogen auf alle Sendeunternehmen und weiteren Vermarkter, von denen er mit der Werbeakquisition beauftragt ist, die Be rechnung der Gesamtvergütung sowie deren betragsmäßige Aufteilung auf die jeweiligen Lizenznehmer ergeben. Zugleich mit der Abrechnung leistet der Vermarkter die Vergütung an die GEMA. Der Vermarkter stellt sicher, dass die von ihm im Namen des Lizenznehmers erstellte Gutschrift zur gleichen Zeit an GEMA und Lizenznehmer übermittelt wird. Sind mehrere Vermarkter nacheinander beteiligt (Haupt- und Untervermark ter) wird die Vergütung von demjenigen an die GEMA abgeführt, der die Wer beerlöse vom Werbungstreibenden erhält; die Gutschrift wird von demjenigen Vermarkter an die GEMA erteilt, der die Werbeerlöse dem Lizenznehmer überweist. Der übergeordnete Vermarkter teilt dem Untervermarkter und zu gleich informatorisch der GEMA den auf den jeweiligen Untervermarkter ent fallenden Vergütungsbetrag mit. Abrechnungsperiode für Vermarkterabrechnungen (übergeordnete Vermarkter und Untervermarkter) ist jedenfalls das ganze Quartal (keine Aufteilung in Monate). d. Allokation von Einnahmen eines Veranstalters auf mehrere Programme Veranstaltet der Lizenznehmer mehrere Programme5, werden die durch die Programme erzielten Gesamteinnahmen auf die jeweiligen Programme nach Maßgabe folgender Bestimmungen allokiert: aa. Quartals-Abrechnungen In den Abrechnungen des Lizenznehmers werden die Netto Einnahmen(Werbeeinnahmen, Einnahmen aus Bartering, Telekommunika tionserlöse, Spenden) auf die Programme allokiert nach dem Vorjahres aufteilungsverhältnis gemäß seiner Jahresabrechnung, alternativ nach dem tatsächlichen Aufteilungsverhältnis des Abrechnungsjahres. In den Vermarkter-Abrechnungen erfolgt keine Allokation der Vergütun gen auf die Programme des Sendeunternehmens. bb. Jahresabrechnungen In den Abrechnungen des Lizenznehmers allokiert dieser die Netto- Einnahmen auf die Programme gemäß ihrer tatsächlichen Entstehung. Die auf den Lizenznehmer entfallende Gesamtvergütung aus der Vermark ter-abrechnung allokiert der Lizenznehmer oder der Vermarkter auf die Programme nach dem Verhältnis der durch das jeweilige Programm kausal erzielten Einnahmen. Die Allokation erfolgt durch denjenigen - Lizenz Zusätzlich veranstaltete Webradio-Programme nach Anlage 5 beziehungsweise zusätzlich veranstalte te interaktive Angebote nach Anlage 6 fallen nicht unter diese Verpflichtung

27 nehmer und/oder Vermarkter - bei dem die Allokation gemäß Absatz 5 testiert wird. Ist eine Aufteilung auf die Programme gemäß Satz 1 und 2 im Einzelfall nicht möglich, teilt der Lizenznehmer bzw. der Vermarkter die erzielten Gesamteinnahmen ausnahmsweise nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien auf die jeweiligen Programme auf. cc. Verwendung des Abrechnungs-Tools Bei Verwendung des Abrechnungs-Tools wird in den Quartalsabrechungen systemseitig das Vorjahresaufteilungsverhältnis zugrunde gelegt, sofern der Verwender nicht das Aufteilungsverhältnis für noch ausstehende Quar talsabrechnungen des laufenden Jahres abweichend eingibt. In der Jah resabrechnung muss der Verwender (Lizenznehmer/Vermarkter) das tat sächliche Aufteilungsverhältnis des Abrechnungsjahres angeben. 4. Die GEMA gewährleistet die vertrauliche Behandlung aller Angaben. Erlaubt ist ein Datenaustausch mit der GVL, sofern die GVL Abrechnungen nach vergleichba ren Kriterien vorzunehmen berechtigt ist. Erlaubt ist ferner im Fall der Gesamt vertragshilfe eine Weitergabe der relevanten Daten an den jeweiligen Verband. 5. Testat der Jahresabrechnung: Die Jahresabrechnungen des Lizenznehmers und der Vermarkter werden inner halb von sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres durch einen Wirtschafts prüfer testiert, der die sachliche und rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt unter Verwendung und nach inhaltlicher Maßgabe der Formulare in An lage 12 (Lizenznehmer), Anlage 13 (Vermarkter). Die Testate des Lizenznehmers und der Vermarkter beziehen sich dabei auf diesen Vertrag einschließlich des Ta rifs Radio, soweit er Vertragsbestandteil geworden ist, insbesondere die in 6 des Vertrags definierten Einnahmearten, die vom Lizenznehmer und dem Ver markter der GEMA vorgelegten Jahresabrechnungen gemäß Anlage 9 (Lizenz nehmer), Anlage 11 (Vermarkter). Die Testate des Lizenznehmers enthalten zu dem Angaben zu von ihm veranstalteten Webradioprogrammen und/oder Prelis tenings nach Maßgabe von Anlagen 5 und 7. Das Testat des Lizenznehmers bezieht sich auf die vom Lizenznehmer selbst ab gerechneten Einnahmen sowie die Einnahmen von Vermarktern, sofern diese nicht direkt gegenüber der GEMA abgerechnet haben. Veranstaltet der Lizenznehmer mehrere Programme, testieren der Lizenznehmer oder die Vermarkter ferner die Allokation der erzielten Gesamteinnahmen wie folgt: a. Aufteilung auf die einzelnen Programme nach deren kausaler Entstehung, hilfsweise nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien und deren Geeignet heit (nachfolgend Quote ), und b. die betragsmäßig korrekte Zuordnung auf die einzelnen Programme entspre chend der Quote. Kann die Testierung nach a. und b. nicht durch den Lizenznehmer oder Vermark ter allein erfolgen, testieren Lizenznehmer und Vermarkter jeweils nach a. oder b. entsprechend der ihnen vorliegenden testierbaren Unterlagen.

28 Soweit die Bilanz des jeweiligen Unternehmens geprüft wird, testiert der Wirt schaftsprüfer. Wenn ausnahmsweise keine Prüfung stattfindet, genügt eine Be scheinigung des Steuerberaters. 6. Jahresschlussrechnung durch die GEMA: Die GEMA stellt dem Lizenznehmer die Jahresschlussrechnung nach Eingang der Testate gemäß Absatz 5. Hierin berücksichtigt sie für die Berechnung der Regelvergütung den einschlägigen Vergütungssatz gemäß 6 i. V. m. Ziff des Ta rifs Radio pro Programm. Außerdem berücksichtigt die GEMA die Mindestvergü tung gemäß Ziff des Tarifs Radio pro Programm sowie die Vergütung für zu sätzliche Webradioprogramme gemäß Ziff. 1 der Anlage 5. Weicht die hiernach zu zahlende Jahresvergütung von den Vergütungen gemäß Absatz 3 ab, werden in nerhalb von 30 Tagen nach der Jahresschlussrechnung etwaige Nachzahlungen des Lizenznehmers an die GEMA geleistet beziehungsweise erhält der Lizenzneh mer von der GEMA Rückerstattungen für Überzahlungen. Diese Nachzahlungen und Rückerstattungen sind unverzinslich. Macht der Lizenznehmer in Abweichung zu der durch die GEMA erstellten Jahres schlussrechnung eine Rückforderung geltend, so hat er der GEMA sämtliche Be lege über Einnahmen vorzulegen, aus welchen die GEMA-Jahresvergütung er rechnet werden kann. 7. Maßc~eblicher Musikanteil/Vergütunossatz Berücksichticiung des Gesamtver tragsra battes a. Zur Berechnung der Regelvergütung gemäß Ziff des Tarifs Radio werden folgende nach 9 ermittelten Musikanteile zugrunde gelegt: aa. Für die Quartalsabrechnungen des Lizenznehmers gemäß Absatz 3 wird der durchschnittliche Musikanteil/Vergütungssatz des Abrechnungs~jah res herangezogen. Im Fall einer deutlichen Abweichung des Musikanteils im Abrechnungsjahr von dem Vorjahresmusikanteil aufgrund z. 8. einer Formatänderung des Programms, kann bei schriftlicher Begründung im Einzelfall der Vergütungssatz von der GEMA nach entsprechender Prüfung angepasst werden. bb. Für die Jahresabrechnungen des Lizenznehmers gemäß Absatz 3 sowie die Jahresschlussrechnung gemäß Absatz 6 wird der durchschnittliche Musi kanteil/vergütungssatz des Abrechnungsjahres herangezogen. cc. Für die Quartals- und Jahresabrechnungen des Vermarkters wird der durchschnittliche Musikanteil des 4. Quartals des Abrechnungsvorvorjah res und der ersten drei Quartale des Abrechnungsvorjahres der Programme aller Mitgliedsunternehmen von APR und VPRT mit Ausnahme von Webradios zu Grunde gelegt. Zum des Abrechnungsvorjahres der GEMA nicht vorliegende Musikanteilsmeldungen werden dabei mit 100% Musikanteil berücksichtigt.

29 b. Das Abrechnungs-Tool berechnet den jahresdurchschnittlichen Musikanteil gemäß 9 unter Berücksichtigung der vom Lizenznehmer mit der Quartalsab rechnung zu meldenden Musikanteile. Das Tool ordnet dem durchschnittlichen Musikanteil den entsprechenden tariflichen Vergütungssatz zu. Dieser Vergü tungssatz wird systemseitig angewendet - bei der Jahresabrechnung - bei den Quartalsabrechnungen des Abrechnungsfolgejahres des Lizenznehmers. c. Der Gesamtvertragsrabatt gemäß 6 Absatz 6 a. wird in der Quartals- und Jahresabrechnung des Lizenznehmers sofern die Voraussetzungen hierfür vor liegen berücksichtigt. Das Abrechnungs-Tool weist den Rabatt systemseitig bei Erstellung der Abrechnungen aus. In den Vermarkter-Abrechnungen wird der Gesamtvertragsrabatt pauschal berücksichtigt. Eine Korrektur erfolgt ggf. in der Jahresschlussrechnung. 8 Verzugsfolgen 1. Bei Zahlungsverzug ist die GEMA berechtigt, je Mahnung Auslagen in Höhe von 4,00 sowie Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank) zu erheben. Weitergehende Rechte aus dem Zah lungsverzug, insbesondere gemäß den folgenden Absätzen, bleiben unberührt. 2. Kommt der Lizenznehmer mit seinen Pflichten (Abrechnung der Einnahmen ge mäß 7 Absatz 3, Abgabe des Testats gemäß 7 Absatz 5, pünktliche und voll ständige Abgabe der Sendemeldungen gemäß 10 sowie vollständige Zahlun gen) in Verzug, ist die GEMA berechtigt, ihm eine mindestens einmonatige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf den Gesamtvertragsrabatt zu streichen, so fern die GEMA zugleich dem zuständigen Verband einen entsprechenden schriftli chen Hinweis gegeben hat. Die Streichung des Gesamtvertragsrabattes ist vorbehaltlich 6 Absatz 6 b. je weils für den Zeitraum zulässig, für den die Pflichtverletzung eintritt (zum Bei spiel das Quartal, für das die Zahlung nicht geleistet wurde). Abweichend hiervon wird bei fehlender bzw. nicht fristgemäßer Einreichung des Testats nach 7 Ab satz 5 der Gesamtvertragsrabatt zur Hälfte gestrichen, wenn es bis zum des Folgejahres bei der GEMA im Original eingeht; danach erfolgt eine Streichung des Gesamtvertragsrabattes in voller Höhe. Hinsichtlich der Sendemeldungen wird die Regelung abgelöst durch das neue System gemäß 10 Absatz 3 b und c. 3. Kommt der Lizenznehmer mit seinen Pflichten zur Abrechnung der Einnahmen gemäß 7 Absatz 3, zur Abgabe des Testats gemäß 7 Absatz 5 oder zur voll ständigen Zahlung in Verzug, ist die GEMA berechtigt, nach Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 und anschließender Anmahnung unter Androhung der Kündigung und Setzung einer Frist zur Erfüllung von einem Monat den Ver trag vorzeitig mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Sofern der Lizenz nehmer Mitglied einer Organisation ist, die mit der GEMA einen Hörfunk Gesamtvertrag geschlossen hat, kann die Kündigung nur erfolgen, wenn die

30 GEMA den Gesamtvertragspartner auf üblichem Weg gleichzeitig schriftlich von der Anmahnung benachrichtigt. 9 Messung des Musikantells 1. Zur Bestimmung des Musikanteils gemäß Ziff sowie c. des Tarifs Radio wird die Dauer der vollständig oder teilweise gespielten Musiktitel im Verhältnis zur Gesamtsendedauer des Programms zugrunde gelegt. Andere Musik als die gespielten beziehungsweise angespielten Musiktitel, wie zum Beispiel Musik in Werbespots, Jingles, Senderkennungen, Musikbetten für Wortbeiträge etc., wer den pauschal durch einen Zuschlag berücksichtigt. Das Übersprechen von Musiktiteln ( ramp ) zählt als Musiktitel, die Zeit des Überblendens von Musiktiteln (, fading ) wird nur einfach gezählt. 2. Der Zuschlag im Sinne von Absatz 1 Satz 2 beträgt grundsätzlich drei Prozent punkte für Programme mit Werbung. Der Zuschlag beträgt zwei Prozentpunkte, sofern der Lizenznehmer in geeigneter Form nachweist, dass das Programm wer befrei ist. Sollten sich die Umstände wesentlich ändern, werden GEMA und Ver band in Abstimmung mit den anderen Hörfunk-Gesamtvertragspartnern über ei ne Anpassung verhandeln. Ein neu festgesetzter Zuschlag tritt ab Beginn des fol genden Quartals in Kraft. 3. Der Lizenznehmer hält Studiosoftware vor, die die Dauer der Musiktitel nach Maßgabe des Absatz 1 sekundengenau dokumentiert. Zusammen mit der Einnahmenabrechnung eines jeden Quartals gemäß 7 Ab satz 3 erhält die GEMA, Direktion Sendung und Online, Rosenheimer Str. 11, München, eine Bescheinigung über die Höhe des durchschnittlichen Musi kanteils im vorausgegangenen Quartal anhand des Formulars in Anlage 16 Mel dung des Musikanteils. Der Zuschlag gemäß Absatz 2 ist in der Meldung nicht enthalten. Die Studiosoft ware soll die Messergebnisse ein Jahr lang speichern, damit ein Abgleich mit Kontrollmessungen der GEMA erfolgen kann. 4. Wenn der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen aus Absatz 3 nicht nachkommt, wird für den jeweiligen Meldezeitraum der Pflichtverletzung ein Musikanteil von 100 Prozent fingiert. Dem Lizenznehmer bleibt es unbenommen, einen anderen Musikanteil nachzuweisen. 5. Ein Mantelprogrammanbieter meldet den Musikanteil für seinen Beitrag dem übernehmenden Lizenznehmer, damit dieser gegenüber der GEMA eine einheitli che Musikantellsmessung melden kann. 10 Sendem&dungen 1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf ei nes jeden Sendemonats vollständige Sendemeldungen an die GEMA, Direktion Verteilung Aufführungs- und Senderechte, Abteilung Zentraler Eingang, Bay reuther Straße 37, Berlin beziehungsweise deren elektronische Postfächer/

31 Verzeichnisse zu übermitteln, soweit er hiervon nicht durch die GEMA dispensiert wird. Die Sendemeldungen müssen die in der Schnittstelle (derzeit GEMAGVL4 gemäß Anlage 17) genannten Pflichtfelder enthalten. Individuelle Abweichungen von den vorgenannten Meldungen sind in Einzelfällen rechtzeitig vorher mit der GEMA, Abteilung Zentraler Eingang, abzustimmen. Angaben über Musikwerke für lineare Online-Angebote sind vom Lizenznehmer nicht vorzuhalten, da die hierdurch erzielten Einnahmen deutlich unter der soge nannten GEMA-Verrechnungsgrenze liegen. Bei Sendemeldungen für Übernahmesendungen ist der übernehmende Hörfunkveranstalter verpflichtet, vollständige Sendemeldungen gemäß Satz 1 und 2 der GEMA zu übermitteln. Die Sendemeldungen werden in der neuesten Fassung des jeweils mit dem Ver band vorab abgestimmten elektronischen Schnittstellenformats übermittelt (der zeit GEMAGVL4). 2. Im Fall von Reklamationen meldet der Lizenznehmer der GEMA innerhalb von 2 Monaten die verfügbaren bzw. mit angemessenem Aufwand zu beschaffenden Daten in bestmöglicher Weise. 3. Mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Sendemeldungen vereinbaren die Parteien folgendes Bonus- und Malus-System: a. Der seit dem Jahr 2011 eingeführte Bonus für Sendemeldungen wird in der Zeit vom bis weitergeführt: die Netto-Jahresvergütung je Programm wird um 0,5% reduziert, wenn der Li zenznehmer 98 h und mehr der gesendeten Musik (Anteil vollständig oder teilweise gespielte Musiktitel ohne Werbespots/Jingles/Senderkennungen/ Musikbetten ) meldet. Für den Bonus relevant ist die quantitative Vollständigkeit der Sendemeldun gen je Programm. Als quantitativ vollständig gilt ein Datensatz, wenn die in der Schnittstelle (derzeit GEMAGVL4 gemäß Anlage 17) genannten Pflichtfel der, soweit sie die GEMA betreffen, enthalten sind. b. Ab dem Jahr 2017 führen die Parteien ein Malus-System für Sendemeldungen ein: die Netto-Jahresvergütung erhöht sich um 0,5% je 2,5 Prozentpunkte Melde fehlquote der gesendeten Musik (Anteil vollständig oder teilweise gespielte Musiktitel ohne Werbespots/Jingles/Senderkennungen/ Musikbetten ) bis zu 6% der Netto-Jahresvergütung; die erste Fehlquotenstufe von 2,5 Prozentpunkten bleibt unberücksichtigt. Ab einer Meldefehlquote von 60% und mehr beträgt die Anhebung der Netto-Jahresvergütung pauschal 12%. Für den Malus relevant ist die quantitative Vollständigkeit der Sendemeldun gen je Programm. Als quantitativ Vollständig gilt ein Datensatz, wenn mindes tens der Musiktitel, Interpret und/oder Komponist, das Sendedatum inkl. Uhr zeit und die Musikdauer enthalten sind.

32 c. Die Sendemeldungen (oben a. und b.) sind in dem abgestimmten elektroni schen Meldeformat der GEMA zu übermitteln (vgl. Absatz 1). Die gemeldeten Daten müssen bei Anlieferung valide sein und den, in den mit den Verbänden abgestimmten Schnittstellenbeschreibungen, definierten Konventionen ent sprechen. Eine inhaltlich grob fehlerhafte Befüllung von Meldeelementen wird für die Zwecke der Bonus - und Malus-Ermittlung als nicht gemeldet gewertet. Bonus und Malus werden je Programm für das jeweilige Kalenderjahr einge räumt. Sie werden in der Jahresschlussrechnung berücksichtigt, welche die GEMA dem Lizenznehmer gemäß 7 Absatz 6 im Abrechnungsfolgejahr stellt. Hinsichtlich des Bonus berücksichtigt die GEMA dabei alle bis zum vertragli chen Zeitpunkt zur Einreichung des Testats (vgl. 7 Absatz 5) eingegangenen Sendemeldungen Hinsichtlich des Malus berücksichtigt die GEMA (i) bis einschließlich zum Nutzungsjahr 2018 alle bis zum vertraglichen Zeit punkt zur Einreichung des Testats (30.6. des Folgejahres) eingegangenen Sendemeldungen (ii) ab dem Nutzungsjahr 2019 alle bis Ende Februar des Folgejahres einge gangenen Sendemeldungen. Absätze a. und b. finden keine Anwendung auf Programme, für welche der Li zenznehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Sendemeldungen gemäß Absatz 1 dispensiert ist. Der Malus wird erst für das zweite Nutzungsjahr an gewendet, in dem der Lizenznehmer für das betreffende Programm nicht von der Erbringung von Sendemeldungen dispensiert ist. Der Lizenznehmer erhält ein Einsichtsrecht in die bei der GEMA für die Bemes sung der Vollständigkeit zugrunde gelegten Daten. Die Verbände werden bei Meinungsverschiedenheiten vermitteln. 4. Im Rahmen der zusätzlichen interaktiven Angebote gemäß Anlage 6 meldet der Lizenznehmer jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines Nutzungs jahres - die Gesamtzahl der Einzel-Musikwerkabrufe und - die genutzten Musikwerke unter Angabe von Werktitel, Komponist, Bearbeiter, Textdichter, Interpret, Verlag (Originalverlag, ggf. Subverlag). Optional ist die Meldung, welches Musikwerk wie oft jährlich abgerufen wurde. 11 Kontrollrecht Die GEMA ist berechtigt, die Richtigkeit der Abrechnungen gemäß 7 durch einen ver eidigten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Ergeben sich dabei für ein überprüftes Kalenderjahr Nachforderungen von fünf Prozent oder mehr zu Gunsten der GEMA, hat der Lizenznehmer der GEMA die notwendigen Kosten der Überprüfung zu erstatten. Die GEMA ist weiterhin berechtigt, zum Zweck der Kontrolle des Musikanteils jederzeit und ohne den Lizenznehmer zu informieren entsprechende Messungen vorzunehmen

33 oder vornehmen zu lassen. Die gewonnenen Informationen sind vertraulich zu behan deln. 12 Informationspflicht Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem jeweils anderen Vertragspartner jede Än derung eines Vertragsbestandteils - zum Beispiel Änderung des Namens, der postali schen Anschrift, des Sitzes, der rechtsgeschäftlichen Vertretung, der Mitgliedschaft zu einer Gesamtvertragsorganisation, der tariflichen Berechnungsmerkmale - unverzüg lich mitzuteilen. 13 ANgemeine Bestimmungen Die im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Anlagen sind Inhalt des Vertrages. 14 Präjudizausschftisse 1. Die GEMA behält sich hinsichtlich der Relevanz von Einnahmen aus entgeltlicher und/oder unentgeltlicher Produktplatzierung eine Überprüfung und mögliche Ein beziehung in die abzurechnenden Einnahmen ab dem Jahr 2021 vor. 2. a. Die integrierte Abrechnung von Einnahmen aus PBO-Nutzungen zusammen mit den Einnahmen Hörfunk und die Vergütungsberechnung nach dem Einzel nutzervertrag in Verbindung mit dem Tarif Radio ist ohne Präjudiz und erfolgt seitens der GEMA insbesondere in der Annahme, dass (i) sich bei der weit überwiegenden Mehrheit der in die Online-Angebote eingestellten Beiträge die Abrufzahlen in einem kleinen Bereich bewegen und (ii) der Großteil der auf die jeweiligen Beiträge entfallenden Abrufe innerhalb der ersten Tage nach der Sendung des Beitrags im linearen Hörfunkprogramm erfolgt. Zur Überprüfung dieser Annahme mit Blick auf die Vertragszeit ab 2021 übermittelt der Lizenz nehmer der GEMA jährlich entsprechende Nachweise. Die GEMA geht jedoch anders als APR und VPRT davon aus, dass im nächsten Vertragszeitraum ab 2021 eine Differenzierung zwischen linearer Sendung und Programm beglei tenden Onlinenutzungen vorgenommen werden wird. b. Die GEMA behält sich vor, in der, GEMAGVL4 nachfolgenden Sendemelde Schnittstelle die Kennzeichnung der Beiträge, die der Lizenznehmer im Wege der Programm begleitenden Online-Nutzungen nutzt, vorzusehen (, Flagging ) und des Weiteren, in der Vertragsperiode ab 2021 Nutzungsmeldungen über diese Regelung hinaus zu verlangen. 3. Die integrierte Abrechnung von Einnahmen aus zusätzlichen interaktiven Angebo ten gemäß AnlaQe 6 zusammen mit den Einnahmen Hörfunk und die Vergütungs berechnung nach dem Einzelnutzervertrag in Verbindung mit dem Tarif Radio ist ohne Präjudiz für die Vertragszeit ab Für die Zeit ab 2021 ist die Einräumung und Abgeltung der Rechte für interaktive Angebote gemäß Anlage 6 nicht präjudiziell. Die GEMA geht anders als die Ver

34 bände davon aus, dass die Experimentierphase dann endgültig abgeschlossen ist, und wird die Angebote nach den einschlägigen Online-Tarifen lizenzieren. 4. Die GEMA behält sich vor, die Relevanz aller Einnahmen im Zusammenhang mit der linearen Sendung, Programm begleitenden Onlinenutzungen und interaktiven Angeboten zu überprüfen und vorbehaltlich Anlage 6 Satz 3 ab 2021 alle kausa len Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzustellen, insbesondere weiterge hende Anteile an der Bannerwerbung (vgl. Anlaae 4 a bis 4 c). Die Regelung in 6 Abs. 4 a. letzter Satz bleibt unberührt. Der Lizenznehmer behält sich seiner seits vor, bislang einbezogene Einnahmen als nicht kausal für die Repertoirenut zung für zukünftige Regelungen in Frage zu stellen. Ebenso behält sich der Li zenznehmer vor, die im Vergleich zum Hörfunk höheren Akquisitionsaufwendun gen bei Online-Werbung im Rahmen der gemeinsamen Einnahmenabrechnung gemäß 6 Abs. 4 a. sowie Anlage 4 a, lit. A ab dem Jahr 2019 zu berücksichtigen und stellt hierfür über seinen Verband rechtzeitig entsprechende Nachweise zur Verfügung6. 5. Die Beteiligung des Sendeunternehmens (Content-Lieferant) sowie des Platt formbetreibers an der Rechteeinräumung sowie der gesonderten Abrechnung der jeweils von diesen erzielten Einnahmen bei der Lizenzierung von Pay-Radio Angeboten ist nicht präjudiziell für die Zeit ab Die GEMA wird ihre Ansprü che sowohl gegenüber Content-Lieferanten als auch gegenüber Plattformbetrei bern geltend machen, die über keine Lizenz verfügen und wird dabei Verbands mitgliedern keine schlechteren Konditionen als anderen vergleichbaren Marktteil nehmern gewähren. 6. Die GEMA hat mit den Verbänden APR und VPRT ebenso wie mit der Nutzerverei nigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Zeit 2009 bis 2015 Gesamtverträge geschlossen, die auf einem neuen einheitlichen Vergütungssystem ba sieren. Dies diente dem Ziel, eine von dem Verband des Lizenznehmers geforder te transparente Gleichbehandlung privater und öffentlich-rechtlicher Hörfunkun ternehmen sicherzustellen. Mit vorliegendem Gesamtvertrag wird dieses einheit liche System fortgeführt. Der Verband des Lizenznehmers zweifelt dennoch mit Blick auf die den öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten mangels Programmbezuges zugestandenen Aussonderungspositionen sowie den mangels Berechtigung zum Vorsteuerabzug gewährten Abzug von 4,25% auf die Netto-Beiträge daran, dass das Gesamtauf kommen der GEMA aus dem Hörfunk angemessen von beiden Teilen des dualen Rundfunks getragen wird, bezogen auf die Bedeutung am Markt wie auch auf den Umfang der Musiknutzung. Die GEMA ist der Auffassung, dass die Gleichbehand lung von privaten und öffentlich-rechtlichen Hörfunkunternehmen unter umfas sender Berücksichtigung aller relevanten Parameter weiterhin besteht. Unabhängig hiervon und unter Berücksichtigung des Regelungsumfangs dieses Gesamtvertrages verzichtet der Lizenznehmer für die Vertragslaufzeit bis Ende 6 So betragen die von der RMS geltend gemachten Online-Akquisitionskosten derzeit (gemäß des vprt vom 19.04,2017 an die GEMA) 35%.

35 darauf, einzelne Positionen, die bei der Bestimmung der Beitragsbemes sungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten mangels Pro grammbezuges ausgesondert werden, und den 4,25%-Vorsteuerabzug seiner seits als Abzugsposition geltend zu machen, ebenso wie die GEMA, von den Fi nanzämtern erstattete Beträge als vergütungsrelevante Einnahmen in die Be messungsgrundlage einzubeziehen sowie die Bemessungsgrundlage zu erweitern. Die Regelungen in Absatz 4 und 6 Absatz 4 a. letzter Satz bleiben unberührt. 15 Schriftform Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ebenso bedarf die Aufhebung des Schriftformerfordernisses der Schriftform. 16 Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag wird für die Dauer vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 ge schlossen und ersetzt die Interimsvereinbarung Der Vertrag kann vom Lizenznehmer während der Vertragslaufzeit mit dreimona tiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wenn ein Vertrag über die vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte mit einer anderen europäi schen Verwertungsgesellschaft/Lizenzierungsorganisation und/oder mit Rechtem habern direkt abgeschlossen wird. Ferner besteht ein außerordentliches Kündi gungsrecht für den Fall der endgültigen Einstellung des Sendebetriebes durch den Lizenznehmer sowie unter den Voraussetzungen des 8 Absatz 3 Satz 1 durch die GEMA. 3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 17 Frühere Ansprüche Ansprüche der Vertragsparteien aus der Zeit vor Vertragsbeginn bleiben unberührt. 18 Gerichtsstandsvereinbarung Für diesen Vertrag vereinbaren die Parteien die Anwendung des deutschen Rechts. Er füllungsort und Gerichtsstand ist München. 19 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung und/oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirk sam sein oder werden, wird die Wirksamkeit im Übrigen davon nicht berührt. Die Ver mutung des 139 BGB wird ausgeschlossen. Unklare oder unwirksame Bestimmungen

36 sind in Abstimmung mit der Nutzervereinigung durch solche zu ersetzen, die dem wirt schaftlich gewollten Zweck dieses Vertrages am nächsten kommen. München, den den GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Der Vorstandsvorsitzende (Dr. Harald Heker)

37 Anlage 1: Hörfunkprogramme des Uzenznehmers Der Lizenznehmer veranstaltet derzeit*) das/die nachfolgend aufgeführte(n) Hörfunkprogramm(e) (inklusive Webradios) und teilt der GEMA die nachfolgenden Informationen vollständig mit: Name des Sendeart **) Sendebeginn Sendegebiet tägl. bei Internet- Programms je Sendeart***) je Sendeart Sendezeit Simulcast und Webradios: U RLs *) Bei der Meldung künftiger Programme wird dieses Formular ergänzt um den ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldebogen Hörfunk, den die GEMA auf ihrer Website zur Verfügung stellt. **) z. B.: analog/digital terrestrisch UKW, KW, MW, Kabel, Satellit (Name des Satelliten), DAB+, DSL, IP-basiert. ***) nur anzugeben bei Anmeldung künftiger Programme Ort, Datum Unterschrift Geschäftsführer

38 An~age 2: Abgrenzungsver&nbarung Große und K~e~ne Rechte ~m Bereich des Hörfunks Zur Auslegung des zwischen der GEMA und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertra ges, im Besonderen zur Abgrenzung zwischen Großen und Kleinen Rechten, gilt nachstehende Vereinbarung: L Zu den von der GEMA bei Sendung von Werken der Musik in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Kleinen Rechten zählen: Teile sowie Querschnitte und Ausschnitte eines dramatisch-musikalischen Werkes bis zu einer Gesamtsendedauer von 25 Minuten (ohne Vorspann, An- und Absage), vo rausgesetzt, dass die Sendung der Teile nicht mehr als 25 Prozent der Sendedauer des ganzen Werkes beansprucht und nicht das szenische Geschehen des ganzen Werkes in seinen wesentlichen Zügen dargeboten wird. Werden im Rahmen solcher Werkteile Rechte von Librettisten oder (und) Spezialbear beitern in Anspruch genommen, so bleiben deren Ansprüche auf gesonderte Vergütung von dieser Vereinbarung unberührt. Choreographische Werke ganz oder teilweise. Dies gilt nicht, wenn das szenische Ge schehen des ganzen Werkes in seinen wesentlichen Zügen dargeboten wird. II Wird die Verwendung von Bestandteilen aus dramatisch-musikalischen Werken als Ein lagen in anderen dramatisch-musikalischen Werken vom Berechtigten genehmigt, so sind die durch die GEMA nach ihrem Berechtigungsvertrag wahrgenommenen Rechte durch den zwischen GEMA und Lizenznehmer geschlossenen Vertrag abgegolten. III Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten tritt ein Schlichtungsausschuss zusam men, dessen Mitglieder sich aus bis zu vier Vertretern der GEMA, bis zu vier Vertretern des Lizenznehmers und bis zu zwei Vertretern je Berufsverband (Deutscher Komponis ten-verband, Deutscher Textdichter-Verband, Deutscher Musikverleger-Verband, Ver band deutscher Bühnenverleger und Dramatiker-Union) zusammensetzen. Die Federführung dieses Ausschusses haben abwechselnd alle zwei Jahre GEMA und Li zenznehmer; von der GEMA wird mit der Federführung begonnen. Die Kosten des Schlichtungsausschusses werden von den Beteiligten selbst getragen.

39 Anlage 3: Tarif Radio Tarif Radio für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires durch Veranstalter von Hörfunk (alle Sendearten ohne Premium-Radio) - Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7% Umsatzsteuer - 1. Vergütung 1~ Regelvergütung Die Regelvergütung besteht aus einem prozentualen Beteiligungssatz an den sen dungsbezogenen Einnahmen des Hörfunkveranstalters in Abhängigkeit des jeweiligen Musikanteils des Gesamtprogramms. Er berechnet sich nach folgender Formel: Höchstsatz 715% für 100% Musikanteil, dividiert durch 100, multipliziert mit dem Mu sikanteil des Programms Vergütungssatz Beispiel bei 78% Musikanteil: 7,5/ 100 x 78 = Vergütungssatz 5,85%. Die Vergütungssätze werden auf 2 Nachkommastellen gerundet. 2~ Mindestvergütung a. Die monatliche Mindestvergütung berechnet sich nach dem weitesten Hörerkreis. Sie beträgt für die Sendung des Programms ohne Programm begleitende Onlinenutzungen: EUR 0,0102 je Hörer inklusive Programm begleitende Onlinenutzungen: EUR 0,01224 je Hörer b. Sendezeit Beträgt die Sendezeit weniger als 24 Stunden täglich und/oder 7 Tage pro Woche, so ermäßigt sich die Vergütung im Verhältnis entsprechend, es werden jedoch min destens 42 Stunden pro Woche zugrunde gelegt. Die Sendezeiten werden jeweils auf volle Stunden aufgerundet. c. Musikanteil Der Musikanteil wird wie unter Ziff. II. 7. ermittelt und in Einer-Stufen berücksich tigt. Enthält das Programm weniger als 100 Prozent Musikanteil, so ermäßigt sich die Vergütung entsprechend. d. Als Mindestbetrag sind monatlich EUR 32,50 zu zahlen bzw. EUR 40,00 inklusive Programm begleitende Onlinenutzung. Von diesem Betrag werden keine Abzüge vorgenommen (z. B. Gesamtvertragsrabatt). 3~ Einräumung eines Nachlasses Den Mitgliedern von Nutzervereinigungen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag im Sinne von 35 VGG geschlossen hat, wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesamtvertrages bei Einhaltung aller Vertragspflichten vorbehaltlich Ziff d. ein Gesamtvertragsnachlass von 20% auf die Vergütungssätze eingeräumt.

40 II. Allgemeine Bestimmungen 1. Anwendungsbereich Hörfunk im Sinne dieses Tarifes ist die Sendung in Form eines linearen Programms, d.h. eine nach einem Sendeplan7 zeitlich geordnete, zum zeitgleichen Empfang an die Öffentlichkeit gerichtete Folge von Inhalten bezogen auf die Gesamtsendezeit (z. B. das 24-Stunden-Programm), und welches keine interaktiven Möglichkeiten für den Hö rer vorsieht (zum Beispiel Pause, Titel überspringen ). Der Tarif umfasst alle technischen Sendearten, wie zum Beispiel die terrestrische, ka belgebundene und satellitäre Sendung, die Sendung im Internet oder über Mobilfunk Datennetze. Ausgenommen sind alle Radiodienste, die unter den Anwendungsbereich des Tarifes Premium-Radio fallen. 2~ Rechteeinräumung a. Der Tarif findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Rechteeinräumung der GEMA vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines entsprechenden Einzel nutzervertrages erworben wird. b. Die Einwilligung erstreckt sich auf die Nutzung folgender Rechte: aa. bb. lineare Sendung o Das Recht zur Sendung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen des eigenen Sendebetriebes auf die jeweils vom Lizenznehmer selbst genutzten technischen Sendearten. Das Senderecht wird unabhängig von der verwen deten Übertragungstechnik und unabhängig von dem verwendeten Endgerät eingeräumt. Das Vervielfältigungsrecht von Werken des GEMA-Repertoires für eigene Sendezwecke. Programm begleitende Onlinenutzungen Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumentations systemen, in Speicher ähnlicher Art und Wiedergabevorrichtungen einzubrin gen (Vervielfältigungsrecht). Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires, die in Datenbanken, Dokumenta tionssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (zum Beispiel Serverrechner) eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise an die Endnutzer zu gänglich zu machen (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß 19a UrhG). Das Recht, den Endnutzern im Falle eines Angebots zum Download zu er möglichen, die Werke des GEMA-Repertoires auf ein Endgerät des Endnut zers herunterzuladen (Vervielfältigungsrecht) beziehungsweise im Falle von Streaming-Angeboten auf einem Wiedergabemedium wahrnehmbar zu ma chen. c. Für die Nutzung dramatisch-musikalischer Werke des Großen Rechts sowie für die Benutzung eines Werkes zu Werbezwecken ist die Einwilligung in jedem Fall geson dert beim Berechtigten einzuholen. ~ Umfasst sind von Software generierte Sendefolgen, sofern die Parameter von natürlichen Personen be stimmt werden.

41 -41-3~ Lizenzierung von Pay-Radio a. Im Hinblick auf das von ihr verwaltete Repertoire räumt die GEMA einfache Nut zungsrechte jeweils an die Werknutzer ein. b. Wird ein Hörfunkprogramm als Pay-Radio über eine oder mehrere so genannte Vermarktungsplattformen verbreitet und werden die Einnahmen aus Pay-Radio zwischen dem Betreiber einer Vermarktungsplattform (dem Vermarkter von Pay Radio-Programmen gegenüber dem Endkunden, nachfolgend Vermarkter 8) und den Content-Lieferanten aufgeteilt, so leisten sowohl der jeweilige Vermarkter als auch die Content-Lieferanten jeweils in Bezug auf ihre eigene Erlösbeteiligung Zah lungen an die GEMA. Jeder Beteiligte muss jeweils seine eigenen Einnahmen an die GEMA abrechnen. Die Rechteeinräumung erfolgt für jedes Programm erst dann, wenn sowohl der Content-Lieferant als auch sämtliche Vermarkter, die das Pro gramm vermarkten, einen entsprechenden Lizenzvertrag mit der GEMA abge schlossen oder die vollständige Vergütung nach dem Tarif Radio entrichtet haben. Eingeräumte Rechte erlöschen automatisch, sobald das Programm über eine Ver marktungsplattform verbreitet wird, deren Betreiber keinen entsprechenden Li zenzvertrag mit der GEMA abgeschlossen oder nicht die vollständige Vergütung nach dem Tarif Radio entrichtet hat bzw. ein abgeschlossener Lizenzvertrag been det oder die Zahlung der vollständigen Vergütung verweigert wird. Für den Fall, dass einer oder mehrere der Beteiligten sich dem notwendigen Vertragsschluss o der der Zahlung der vollständigen Vergütung nach dem Tarif Radio verweigert bzw. verweigern, zumindest einer der Beteiligten jedoch den Vertrag abschließt und sich vertragskonform verhält, wird die GEMA die Ausstrahlung des entsprechenden Pro gramms bzw. der entsprechenden Programme dulden. 4~ Räumlicher Geltungsbereich Die Nutzung der in Ziff. 2 und 3 genannten Rechte ist beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Sendung über Satellit umfasst den gesamten Direktempfangsbereich, sofern der Satellitenuplink i. 5. v. 20 a Absatz 3 UrhG von Deutschland aus geschieht. Hinsichtlich Programm begleitender Onlinenutzungen ist dies der Fall, wenn das Online-Angebot von Deutschland von einem nationalen Anbieter aus betrieben wird. Dies ist der Fall, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Entweder der Hauptsitz des Anbieters befindet sich in Deutschland, hilfsweise die Mehrheit der Mitarbeiter ist in Deutschland tätig oder die Buchprüfung findet in Deutschland statt ( economic residence ) oder das Sammeln der Nutzerdaten und die Buchführung erfolgt in Deutschland sowie das Unternehmen ist für Steuerzwecke in Deutschland registriert. Im Zwei felsfall ist der steuerrechtlich relevante Sitz des Unternehmens ausschlaggebend (, principal place of Operation ). o Der Dienst wird in deutscher Sprache angeboten. ~ Bei der zeitgleichen Weitersendung von Free-Radio-Programmen gelten bezüglich der von der GEMA wahrgenommenen Rechte der Gemeinsame Tarif Kabeiweitersendung bzw. die Regelungen der Gesamtverträge Kabeiweitersendung.

42 Ermittflung der Reg&vergütung a. Sendungsbezogene Einnahmen (exkl. USt) nach Ziff sind aa. Beitragseinnahmen; bb. Werbeeinnahmen (Werbung inkl. Pre-, Mid- und Post-roll-advertisem*nts, Bannerwerbung, Sponsoring und Bartering, inkl. Einnahmen aus Simulcast); cc. Einnahmen aus Media for Equity dd. Erlöse aus Produktplatzierung / Produktbeistellung; ee. Einnahmen aus Pay-Radio; ff. Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikationsvorgängen; gg. Radioshopping; hh. Spenden Ähnliche sendungsbezogene wirtschaftliche Vorteile werden in Höhe des ihnen ent sprechenden Wertes berücksichtigt. Die Einnahmen sind je Programm gesondert zu ermitteln. b. Vergütung aus Werbeeinnahmen (Werbung inkl. Pre-, Mid- und Post-roll advertisem*nts, Bannerwerbung, Sponsoring und Bartering, inkl. Einnahmen aus Simulcast) Die Werbeeinnahmen können vor Ermittlung der Vergütung im Umfang ihrer tat sächlichen Entstehung um Agenturvergütungen (bis höchstens 15 Prozent), Men genrabatte und Skonti gekürzt werden (Nettowerbeeinnahmen). Bei Einnahmen aus Bartering ist der Bruttolistenpreis der Werbezeit (exkl. Umsatz steuer) zugrunde zu legen. Die Einnahmen aus Barteringgeschäften können im Umfang ihrer tatsächlichen Entstehung um Agenturvergütungen (bis höchstens 15 Prozent), Mengenrabatte und Skonti gekürzt werden. Liegen die Einnahmen für Bartering nach Vornahme dieser Abzüge unter 10% oder über 25% des Bruttolistenpreises, so werden sie für die Zwecke der GEMA Abrechnung auf 10% aufgestockt bzw. auf 25 k abgesenkt. Von den Nettoeinahmen pro Programm aus Werbung, Sponsoring und Bartering ist ein weiterer Abzug für Akquisitionsaufwendungen nach den folgenden Vorgaben zulässig: (1) Vermarktung erfolgt durch große Handelsvertreter / Vermarktungsorganisation (50 Mio. EUR Gesamtumsatz exkl. USt oder mehr pro Jahr): 7 h; (2) Vermarktung erfolgt durch kleinere Handelsvertreter / Vermarktungsorganisa tion (bis 50 Mio. EUR Gesamtumsatz exkl. USt pro Jahr): 11%; (3) Vermarktung erfolgt durch Lizenznehmer selbst: (a) für die ersten 2 Mio. EUR pro Jahr: 15%; (b) für den über 2 Mio. EUR pro Jahr hinausgehend Betrag: 11%. c. Einnahmen aus Media for Equity: Einnahmen aus Media for Equity zählen ab dem Jahr 2018 zu den abzurechnenden Einnahmen. Dabei wird Unternehmen (insbesondere Start-ups) Werbezeit (Media leistungen) in Angeboten von Hörfunkunternehmen zur Eigenwerbung zur Verfü gung gestellt. Dafür erhält derjenige, der die Werbezeit bereitstellt, anstelle einer Geldleistung eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an diesem Unternehmen (Me dia-for-equity-vereinbarung). Von diesen Einnahmen können keine weiteren Abzü ge vorgenommen werden. d. Vergütung aus Erlösen aus Produktplatzierung / Produktbeistellung: Die Einnahmen aus direkter entgeltlicher Produktplatzierung können vor Ermittlung der Vergütung im Umfang ihrer tatsächlichen Entstehung um Agenturvergütungen

43 (bis höchstens 15 Prozent), Mengenrabatte und Skonti gekürzt werden (Nettoein nahmen). Von den Nettoeinahmen ist ein weiterer Abzug für Akquisitionsaufwendungen in Höhe von pauschal 20% zulässig. e. Vergütung aus Einnahmen aus Pay-Radio: Einnahmen aus der Veranstaltung von Pay-Radio umfassen sämtliche von Abon nenten des Programms erzielte Erlöse des Lizenznehmers (exklusive Umsatzsteu er). Werden Pay-Radio -Erlöse zwischen dem Betreiber einer Vermarktungsplatt form (dem Vermarkter von Pay-Radio -Programmen gegenüber dem Endkunden, nachfolgend Vermarkter 9) und den Content-Lieferanten aufgeteilt, so rechnet je der Beteiligte gegenüber der GEMA seine tatsächliche Erlösbeteiligung ab. Der Vermarkter ist berechtigt, von den von ihm abzurechnenden Pay-Radio Erlösen (1.) pauschalierte Akquisitionskosten in Höhe von 22,5% seiner tatsächlichen Er lösbeteiligung plus (2.) 12,5% der tatsächlichen Erlösbeteiligungen aller Content Lieferanten in Abzug zu bringen. Die Content-Lieferanten sind berechtigt, von den von ihnen abzurechnenden Pay-Radio Erlösen jeweils pauschalierte Akquisitions kosten in Höhe von 10% ihrer tatsächlichen Erlösbeteiligung abzuziehen. f. Vergütung aus Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikationsvorgängen: TK-Erlöse sind die Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikationsvor gängen durch Zuhörer, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sendung stehen und dem Lizenznehmer tatsächlich zufließen (z.b. Telefon, SMS, Fax). Es wird davon ausgegangen, dass 53% der TK-Einnahmen in unmittelbarem Zu sammenhang mit der Nutzung der Rechte gemäß Ziff. II. 2. stehen und somit als Einnahmen im Sinne von Ziff. II. 5. a. ff. gelten. Von den relevanten TK-Einnahmen können keine weiteren Abzüge vorgenommen werden. g. Vergütung aus Radioshopping-Einnahmen: Einnahmen aus Radioshopping ist der Erlös aus dem Verkauf von Waren (Netto Warenumsatz). Dieser berechnet sich aus dem tatsächlichen Gesamtwarenumsatz abzüglich des Wareneinsatzes. Bei dem Verkauf von Reisen sind die für Vermittlungsdienstleistungen von den Rei severanstaltern selbst oder von sonstigen Dritten erhaltenen Provisionen als Ein nahmen zu berücksichtigen, soweit die Provisionen auf im Teleshopping-Programm beworbene Reisevermittlungen zurückzuführen sind (vergütungsrelevante Provisi onseinnahmen). Bei dem Verkauf von Musikwerken und Ruftonmelodien als Download werden die über eine Bewerbung im Radioshoppingprogramm generierten Verkaufserlöse ohne Umsatzsteuer als Einnahmen berücksichtigt abzüglich der Urhebervergütung nach den Online-Tarifen der GEMA. h. Spenden: Spenden sind die Einnahmen des Lizenznehmers, die diesem unmittelbar zur Pro grammfinanzierung zufließen. Nicht hierunter fallen Spenden, die für Dritte einge hen (zum Beispiel Weihnachtsaktion). i. Vergütung aus Einnahmen aus Programm begleitenden Onlinenutzungen: Einnahmen aus Programm begleitenden Onlinenutzungen werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Ziff. 5. b. bis h. berücksichtigt. Bei der zeitgleichen Weitersendung von Free-Radio-Programmen gelten bezüglich der von der G~MA wahrgenommenen Rechte der Gemeinsame Tarif Kabeiweitersendung bzw. die Regelungen der Gesamt verträge Kabeiweitersendung.

44 Ermittlung der Mindestvergütung Als weitester Hörerkreis (WHK) nach Ziff a. gilt gemäß den im Markt üblichen Zahlen die Anzahl der Personen, die angeben, das Programm innerhalb der letzten 14 Tage (Mo bis So) gehört zu haben, wobei jede Person nur einmal gezählt wird. Abweichend hiervon gilt Folgendes: a. Bei Abonnement-Radio wird die Zahl der Abonnenten berücksichtigt; b. Bei der Internetsendung, die nicht Abonnement-Radio ist, wird zur Ermittlung des WHK auf die gemittelte Anzahl der individuellen tatsächlichen Hörer ( unique user ) pro Tag, multipliziert mit dem Faktor 4, abgestellt. Die Identifizierung der Hörer erfolgt in der Regel über deren IP-Adresse, über Coo kies oder über ein bei der Registrierung festgelegtes Passwort. 7. Musikanteil Musikanteil ist der Musikanteil des Gesamtprogramms, welches sich zusammensetzt aus dem Anteil gespielte beziehungsweise angespielte Musiktitel und dem Anteil Musik in Werbespots, Jingles, Senderkennungen, Musikbetten für Wortbeiträge etc.. Musikanteil ist die Sendezeit der Musik des GEMA-Repertoires im Verhältnis zur Ge samtsendezeit des Programms. Der Musikanteil wird auf volle Zahlen kaufmännisch gerundet und bei Ermittlung der Regelvergütung und Mindestvergütung in Einer-Stufen berücksichtigt. Bei gemeinsa mer Veranstaltung eines Programms durch mehrere Lizenznehmer ist jeweils der Musi kanteil des gesamten Programms maßgeblich. 8. Sonstiges a. Wiedergabevorrichtungen Dritter (Tonträger) dürfen im Rahmen des Sendebetrie bes nur verwendet werden, wenn die Rechte zur Herstellung dieser Wiedergabevor richtungen durch die Dritten ordnungsgemäß bei den Berechtigten erworben wor den sind. b. Die von der GEMA erteilte Einwilligung umfasst nur die ihr zustehenden Rechte. Sie berechtigt nicht zur sonstigen Nutzung der durch Rundfunk gesendeten Werke vor behaltlich der Programm begleitenden Onlinenutzung. Rechte Dritter bleiben unberührt. c. Dieser Tarif gilt nicht für Weitersendevorgänge wie z. B. die Kabelweitersendung sowie für Nutzungen, die unter die Tarife V0D und MoD fallen.

45 Anlage 4 a: Einnahmenarten gemäß 6 Absatz 4 a. des Vertrages hier: Werbeeinnahmen, Einnahmen aus Sponsoring am Programm und Bar tering (Gegenseitigkeitsgeschäfte) inkl. Einnahmen aus Simulcast, Webra dios, Programm begleitenden Onlinenutzungen und interaktiven Angeboten gemäß Anlage 6 (exkl. USt) A. Einnahmen aus Werbung und Sponsoring inkl. Einnahmen aus Simuicast, Webradios, Programm begleitenden Onhinenutzungen (PBO) und interaktiven Angeboten gemäß Anlage 6 Werbeeinnahmen sind die Werbeaufwendungen der Werbetreibenden für ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen. Hierzu zählt auch das Sponsoring von Sendungen. Es wird klargestellt, dass Einnahmen aus der Simuicastsendung im Internet, der Sendung zusätzlich ver anstalteter Webradioprogramme, aus Programm begleitenden Onlinenutzungen und aus interaktiven Angeboten gemäß Anlage 6 zu Werbeeinnahmen zählen. Werbeeinnahmen sind die unmittelbar kausalen Einnahmen aus o In-stream-Werbung (d.h. pre-, mid- und postroll-ads) inklusive Synchro Banner (Synchro-Banner sind alle Banner, die zeitgleich und mit einem in o haltlichen Bezug zu einer Audiowerbung (z.b. pre-roll-ads) zu sehen sind); sämtliche Bannerwerbung auf denn Website/s und Apps (inkl. Radioplayer) des Lizenznehmers, hiervon werden pauschal 50 h als unmittelbar kausal fingiert (ab 2017). Die genannten Online-Einnahmen werden in den Sender- und Vermarkter Quartals- und Jahresabrechnungen gemäß Anlagen 8 bis 11 in Summe geson dert ausgewiesen, in den Abrechnungen 2017 nur in der Sender- und Vermark ter-jahresabrechnung, in den Abrechnungen 2016 entfällt die gesonderte Aus weisung. 1. Abzüge für Agenturvergütung, Mengenrabatte und Skonti Von den Werbeeinnahmen (exkl. Umsatzsteuer) können im Umfang ihrer tatsäch lichen Entstehung abgezogen werden (Nettowerbeeinnahmen) - Agenturvergütungen in Höhe der branchenüblichen 15%. Soweit sie im Einzelfall - z. B. bezüglich ausländischer Kunden - l5% überstei gen, ist auch ein höherer Wert abzugsfähig. Der höhere Wert muss jedoch be legt werden einschließlich des Umstandes, dass dieser höhere Wert üblich ist. - Mengenrabatte und Skonti. Diese müssen tatsächlich gewährt und auf Rech nungen ausgewiesen sein. 2. Abzüge für Handelsvertreterprovisionen a. Von den Nettowerbeeinnahmen exklusive der Online-Einnahmen gemäß Absatz 2. b. kann weiterhin ein Abzug für Handelsvertreterprovisionen (Akquisitionsauf wendungen) getätigt werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: aa. die Vermarktung erfolgt durch große Handelsvertreter / Vermarktungsorga nisation (Gesamtumsatz exkl. USt 50 Mio. EUR oder mehr pro Jahr bezogen auf alle Kunden des Vermarkters): 7%;

46 bb. die Vermarktung erfolgt durch kleinere Handelsvertreter / Vermarktungs Organisation (Gesamtumsatz exkl. USt bis 50 Mio. EUR pro Jahr bezogen auf alle Kunden des Vermarkters): 11%; cc. die Vermarktung erfolgt durch den Lizenznehmer selbst: (1) für die ersten 2 Mio. EUR pro Jahr: l5%; (2) für den über 2 Mio. EUR pro Jahr hinausgehenden Betrag: 11% (3) die Abzüge nach aa. und bb. vermindern sich um jeweils zwei Prozent punkte, wenn von einem Vermarkter akquirierte Werbeeinnahmen nicht unmittelbar von dem Vermarkter, sondern dem Lizenznehmer gegenüber der GEMA abgerechnet werden. (4) Klarstellung: Werden mehrere Programme vom dem Lizenznehmer ver anstaltet, kommt ein Abzug von l5% für die ersten 2 Mio. EUR Einnah men des Lizenznehmers gemäß Tarif Radio Ziff. II. 5 b. (3) nur auf die Einnahmen in Betracht, die tatsächlich durch das betreffende Programm erzielt werden. Eine Übertragung der 2 Mio. EUR - Grenze von einem Programm auf das andere ist weder bei Nichterschöpfung des Kontin gents noch in sonstigen Fällen zulässig. b. In den Jahren 2017 und 2018 beträgt der Abzug für Handelsvertreterprovisionen von den Nettowerbeeinnahmen aus Onlinenutzungen (Einnahmen aus In-Stream und Banner-Werbung gemäß A. Sätze 4 und 5) l5% sowohl bei Vermarktung durch Handelsvertreter / Vermarktungsorganisationen als auch bei Vermarktung durch den Lizenznehmer selbst. Der Abzug für Handelsvertreterprovisionen wird im Jahr 2017 in der Sender- und Vermarkter-Jahresabrechnung berücksichtigt und im Jahr 2018 in den Sender- und Vermarkter-Quartals- und Jahresabrech nungen. B~ Einnahmen aus Bartering 1. Einnahmen aus Bartering sind wirtschaftliche Vorteile aus Gegenseitigkeitsgeschäf ten ohne Geldfluss (Kompensationsgeschäfte). Bei Einnahmen aus Bartering ist der Bruttolistenpreis der Werbezeit (exkl. Umsatz steuer) zugrunde zu legen. Von den Einnahmen aus Barteringgeschäften können im Umfang ihrer tatsächlichen Entstehung abgezogen werden (Netto Barteringeinnahmen) - Agenturvergütungen in Höhe der branchenüblichen 15%. - Mengenrabatte und Skonti. Diese müssen tatsächlich gewährt und auf Rechnungen ausgewiesen sein. Die Netto-Barteringeinnahmen betragen jedoch mindestens zehn Prozent und höchstens 25 Prozent des Bruttolistenpreises. Sie werden ggf. für die Zwecke der GEMA-Abrechnung auf 10% des Bruttolistenpreises aufgestockt bzw. auf 25% ab gesenkt. Die Netto-Barteringeinnahmen werden den nach A. Ziff. 1 ermittelten Netto Werbeeinnahmen hinzugerechnet. 2. Die Abzüge für Akquisitionsaufwendungen erfolgen im Rahmen von A. Ziff. 2.

47 C~ Sonstiges Bei Pauschalverträgen, die sowohl Werbung (einschließlich Sponsoring und Bartering) im Programm, als auch Off-Air-Dienstleistungen beinhalten (Beispiel: Durchführung ei ner Veranstaltung für einen Werbekunden, Stellung und Auf-/Abbau der Eventtechnik, Moderation der Veranstaltung, Werbung dafür im Programm als Spot oder Dauerwer besendung) gehört derjenige Anteil in die Bemessungsgrundlage, der sich kalkulato risch für die Werbung im Programm ergibt.

48 48 An age 4 b: Einnahmenarten gemäß 6 Absatz 4 a. des Vertrages hier: Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikationsvorgängen (exkl USt) und Spenden A~ TK-Er~öse TK-Erlöse sind diejenigen Einnahmen des Lizenznehmers aus gebührenpflichtigen Te lekommunikationsvorgängen durch Zuhörer, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sendung stehen und dem Lizenznehmer tatsächlich zufließen (z.b. Telefon, SMS, Fax). Es wird davon ausgegangen, dass bis zum die Hälfte (50 k) bzw. 53% (ab dem ) der dem Lizenznehmer zufließenden TK-Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung der in 1 eingeräumten Rechte stehen und somit als Einnahmen im Sinne von 6 Absatz 1 gelten (relevante TK-Einnahmen). Von den relevanten TK-Einnahmen können keine weiteren Abzüge vorgenommen wer den. B~ Spenden Spenden sind die Einnahmen des Lizenznehmers, die diesem unmittelbar zur Pro grammfinanzierung zufließen. Nicht hierunter fallen Spenden, die für Dritte eingehen (zum Beispiel Weihnachtsaktion).

49 Anlage 4 c: Einnahmenarten gemäß 6 Absatz 4 a. des Vertrages hien Einnahmen aus Media for Equity Einnahmen aus Media Vor Equity zählen ab dem Jahr 2018 zu den nach 6 Absatz 4 a. abzurechnenden Einnahmen. Dabei wird Unternehmen (insbesondere Start-ups, im Folgenden: werbendes Unternehmen) Werbezeit (Medialeistungen) unter anderem in vertragsgegenständlichen Angeboten von Hörfunkunternehmen zur Eigenwerbung zur Verfügung gestellt. Dafür erhält derjenige, der die Werbezeit bereitstellt, anstelle einer Geldleistung eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an diesem Unternehmen (Media for-equity-vereinbarung). A. Direkte Beteiligung des Lizenznehmers Bei einer direkten Beteiligung schließt der Lizenznehmer, ggf. unter Einbindung von Konzernunternehmen, mit dem werbenden Unternehmen unmittelbar Media-for Equity-Verei nbarungen. Derzeit findet eine direkte Beteiligung des Lizenznehmers nicht statt mangels Relevanz dieses Modells für den Hörfunkmarkt. GEMA, APR und VPRT sind sich dem Grunde nach einig, dass hierüber durch den Li zenznehmer generierte Einnahmen der GEMA gegenüber abzurechnen sind und ver ständigen sich gesamtvertraglich über die Modalitäten der Abrechnung (inklusive der Bewertung des wirtschaftlichen Gegenwerts der zur Verfügung gestellten Medialeistun gen), wenn diese Konstellation relevant wird. Der Lizenznehmer wird sich rechtzeitig erklären, ob er diese Änderungen in den Einzelvertrag übernimmt. Bei fehlender Über nahme hat die GEMA ein einseitiges Kündigungsrecht. 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entspre chend. B. Indirekte Beteiligung des Lizenznehmers Bei einer indirekten Beteiligung stellt der Lizenznehmer auf vertraglicher Basis eigene Medialeistungen spezialisierten Fonds zur Verfügung. Der Fonds schließt mit den wer benden Unternehmen Media-for-Equity-Vereinbarungen ab und unterstützt gegebe nenfalls das werbende Unternehmen bei der Gestaltung der Medienkampagnen. Been det der Fonds seine Beteiligung an dem werbenden Unternehmen, wird der Lizenz nehmer nach Abzug der für die Verwaltung des Fonds angefallenen Kosten an den hie raus erzielten Einnahmen beteiligt. Diese Einnahmen rechnet der Lizenznehmer unter Ausweisung der abgezogenen Verwaltungskosten der GEMA gegenüber ohne weitere Abzüge zum Zeitpunkt des Zuflusses ab. Gleiches gilt für eventuelle Ausschüttungen des Fonds an den Lizenznehmer vor Beendigung einer Beteiligung an dem werbenden Unternehmen. Sofern der Lizenznehmer wegen einer von ihm oder dem Fonds über nommenen Garantie bereits vereinnahmte Erlöse zurückzahlen muss, darf er diese in der betreffenden Abrechnungsperiode von der Bemessungsgrundlage abziehen. Die GEMA behält sich eine Beschränkung des Abzugs der für die Verwaltung des Fonds angefallenen Kosten für die Zeit ab vor.

50 Anlage 5: Vergütungsbeträge für zusätzlich veranstaltete Webradio programme Die durch vom Lizenznehmer zusätzlich veranstaltete Webradioprogramme erzielten Einnahmen können derzeit nicht von denjenigen Einnahmen gesondert ausgewiesen werden, die durch Hörfunkprogramme erzielt werden, welche nicht ausschließlich im Internet gesendet werden. Ferner kann die Berechnung der Mindestvergütung nach Tarif Radio für die Webradi oprogramme des Lizenznehmers auf Basis der Unique User nicht vorgenommen wer den, da diese derzeit nicht gesondert auf die Webradioprogramme und die Simulcast Sendungen zugeordnet werden können. Für die Laufzeit dieses Vertrages finden daher nachfolgende Vergütungsbeträge auf die Veranstaltung zusätzlicher Webradioprogramme Anwendung: 1. Jahresvergütungsbeträge/netto: Bemessungsgrundlage (BMG) Uzenznehmer pro Jahr bis EUR je angefangene 10 bis maximal 100 lineare Webradioprogramme EUR über Maßgeblich ist die Gesamt-Bemessungsgrundlage in der Jahresschlussrechnung der GEMA gemäß 7 Absatz 6 (Zusammenfassung der Sender- und Vermarkter Abrechnungen). 3. Der Jahresvergütungsbetrag wird allein in der Jahresschlussrechnung der GEMA in Rechnung gestellt. Dabei wird die Anzahl der aktiven Webradiokanäle im Quartal zugrunde gelegt und jeweils ein Viertel des einschlägigen Jahresvergütungsbetrags nach Ziff. 1 berücksichtigt. Der Jahresvergütungsbetrag setzt sich somit aus der Summe der nach Satz 2 ermittelten Quartaisbeträge zusammen.

51 Die Vergütungsbeträge nach Ziff. 1 ersetzen die - bei zusätzlich veranstalteten Webradioprogrammen nicht gesondert ermittelbare Vergütung gemäß 6 i. V. m. Tarif Radio gemäß Anlage 3. Daneben werden die durch die zusätzlich veranstalte ten Webradioprogramme erzielten Werbeeinahmen gemäß Anlage 4 a. zusammen mit denjenigen Werbeeinahmen abgerechnet, die durch Hörfunkprogramme erzielt werden, welche nicht ausschließlich im Internet gesendet werden. 5. Nicht als zusätzliche Webradioprogramme i. S. dieser Anlage gelten: a. vom Lizenznehmer veranstaltete IP-basierte Radioangebote, die keinen Bezug zum Hauptprogramm aufweisen. Indizien für das Vorliegen eines Bezuges zum Hauptprogramm sind u. a. der Name des Webradios (Name des Hauptprogramms im Namen des Webradios, z. B. Radio xy Top 40 ) oder das Angebot des Webradios auf der Hauptprogramm-Website des Lizenznehmers. b. Kanäle bzw. Playlists, die es dem Veranstalter oder Hörer ermöglichen, individu ellen Einfluss auf die Musikauswahl zu nehmen. 6. Produziert ein Lizenznehmer Webradioprogramme im Sinne dieser Anlage, die auch von anderen Lizenznehmern übernommen werden, so rechnet jeder Lizenznehmer die bei ihm gebuchten Werbeeinnahmen gemäß Ziff. 4 Satz 2 ab; die Pauschalver gütung gemäß Ziff. 1 leistet zentral der Produzent der Webradioprogramme auf Ba sis der Summe der Bemessungsgrundlagen aller Lizenznehmer, welche die zusätzli chen Webradioprogramme auf ihren Internetseiten anbieten. Der Produzent teilt der GEMA im Testat seiner Jahresabrechnung die abnehmenden Sendeunternehmen und die Anzahl der produzierten Webradios mit. 7. Die vorstehenden Vergütungsregelungen sind nicht präjudiziell für die Zeit ab 2021.

52 Anlage 6: Vergütungsbeträge für zusätzliche interaktive Angebote Die Hörfunkunternehmen sehen sich in einer zunehmenden Konkurrenzsituation zu der wachsenden Zahl reiner Online-Anbieter mit der daraus folgenden Gefahr einer mögli chen Marktverdrängung des linearen Hörfunkangebots sowie von Werbeschaltungen in Hörfunkprogrammen. Eigene pauschalvergütete interaktive Angebote der Hörfunkun ternehmen in einer Experimentierphase vom bis soll es den Hör funkunternehmen ermöglichen, Erfahrungen in technischer und wirtschaftlicher Hin sicht zu sammeln unter folgenden Voraussetzungen: - Die interaktiven Angebote werden auf Basis eines linearen Programms des Li zenznehmers veranstaltet, d.h. auf Basis der Simuicastsendung und/oder zu sätzlich veranstalteter Webradioprogramme gemäß Anlage 5 - Die Einnahmen aus den interaktiven Angeboten betragen bis maximal 5% der Gesamteinnahmen des Sendeunternehmens (Summe der Netto-Einnahmen aus linearem Angebot und interaktiven Nutzungen, ohne USt., nach Abzug von Ra batten, Skonti und AE, vor Abzug von HVP) - Der Sitz des Sendeunternehmens ist in Deutschland - Das Angebot ist beschränkt auf die deutschsprachigen Länder (Deutschland, Österreich, Schweiz) - Erfasst werden diejenigen interaktiven Angebote wie in Ziff. III. beschrieben. GEMA und Verbände werden über die Rechteeinräumung und Vergütung der vorste henden Angebote für die Zeit vom bis verhandeln mit dem Ziel, die Ergebnisse in den Gesamtvertrag aufzunehmen. Der Lizenznehmer wird sich recht zeitig erklären, ob er diese Änderungen in den Einzelvertrag übernimmt. Bei fehlender Übernahme hat die GEMA ein einseitiges Kündigungsrecht. 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Zur Evaluierung der vorstehenden Angebote verpflichtet sich der Lizenznehmer, die Gesamtzahl der Einzelwerkabrufe p.a. und die genutzten Einzelwerke zu melden; opti onal ist die Meldung, wie oft die jeweiligen Einzelwerke pro Jahr abgerufen worden sind. Ergänzend verpflichtet sich der Lizenznehmer, seinem Verband Informationen zu Art und Umfang der von ihm bereitgestellten interaktiven Angebote sowie hierdurch erzielte Einnahmen zur Verfügung zu stellen. Für die Zeit bis finden daher nachfolgende Vergütungsbeträge auf die Ver anstaltung zusätzlicher interaktiver Angebote Anwendung: 1. Repertoire und Rechteeinräumung 1. Repertoire a. Gegenstand dieser Anlage sind die von der GEMA in der Bundesrepublik Deutsch land wahrgenommenen Rechte am Repertoire urheberrechtlich geschützter Musik werke und/oder einzelner Rechte an diesen Musikwerken, die ihr von den Berechtig ten selbst oder über ihre ausländischen Schwestergesellschaften, z. B. über Reprä sentationsvereinbarungen, zur Wahrnehmung und Verwaltung übertragen wurden oder künftig übertragen werden. Die GEMA verpflichtet sich zu den Bedingungen

53 dieser Anlage zur Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte an GEMA vertretenen Musikwerken ( GEMA-Repertoire ). den von der b. Bis zum umfasst das GEMA-Repertoire das sogenannte Weltreper toire. Ab dem haben einige Rechteinhaber mit der Umsetzung der soge nannten Option 3 der Empfehlung der EU-Kommission zur Wahrnehmung von On line-musikrechten vom begonnen und haben teilweise die Rechte zur Online- und Mobilfunknutzung ihrer Werke aus den Verwertungsgesellschaften an bestimmten Repertoirekatalogen herausgenommen und anderen Entitäten zur paneuropäischen Wahrnehmung übertragen. Aufgrund dieser Entwicklung können im Einzelfall bestimmte Rechte oder Anteile an Werken bestimmter Repertoirekataloge gegebenenfalls von einer Lizenzierung durch die GEMA ausgenommen und nicht Be standteil des GEMA-Repertoires sein. 2. Rechteeinräumung: Die eingeräumten Rechte umfassen im Einzelnen: - Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art einzubringen. - Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires, die in Datenbanken, Dokumentationssys temen oder in Speichern ähnlicher Art (z. B. Serverrechner) eingebracht sind, elekt ronisch oder in ähnlicher Weise den Endnutzern zugänglich zu machen. II. Vergütung 1. Jahresvergütungsbeträge/netto: Bemessungsgrundfa*ge (BMG) Lizenznehmer pro Jahr Vergutung bis EUR EUR ab Maßgeblich ist die Gesamt-Bemessungsgrundlage in der Jahresschlussrechnung der GEMA gemäß 7 Absatz 6 (Zusammenfassung der Sender- und Vermarkter Abrechnungen).

54 Nach Vorliegen der Jahresabrechnung des Lizenznehmers gemäß Anlage 9 stellt die GEMA den für den Lizenznehmer einschlägigen Jahresvergütungsbetrag gemäß Ziff. II. mit separatem Beleg und unter separater Kundennummer in Rechnung. Bei un terjährigem Start eines interaktiven Angebots reduziert sich die Jahresvergütung nach der Zahl der Quartale. 4. Ergänzend werden die durch die zusätzlich veranstalteten interaktiven Angebote er zielten Werbeeinahmen gemäß Anlaae 4 a. zusammen mit den dort genannten Werbeeinahmen abgerechnet. 5. Die Vergütung nach Ziff. 1. und 4. ist für die nach dieser Anlage erfassten interakti yen Angebote abschließend. Nicht der Vergütungspflicht unterfallen die in Ziff. III. 1. a. beschriebenen Angebote, sofern nicht andere unter Ziff. III. 1. b. bis d. gelis teten Nutzungstatbestände hinzukommen. Werden die interaktiven Angebote auf Basis eines zusätzlichen Webradioprogramms veranstaltet, fällt zusätzlich die Vergütung gemäß Ziff. 1. der Anlage 5 an. 6. Die vorstehenden Vergütungsregelungen sind nicht präjudiziell für die Zeit ab III. Erfasste Interaktionsformen 1. Von der Rechteeinräumung in Ziff. 1. erfasst sind nachfolgend beschriebene Ange bote a. Anpassuncien der Sendefolge durch den Lizenznehmer: Der Lizenznehmer kann beispielsweise gegen Preisgabe personenbezogener Daten - personalisierte Werbung und/oder alternative Service-Meldungen (personalisierte Nachrichten wie Wetter, Verkehr u. ä.) in die Sendefolge integrieren. Dieses gilt auch für derartige vom Lizenznehmer vorangestellte ggf. vom Endnutzer vorein gestellte - Elemente, wenn der Einstieg in die Sendefolge in den aktuell laufenden Programmteil direkt erfolgt oder der aktuell laufende Programmteil von Beginn an und das übrige Programm zeitversetzt wiedergegeben wird; der Endnutzer kann nicht einzelne Musikwerke als Einstieg in die Sendefolge wählen. Eine Synchronisation der Endnutzer erfolgt spätestens zur übernächsten Stunde. b. Song-Wettbewerb: Der Lizenznehmer bietet verschiedene Musikwerke zur Wahl des Endnutzers an, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einer Sendefolge wiedergegeben werden können. Diejenigen, die sich nicht an der Wahl beteiligen, hören das Musikwerk mit den meisten Stimmen; diejenigen Endnutzer, die sich beteiligen, das von ihnen gewähl te Musikwerk. Beschränkungen: - die Anzahl der zur Wahl gestellten Musikwerke pro Song-Battle ist auf zehn be grenzt; - die Anzahl der Song- Wettbewerbe pro Stunde ist auf vier begrenzt; - ausgeschlossen sind unmittelbar aufeinanderfolgende Song-Wettbewerbe. - Eine Synchronisation dieser Endnutzer erfolgt spätestens zur übernächsten Stun de.

55 c. Interaktive Playlisten: Der Endnutzer hat die Möglichkeit, aus einer Sendefolge bei Nichtgefallen des aktu ellen Musikwerks zu einem anderen, vorab nicht bekannten, Musikwerk vorwärts zu skippen. Darüber hinaus kann der Endnutzer zu dem vorhergehenden Musikwerk rückwärts skippen. Beschränkungen: - Der Endnutzer darf maximal vier Mal pro Stunde vorwärts skippen unabhängig davon, wie lange der Ersatztitel genutzt wird. - Der Endnutzer darf ein Mal pro Stunde rückwärts skippen. Beim Rückwärts Skippen kann nur das laufende Musikwerk von Beginn an gestartet werden, ein Skippen über dieses Musikwerk hinaus ist nicht gestattet. - Eine Synchronisation dieser Endnutzer erfolgt spätestens zur übernächsten Stun de. d. Pseudo-Skippen: Der Lizenznehmer stellt mehrere, inhaltlich unterschiedliche Sendefolgen parallel zur Verfügung. Der Endnutzer steigt beim Wechsel von einer Sendefolge zu einer anderen nicht mitten in das laufende Programm (, hart ) ein, sondern das aktuelle Musikwerk wird jeweils von Beginn an (, weich ) und das folgende Programm zeitversetzt wiedergegeben. Beschränkungen: - Es darf nicht ein und dieselbe Sendefolge mehrfach zeitversetzt gesendet wer den. - Eine Synchronisation der Endnutzer erfolgt spätestens zur übernächsten Stunde. 2. Nicht von der Rechteeinräumung umfasst sind insbesondere folgende interaktive Nutzungen: - Der Endnutzer kann im linearen Stream das wiedergegebene Musikwerk bewer ten, je nach Wertung wird die Playlist individuell angepasst. - Der Endnutzer kann im linearen Stream die Stimmung wählen und erhält eine in dividuell angepasste Playlist, die er anschließend weiter beeinflussen kann.

56 Affiage 7: Lizenzierung von PreDistenings, 2 Ziff~ 2. b. des Vertrages Das Angebot von Prelistenings gemäß 2 Ziff.2. b. wird nach folgenden Maßgaben li zenziert und durch den Lizenznehmer abgegolten: L Definition PreUstening Prelistenings im Sinne dieser Anlage sind Ausschnitte die - von Audio-Musikwerken und/oder von Musikvideos (insbesondere Musikvideo clips/konzertmitschnitte) - im Folgenden Musikwerke - des GEMA-Repertoires - mit einer Länge von bis zu 60 Sekunden, - im Streaming-Verfahren und ohne die vorgesehene Möglichkeit der endgültigen Abspeicherung auf einem Speichermedium des Endnutzers - und im Rahmen von Programm begleitenden Onlinenutzungen gemäß 2 Ziff. 2. a. des Einzelnutzervertrages Hörfunk, für die der Lizenznehmer al lein urheberrechtlich verantwortlich ist, einzeln abrufbar sind. IL Repertoire und Rechteeinräumunci 1. a. Gegenstand dieser Anlage sind die von der GEMA in der Bundesrepublik Deutschland wahrgenommenen Rechte am Repertoire urheberrechtlich ge schützter Musikwerke und/oder einzelner Rechte an diesen Musikwerken, die ihr von den Berechtigten selbst oder über ihre ausländischen Schwestergesellschaf ten, z. B. über Repräsentationsvereinbarungen, zur Wahrnehmung und Verwal tung übertragen wurden oder künftig übertragen werden. Die GEMA verpflichtet sich zu den Bedingungen dieser Anlage zur Einräumung der erforderlichen Nut zungsrechte an den von der GEMA vertretenen Musikwerken (, GEMA Repertoire1). b. Bis zum umfasst das GEMA-Repertoire das sogenannte Weltreper toire~. Ab dem haben einige Rechteinhaber mit der Umsetzung der sogenannten Option 311 der Empfehlung der EU-Kommission zur Wahrnehmung von Online-Musikrechten vom begonnen und haben teilweise die Rechte zur Online- und Mobilfunknutzung ihrer Werke aus den Verwertungsge sellschaften an bestimmten Repertoirekatalogen herausgenommen und anderen Entitäten zur paneuropäischen Wahrnehmung übertragen. Aufgrund dieser Ent wicklung können im Einzelfall bestimmte Rechte oder Anteile an Werken be stimmter Repertoirekataloge gegebenenfalls von einer Lizenzierung durch die GEMA ausgenommen und nicht Bestandteil des GEMA-Repertoires sein. 2. Rechteeinräumung: Die eingeräumten Rechte umfassen im Einzelnen: - Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumentationssys temen oder in Speichern ähnlicher Art einzubringen. - Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires, die in Datenbanken, Dokumentations systemen oder in Speichern ähnlicher Art (z. B. Serverrechner) eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise den Endnutzern zugänglich zu ma chen.

57 III. Jahresverpütuncisbeträpe (nicht~präjudizieh) Je angefangene 5 Mio. EUR Jahres-Bemessungsgrundlage Hörfunk beträgt die Jahresvergütung pauschal 500,00 EUR netto. Maßgeblich ist die in der Jahresschlussrechnung gemäß 7 Absatz 6 des Einzelnutzervertrages Hörfunk ausgewiesene Gesamt Bemessungsgrundlage für das/die von dem Lizenznehmer veranstaltete(n) Pro gramm(e): Bemessungsgrundlage (BMG) Lizenznehmer pro Jahr Jahresvergütung EUR EUR bis zu 5 Mio. 500,00 5 bis 10 Mio ,00 über 10 bis 15 Mio ,00 über 15 bis 20 Mio ,00 über 20 bis 25 Mio ,00 über 25 bis 30 Mio ,00 über 30 bis 35 Mio ,00 über 35 bis 40 Mio ,00 über 40 bis 45 Mio ,00 über 45 bis 50 Mio ,00 IV~ Sonstiges 1. Der Lizenznehmer teilt der GEMA im Rahmen des Testats der Jahresabrechnung gemäß 7 Absatz 5 des Einzelnutzervertrages Hörfunk mit, ob er Prelistenings nach Maßgabe von Ziff. 1. und II. im jeweiligen Abrechnungsjahr angeboten hat. 2. Nach Vorliegen der testierten Jahresabrechnung gemäß 7 Absatz 5 des Einzelnut zervertrages Hörfunk stellt die GEMA den für den Lizenznehmer einschlägigen Jah resvergütungsbetrag gemäß Ziff. III. mit separatem Beleg und unter separater Kundennummer in Rechnung. 3. Die vorstehenden Jahresvergütungsbeträge finden Anwendung für den Zeitraum bis

58 Anlage 8~ Formular Quartals-Abrechnung Sender (ab 2018 gesondert Online-Einnahmen in Quartalsabrechnung) Abrechnung für das Quartal ~des Jahres für Sendung von Musik durch private Hörfunksendeunternehmen auf Basis des Einzelnutzervertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbin dung mit dem Gesamtvertrag zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) in der für den Abrechnungszeitraum gültigen Fassung: 1. Rechnungsnummer und Datum 2. GEMA-Kundennummer 3. Name und Anschrift des Sendeunternehmens 4. Ansprechpartner, Telefon, Telefax, MalI 5. Brutto-Werbeumsätze alle Programme gesamt (mcl. Einnahmen aus der Si mulcastsendung im Internet, zusätzlichen Webradios, Programm begleitenden Onlinenutzungen [Instream-Werbung], ab % der Netto-Einnahmen aus Bannerwerbung und ab 2017 interaktiven Angeboten gemäß Anlage 6; eigener Umsatz und von Vermarkter nicht abgegolten jedoch ohne Vermarkter) 6../. Rabatte gesamt auf Rechnungen ausgewiesen Skonto gesamt auf Rechnungen ausgewiesen AE gesamt auf Rechnungen ausgewiesen 9. Netto-Werbeumsätze gesamt (Zeile 5 abzüglich Zeilen 6 bis 8) 10. Ab 2018: Anteil aus Zeile 9: Netto-Werbeumsätze gesamt exkl. In-stream- und Bannerwerbung gesamt gemäß Zeile Ab 2018: Anteil aus Zeile 9: Netto-Werbeumsätze gesamt aus In-stream Werbung (pre-, mid- und postrolls mcl. Synchro-Banner) sowie 50 k der Netto- Einnahmen aus Bannerwerbung, jeweils aus der Simulcastsendung im Internet, der Sendung zusätzlich veranstalteter Webradioprogramme (Anlage 5) Pro gramm begleitenden Onlinenutzungen (PBO) und der Veranstaltung interaktiver Angebote (Anlage 6) 12. Einnahmen aus Bartering gesamt (netto) 13. Einnahmen aus Spenden gesamt (netto) 14. Bis 2017: abzugeltende Werbeumsätze gesamt inkl. Bartering und Spenden (net to) (Zeile 9 zzgl. Zeilen 12 und 13); ab 2018: abzugeltende Werbeumsätze ge samt inkl. Bartering und Spenden (netto) exkl. In-stream- und Bannerwerbung (Zeile 10 zzgl. Zeilen 12 und 13) % der Telekommunikationserlöse gesamt (ab 2017: 53%) 16. Ab 2018: Einnahmen aus Media for Equity gesamt vor Abzug der Fonds Verwaltungskosten (netto) 17. Ab 2018: Einnahmen aus Media for Equity gesamt nach Abzug der Fonds Verwaltungskosten (netto)

59 Vergütunci der Einzeiprociramme: 18. Name Programm 1 und Programmkennziffer 19. Ab 2018: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen gesamt exkl. In stream- und Bannerwerbung gesamt (Anteil von Zeile 10) 20. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Bartering gesamt (Anteil von Zeile 12) 21. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Spenden gesamt (Anteil von Zeile 13) 22. Anteil an abzugeltenden Werbeumsätzen gesamt inkl. Bartering und Spenden und ggf. In-stream- und Bannerwerbung (Anteil von Zeile 14) 23. davon eigenes Kundennetto (von Zeile 22) 24. davon Kundennetto von kleineren Vermarktern (bis 50 Mio. EUR Gesamt umsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 22) 25. davon Kundennetto von großen Vermarktern (50 Mio. EUR oder mehr Gesamt umsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 22) % von Zeile 23 bis im Quartal je Programm % von Zeile 23 über im Quartal je Programm % von Zeile % von Zeile Ab 2018: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen aus In-stream- und Bannerwerbung gesamt (Anteil von Zeile 11) 31. Ab 2018: 15% von Zeile HVP-Abzüge pauschal gesamt (Summe Zeilen 26 bis 29 und 31) 33. anteilige Telekommunikationserlöse (Anteil von Zeile 15) 34. anteilige Einnahmen aus Media for Equity nach Abzug der Fonds-Verwaltungs kosten (Anteil von Zeile 17) 35. Bemessungsgrundlage (Summe Zeilen 22, 30,33, 34 abzgl. Zeile 32) 36. Abgeltungsbetrag netto beim Vorjahresvergütungssatz von...% aus Zeile Name Programm 2 und Programmkennziffer 38. Ab 2018: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen gesamt exkl. In stream- und Bannerwerbung gesamt (Anteil von Zeile 10) 39. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Bartering gesamt (Anteil von Zeile 12) 40. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Spenden gesamt (Anteil von Zeile 13) 41. Anteil an abzugeltenden Werbeumsätzen gesamt inkl. Bartering und Spenden und ggf. In-stream- und Bannerwerbung (Anteil von Zeile 14) 42. davon eigenes Kundennetto (von Zeile 41) 43. davon Kundennetto von kleineren Vermarktern (bis 50 Mio. EUR Gesamt umsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 41) 44. davon Kundennetto von großen Vermarktern (50 Mio. EUR oder mehr Gesamt umsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 41) % von Zeile 42 bis im Quartal je Programm % von Zeile 42 über im Quartal je Programm % von Zeile % von Zeile Ab 2018: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen aus In-stream- und Bannerwerbung gesamt (Anteil von Zeile 11) 50. Ab 2018: 15% von Zeile HVP-Abzüge pauschal gesamt (Summe Zeilen 45 bis 48 und 50)

60 anteilige Telekommunikationserlöse (Anteil von Zeile 15) 53. anteilige Einnahmen aus Media for Equity nach Abzug der Fonds-Verwaltungs kosten (Anteil von Zeile 17) 54. Bemessungsgrundlage (Summe Zeilen 41, 49,52, 53 abzgl. Zeile 51) 55. Abgeltungsbetrag netto beim Vorjahresvergütungssatz von...% aus Zeile Vergütuna alle Programme gesamt: 56. Abgeltungsbetrag netto für alle Programme vor Nachlässen (Summe Zeilen36 und 55) % Gesamtvertragsrabatt von Zeile Abgeltung netto 59. zzgl. 7% USt. 60. Abgeltung brutto (Gutschrift für die GEMA) Leistendes Unternehmen ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und me chanische Vervielfältigungsrechte GEMA, Rosenheimer Straße 11, München, StNr 27/666/ Fortlaufende Nummer beim Leistungsempfänger gemäß oben Zei le 1 Die Abgeltung brutto (Gutschrift für die GEMA) wird unverzüglich überwiesen auf das Konto der GEMA Nr bei der Commerzbank AG, BLZ , IBAN: DE Ort/Datum/Unterschrift/Stern pel

61 Anlage 9: Formular Jahres-Abrechnung Sender (ab 2017 gesondert Online-Einnahmen in Jahresabrechnung) Abrechnung für das Jahr für Sendung von Musik durch private Hörfunksendeunternehmen auf Basis des Einzelnutzervertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbin dung mit dem Gesamtvertrag zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) in der für den Abrechnungszeitraum gültigen Fassung: 1. Rechnungsnummer und Datum 2. GEMA-Kundennummer 3. Name und Anschrift des Sendeunternehmens 4. Ansprechpartner, Telefon, Telefax, MalI 5. Brutto-Werbeumsätze alle Programme gesamt (mcl. Einnahmen aus der Si mulcastsendung im Internet, zusätzlichen Webradios, Programm begleitenden Onlinenutzungen [Instream-Werbung], ab O% der Netto-Einnahmen aus Bannerwerbung und ab 2017 interaktiven Angeboten gemäß Anlage 6; eigener Umsatz und von Vermarkter nicht abgegolten jedoch ohne Vermarkter) Rabatte gesamt auf Rechnungen ausgewiesen Skonti gesamt auf Rechnungen ausgewiesen AE gesamt auf Rechnungen ausgewiesen 9. Netto-Werbeumsätze gesamt (Zeile 5 abzüglich Zeilen 6 bis 8) 10. Ab 2017: Anteil aus Zeile 9: Netto-Werbeumsätze gesamt exkl. In-stream- und Bannerwerbung gesamt gemäß Zeile Ab 2017: Anteil aus Zeile 9: Netto-Werbeumsätze gesamt aus In-stream Werbung (pre-, mid- und postrolls in. Synchro-Banner) sowie 50% der Netto- Einnahmen aus Bannerwerbung, jeweils aus der Simulcastsendung im Internet, der Sendung zusätzlich veranstalteter Webradioprogramme (Anlage 5) Programm begleitenden Onlinenutzungen (PBO) und der Veranstaltung interaktiver Angebo te (Anlage 6) 12. Einnahmen aus Bartering gesamt (netto) 13. Einnahmen aus Spenden gesamt (netto) 14. abzugeltende Werbeumsätze gesamt inkl. Bartering und Spenden (netto) exkl. In-stream- und Bannerwerbung (Zeile 10 zzgl. Zeilen 12 und 13) % der Telekommunikationserlöse gesamt (ab 2017: 53%) 16. Ab 2018: Einnahmen aus Media for Equity gesamt vor Abzug der Fonds Verwaltungskosten (netto) 17. Ab 2018: Einnahmen aus Media for Equity gesamt nach Abzug der Fonds Verwaltungskosten (netto) Vernütung der Einzelprogramme 18. Name Programm 1 und Programmkennziffer

62 Ab 2017: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen gesamt exkl. In stream- und Bannerwerbung gesamt (Anteil von Zeile 10) 20. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Bartering gesamt (Anteil von Zeile 12) 21. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Spenden gesamt (Anteil von Zeile 13) 22. Anteil an abzugeltenden Werbeumsätzen gesamt inkl. Bartering und Spenden exkl. In-stream- und Bannerwerbung (Anteil von Zeile 14) 23. davon eigenes Kundennetto (von Zeile 22) 24. davon Kundennetto von kleineren Vermarktern (bis 50 Mio. EUR Gesamt umsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 22) 25. davon Kundennetto von großen Vermarktern (50 Mi EUR oder mehr Gesam tumsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 22) % von Zeile 23 bis 2 Mio. im Jahr je Programm % von Zeile 23 über 2 Mio. im Jahr je Programm % von Zeile % von Zeile Ab 2017: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen aus In-stream- und ab 2017 Bannerwerbung gesamt (Anteil von Zeile 11) 31. Ab 2017: 15% von Zeile HVP-Abzüge pauschal gesamt (Summe Zeilen 26 bis 29 und 31) 33. anteilige Telekommunikationserlöse (Anteil von Zeile 15) 34. anteilige Einnahmen aus Media for Equity nach Abzug der Fonds-Verwaltungs kosten (Anteil von Zeile 17) 35. Bemessungsgrundlage (Summe Zeilen 22, 30, 33, 34 abzgl. Zeile 32) 36. Abgeltungsbetrag netto beim Vorjahresvergütungssatz von...% aus Zeile Name Programm 2 und Programmkennziffer 38. Ab 2017: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen gesamt exkl. In stream- und Bannerwer-bung gesamt (Anteil von Zeile 10) 39. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Bartering gesamt (Anteil von Zeile 12) 40. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Spenden gesamt (Anteil von Zeile 13) 41. Anteil an abzugeltenden Werbeumsätzen gesamt inkl. Bartering und Spenden exkl. In-stream- und Bannerwerbung (Anteil von Zeile 14) 42. davon eigenes Kundennetto (von Zeile 41) 43. davon Kundennetto von kleineren Vermarktern (bis 50 Mio. EUR Gesamt umsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 41) 44. davon Kundennetto von großen Vermarktern (50 Mio. EUR oder mehr Gesam tumsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 41) % von Zeile 42 bis 2 Mio. im Jahr je Programm % von Zeile 42 über 2 Mio. im Jahr je Programm % von Zeile % von Zeile Ab 2017: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen aus In-stream- und ab 2017 Bannerwerbung gesamt (Anteil von Zeile 11) 50. Ab 2017: 15% von Zeile HVP-Abzüge pauschal gesamt (Summe Zeilen 45 bis 48 und 50) 52. anteilige Telekommunikationserlöse (Anteil von Zeile 15) 53. anteilige Einnahmen aus Media for Equity nach Abzug der Fonds-Verwaltungs kosten (Anteil von Zeile 17) 54. Bemessungsgrundlage (Summe Zeilen 41, 49, 52,53 abzgl. Zeile 51)

63 Abgeltungsbetrag netto beim Vorjahresvergütungssatz von...% aus Zeile 54 Vergütung alle Programme gesamt: 56. Abgeltungsbetrag netto für alle Programme vor Nachlässen (Summe Zeilen 36 und 55) 57../. 20 % Gesamtvertragsrabatt von Zeile Abgeltung netto für alle Programme nach Nachlässen (Zeile 56 abzgl. Zeile 57) 59../. Abrechnung (netto) für 1. Quartal des Jahres Abrechnung (netto) für 2. Quartal des Jahres Abrechnung (netto) für 3. Quartal des Jahres 62../. Abrechnung (netto) für 4. Quartal des Jahres 63. Nachzahlung/Guthaben zur Abgeltung netto (Zeile 58 abzgl. Zeilen 59 bis 62) 64. zzgl. 7% USt. 65. Abgeltung brutto (Gutschrift für die GEMA) Leistendes Unternehmen ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und me chanische Vervielfältigungsrechte GEMA, Rosenheimer Straße 11, München, StNr 27/666/ Fortlaufende Nummer beim Leistungsempfänger gemäß oben Zei le 1 Die Abgeltung brutto (Gutschrift für die GEMA) wird unverzüglich überwiesen auf das Konto der GEMA Nr bei der Commerzbank AG, BLZ , IBAN: DE Zusätzlich veranstaltete Webradioorogramme: Folgende zusätzliche Webradioprogramme wurden in dem Abrechnungsjahr... staltet: veran 1. Name: (sofern im Abrechnungsjahr: Sendebeginn und/oder Sendeende) 2. Name: (sofern im Abrechnungsjahr: Sendebeginn und/oder Sendeende) Des Weiteren wurden im Abrechnungsjahr interaktive Angebote und/oder Prelistenings nach Maßgabe von Anlagen 6 und 7 angeboten (zutreffendes bitte ankreuzen): Interaktive Angebote gemäß Anlage 6 Ziff. III. 1. a. bis d. (ab 2017): (1) Ziff. III. 1 a.: Anrjassungen der Sendefolge durch den Lizenznehmer Ja: aa. auf Basis des Simulcast-Streams ~ Beginn im... Quartal bb. auf Basis eines zusätzlichen Webradios gemäß Anlage 5 ~ Beginn im... Quartal nein: D

64 (2) Ziff. III. 1. b.: Sonci Wettbewerb Ja: aa. auf Basis des Simulcast-Streams u Beginn im Quartal bb. auf Basis eines zusätzlichen Webradios gemäß Anlage 5 D Beginn im Quartal nein: LJ (3) Ziff. III. 1. c.: Interaktive Playlisten Ja: aa. auf Basis des Simulcast-Streams u Beginn im Quartal bb. auf Basis eines zusätzlichen Webradios gemäß Anlage 5 ~ Beginn im Quartal nein: u (4) Ziff. III. 1. d.: Pseudo-Ski~Den Ja: aa. auf Basis des Simulcast-Streams u Beginn im Quartal bb. auf Basis eines zusätzlichen Webradios gemäß Anlage 5 D Beginn im Quartal nein: D Prelistenincis gemäß Anlage 7: Ja Nein u D Der Geschäftsführer des meldenden Unternehmens bestätigt durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben. Er bestätigt, dass die Ermittlung des Kundennettos entsprechend den Regelungen des Einzelnutzervertrages zwischen der GEMA und dem Sendeunternehmen sowie des Gesamtvertrages zwischen der GEMA und APR sowie VPRT vorgenommen wurde, insbesondere dass alle vertrag lich vereinbarten Erlöse in die Bemessungsgrundlage eingestellt sind, dass nur Rabatte abgezogen sind, die Werbetreibenden, die für ihre eigenen Waren und Dienstleistun gen werben, eingeräumt wurden, und dass Agenturvergütungen nur in branchenübli cher Höhe abgezogen sind. Er bestätigt ferner die Angaben zu den zusätzlich veran stalteten Webradioprogrammen, den interaktiven Angeboten gemäß Anlage 6 sowie Prelistenings gemäß Anlage 7 Ort/Datum/Unterschrift/Stempel

65 Anlage 10: Formular Quartals -Abrechnung Vermarkter (ab 2018 Differenzierung Online-Einnahmen in Quartalsabrechnung) L Zusammenfassung der Meldung gegenüber der GEMA Vermarkter-Abrechnung für das Quartal... des Jahres für Sendung von Musik durch private Hörfunksendeunternehmen auf Basis des Einzelnutzervertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbin dung mit dem Gesamtvertrag zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) ) in der für den Abrechnungszeitraum gültigen Fassung: Datum ID-Nummer des Vermarkters 1. Name des Vermarkters Anschrift des Vermarkters 2. Ansprechpartner Telefon, Telefax, Mail 3. Brutto-Werbeumsätze gesamt (eigener Umsatz) (mcl. Einnahmen aus der Si mulcastsendung im Internet, zusätzlichen Webradios gemäß Anlage 5, Programm begleitenden Onlmnenutzungen (PBO) {Instream-Werbungj, ab % der Netto-Einnahmen aus Bannerwerbung und ab 2017 interaktiven Angeboten ge mäß Anlage 6) Rabatte gesamt auf Rechnungen ausgewiesen Skonto gesamt auf Rechnungen ausgewiesen AE gesamt auf Rechnungen ausgewiesen 7. Netto-Werbeumsätze gesamt 8. Ab 2018: Anteil aus Zeile 7: Netto-Werbeumsätze gesamt exkl. In-stream- und Banner-werbung gemäß Zeile 12 (bis 2017: inkl. In-stream- und ab 2017 Ban nerwerbung) 9. Einnahmen aus Bartering gesamt (netto) 10. Abzugeltende Werbeumsätze gesamt inkl. Bartering (netto) exkl. In-stream- und Bannerwerbung (Zeile 8 zzgl. Zeile 9) (bis 2017: inkl. In-stream- und ab 2017 Bannerwerbung) % oder 7% HVP-Abzug von Zeile Ab 2018: Anteil aus Zeile 7: Netto-Werbeumsätze gesamt aus In-stream Werbung (pre-, mid- und postrolls mcl. Synchro-Banner) sowie 50% der Netto Einnahmen Bannerwerbung, jeweils aus der Simulcastsendung im Internet, der Sendung zusätzlich veranstalteter Webradioprogramme (Anlage 5) Programm begleitenden Onlinenutzungen (PBO) und der Veranstaltung interaktiver Angebo te (Anlage 6) 13. Ab 2018:.7. 15% HVP-Abzug von Zeilel2

66 k der Telekommunikationserlöse gesamt (ab 2017: 53%) 15. Bemessungsgrundlage gesamt (Summe Zeilen 10, 12, 14 abzgl. 11 und 13) 16. Abgeltung vor Nachlässen bei pauschaliertem Tarifsatz von...% aus Zeile Gesamtvertragsrabatt 20% 18. Abgeltung netto Die vorstehende Firma rechnet als Vermarkter der nachfolgend aufgeführten Sendeun ternehmen ab. Die zu zahlenden Beträge und die Umsatzsteuer werden für die jeweili gen Unternehmen angegeben. Leistendes Unternehmen ist die Gesellschaft für musi kalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte GEMA, Rosenheimer Straße 11, München, StNr: 27/666/ Leistungsempfänger ist das jeweils angegebene Sendeunternehmen. Die Umsatzsteuer wird im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Verkehrs- und Leistungsträgers geschuldet. Sendeunternehmen [1 bis n jeweils Name (Kundennummer:...)] Rechnung s nummer Abgeltung netto Umsatzsteuer Abgeltung brutto Vermarkter [1 bis n jeweils Name (ID-Nummer:...)] Abgeltung brutto Zusammenfassung: Abgeltung brutto gesamt Die Abgeltung brutto (Gutschrift für die GEMA) wird unverzüglich überwiesen auf das Konto der GEMA Nr bei der Commerzbank AG, BLZ , IBAN: DE Ort/Datum/Unterschrift/Stempel IL Muster der Gutschrift an die GEMA im Namen des Sendeunternehmens An die GEMA, Direktion Sendung und Online, Rosenheimer Straße 11, München Nachrichtlich an Sendeunternehmen [1 bis n jeweils Name, Anschrift] Absender: Name und Anschrift des Vermarkters Ansprechpartner, Telefon, Telefax, MalI Gutschrift...Quartal / Jahr Für die Sendung von Musik aus dem GEMA-Repertoire durch das oben genannte Hör funkunternehmen hat der Absender auf Basis des Einzelnutzervertrages der Gesell schaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbindung mit der für den Abrechnungszeitraum gül

67 tigen Fassung der Vereinbarung zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rund funk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) der GEMA, Rosenheimer Straße 11, München, StNr 27/666/50863 im Namen und für Rechnung des oben genannten Sendeunternehmens eine Gutschrift erteilt. Die Abrechnung betrifft die Abgeltung der Rechteeinräumung durch die GEMA für die Sendung von Musik im Zeitraum...Quartal /Jahr Die Umsatzsteuer wird im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Verkehrs- und Leistungsträgers geschuldet. Name des Sendeunternehmens: Rechnungsnummer Abgeltung netto Umsatzsteuer Abgeltung brutto Kundennummer des Sendeunternehmens: Ort/Datum/U nterschrift/stempel IIL Muster der Mitteilung an die GEMA bei Untervermarktern An die GEMA, Direktion Sendung und Online, Rosenheimer Straße 11, München Nachrichtlich an Untervermarkter [1 bis n jeweils Name, Anschrift] Absender: Name und Anschrift des Vermarkters Ansprechpartner, Telefon, Telefax, Mau Information an die Verwertungsgesellschaften Die Berechnung erfolgt als Vermarkter des nachfolgend aufgeführten Unterver markters. Dem abrechnenden Vermarkter ist nicht bekannt, für welche Sendeunter nehmen und in welcher Höhe die Abgeltungen letztendlich geschuldet werden. Der Un tervermarkter wird die Verwertungsgesellschaft entsprechend den Regeln des Einzel nutzervertrages der Verwertungsgesellschaft mit dem Sendeunternehmen und der Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) über die Aufteilung informieren und Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinn im Namen der Sendeunternehmen erteilen, soweit ihm das entsprechend der vorgenannten Regelungen möglich ist. Der hier ab rechnende Vermarkter hat die insgesamt von den Kunden des Untervermarkters ge genüber der Verwertungsgesellschaft geschuldeten Vergütungen nachfolgend berech net. Es handelt sich dabei nicht um eine Gutschrift / Rechnung im Sinne von 14 UStG und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Der errechnete Betrag wird der Verwer tungsgesellschaft von uns überwiesen. Name des Vermarkters: Abgeltung brutto ID-Nummer des Vermarkters: Ort/Datum/Unterschrift/Stempel

68 - 68 Anlage 11~ Formular Jahres-Abrechnung Vermarkter (ab 2017 Differenzierung Online-Einnahmen in Jahresabrechnung) 1. Zusammenfassung der Meldung gegenüber der GEMA Vermarkter-Abrechnung für das Jahr. für Sendung von Musik durch private Hörfunksendeunternehmen auf Basis des Einzelnutzervertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbin dung mit dem Gesamtvertrag zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) in der für den Abrechnungszeitraum gültigen Fassung: Datum ID-Nummer des Vermarkters 1. Name des Vermarkters Anschrift des Vermarkters 2. Ansprechpartner Telefon, Telefax, Mail 3. Brutto-Werbeumsätze gesamt (eigener Umsatz) (mcl. Einnahmen aus der Si mulcastsendung im Internet, zusätzlichen Webradios gemäß Anlage 5, Programm begleitenden Onlinenutzungen (PBO) [Instream-Werbung], ab % der Netto-Einnahmen aus Bannerwerbung und ab 2017 interaktiven Angeboten ge mäß Anlage 6) Rabatte gesamt auf Rechnungen ausgewiesen Skonto gesamt auf Rechnungen ausgewiesen AE gesamt auf Rechnungen ausgewiesen 7. Netto-Werbeumsätze gesamt (Zeile 3 abzgl. Zeilen 4 bis 6) 8. Ab 2017: Anteil aus Zeile 7: Netto-Werbeumsätze gesamt exkl. In-stream- und Banner-werbung gemäß Zeile Einnahmen aus Bartering gesamt (netto) 10. abzugeltende Werbeumsätze gesamt inkl. Bartering (netto) exkl. In-stream- und Bannerwerbung (Summe Zeilen 8 und 9) 11../.11% oder 7% HVP-Abzug von Zeile Ab 2017: Anteil aus Zeile 7: Netto-Werbeumsätze gesamt aus In-stream Werbung (pre-, mid- und postrolls mcl. Synchro-Banner) sowie 50% der Netto- Einnahmen aus Bannerwerbung, jeweils aus der Simulcastsendung im Internet, der Sendung zusätzlich veranstalteter Webradioprogramme (Anlage 5), Pro gramm begleitenden Onlinenutzungen (PBO) und der Veranstaltung interaktiver Angebote (Anlage 6) 13. Ab 2017:./.15% HVP-Abzug von Zeile % der Telekommunikationserlöse gesamt (ab 2017: 53%) 15. Bemessungsgrundlage gesamt (Summe Zeilen 10, 12, 14 abzgl. Zeilen 11 und 13)

69 Abgeltung vor Nachlässen bei pauschaliertem Tarifsatz von...% aus Zeile /. Gesamtvertragsrabatt 20% 18. Abgeltung netto (Zeile 16 abzgl. Zeile 17) 19../. Abrechnung (netto) für 1.Quartal des Jahres 20../. Abrechnung (netto) für 2.Quartal des Jahres Abrechnung (netto) für 3.Quartal des Jahres Abrechnung (netto) für 4.Quartal des Jahres 23. Nachzahlung / Guthaben zur Abgeltung netto (Zeile 18 abzgl. Zeilen 19 bis 22) Die vorstehende Firma rechnet als Vermarkter der nachfolgend aufgeführten Sendeun ternehmen ab. Die zu zahlenden Beträge und die Umsatzsteuer werden für die jeweili gen Unternehmen angegeben. Leistendes Unternehmen ist die Gesellschaft für musi kalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte GEMA, Rosenheimer Straße 11, München, StNr: 27/666/ Leistungsempfänger ist das jeweils angegebene Sendeunternehmen. Die Umsatzsteuer wird im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Verkehrs- und Leistungsträgers geschuldet. Sendeunternehmen [1 bis n jeweils Name (Kundennummer:.. Rechnungsnummer: Nachzahlung/Guthaben netto Umsatzsteuer Nachzahlung/Guthaben brutto Untervermarkter [1 bis n jeweils Name (ID-Nummer:.. Nachzahlung/Guthaben brutto Zusammenfassung: Nachzahlung/Guthaben brutto gesamt Die Abgeltung brutto (Gutschrift für die GEMA) wird unverzüglich überwiesen auf das Konto der GEMA Nr bei der Commerzbank AG, BLZ , IBAN: DE Guthaben zugunsten des Sendeunternehmens werden seitens der GEMA direkt mit dem Sendeunternehmen abgewickelt. Der Geschäftsführer des meldenden Unternehmens bestätigt durch seine Unterschrift die Vollständigkeit der übermittelten Angaben. Er bestätigt, dass die Ermittlung des Kundennettos entsprechend den Regelungen des Einzelnutzervertrages zwischen der GEMA und dem Sendeunternehmen sowie des Gesamtvertrages zwischen der GEMA und APR sowie VPRT vorgenommen wurde, insbesondere dass alle vertraglich verein barten Erlöse in die Bemessungsgrundlage eingestellt sind, dass nur Rabatte abgezo gen sind, die Werbetreibenden, die für ihre eigenen Waren und Dienstleistungen wer ben, eingeräumt wurden, und dass Agenturvergütungen nur in branchenüblicher Höhe abgezogen sind. 441

70 Der Vermarkter stellt in einer Excel-Datei oder auf einem gesonderten Blatt die Jahres Bruttowerbeeinnahmen, die Abzüge für Rabatte, Agenturprovision (AE) und Skonti so wie das Kundennetto der einzelnen Sendeunternehmen dar. Ort/Datum/Unterschrift/Stempel IL Muster der Gutschrift an die GEMA im Namen des Sendeunternehmens An die GEMA, Direktion Sendung und Online, Rosenheimer Straße 11, München Nachrichtlich an Sendeunternehmen [1 bis n jeweils Name, Anschrift] Absender: Name und Anschrift des Vermarkters Ansprechpartner, Telefon, Telefax, Mau Gutschrift für das Jahr Für die Sendung von Musik aus dem GEMA-Repertoire durch das oben genannte Hör funksendeunternehmen hat der Absender auf Basis des Einzelnutzervertrages der Ge sellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbindung mit der für den Abrechnungszeit raum gültigen Fassung der Vereinbarung zwischen der GEMA und dem Verband Priva ter Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) der GEMA, Rosenheimer Straße 11, München, StNr 27/666/50863 im Namen und für Rechnung des oben genannten Sendeunternehmens eine Gutschrift erteilt. Die Abrechnung betrifft die Abgeltung der Rechteeinräumung durch die GEMA für die Sendung von Musik im Jahr... Die Umsatzsteuer wird im Na men und auf Rechnung des jeweiligen Verkehrs- und Leistungsträgers geschuldet. Name des Sendeunternehmens: Rechnungsnummer: Abgeltung netto Umsatzsteuer Nachzahlung/Guthaben brutto Kundennummer des Sendeunternehmens: Ort/Datum/Unterschrift/Stempel III. Muster der Mitteilung an die GEMA bei Untervermarktern An die GEMA, Direktion Sendung und Online, Rosenheimer Straße 11, München Nachrichtlich an Untervermarkter [1 bis n jeweils Name, Anschrift] Absender: Name und Anschrift des Vermarkters

71 - 71 Ansprechpartner, Telefon, Telefax, Mau Information an die Verwertungsgesellschaften Die Berechnung erfolgt als Vermarkter des nachfolgend aufgeführten Unterver markters. Dem abrechnenden Vermarkter ist nicht bekannt, für welche Sendeunter nehmen und in welcher Höhe die Abgeltungen letztendlich geschuldet werden. Der Untervermarkter wird die Verwertungsgesellschaft entsprechend den Regeln des Einzelnutzervertrages der Verwertungsgesellschaft mit dem Sendeunternehmen und der Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) und dem Ver band Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) über die Aufteilung informieren und Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinn im Namen der Sendeunternehmen ertei len, soweit ihm das entsprechend der vorgenannten Regelungen möglich ist. Der hier abrechnende Vermarkter hat die insgesamt von den Kunden des Untervermarkters ge genüber der Verwertungsgesellschaft geschuldeten Vergütungen nachfolgend berech net. Es handelt sich dabei nicht um eine Gutschrift / Rechnung im Sinne von 14 UStG und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Der errechnete Betrag wird der Verwer tungsgesellschaft von uns überwiesen. Name des Vermarkters: ID-Nummer des Vermarkters: Nachzahlung/Guthaben brutto Ort/Datum/Unterschrift/Stempel

72 An age 12: Formu ar: Testat Sender Formubr Testate für Sendeunternehmen privater Hörfunk Wir haben im Rahmen unserer Abschlussprüfung in Stichproben die Angaben in der Abrechnung für das Jahr... (Rechnungsnummer: ) des Unternehmens... vom... ge genüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfälti gungsrechte (GEMA) überprüft. Die Stichproben haben keine Abweichungen ergeben. Demnach können wir bestätigen, dass wir im Rahmen der Jahresabschlussprüfung kei ne Feststellungen getroffen haben, die darauf hinweisen, dass die Einnahmen in we sentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit der Berechnungsbasis in 6 in Ver bindung mit dem Tarif Radio gemäß Anlacie 3 des Einzelnutzervertrages zwischen dem Sendeunternehmen und der GEMA ermittelt wurden. Diese Bestätigung ergänzen wir wie folgt: Bei der Ermittlung des Kundennettos der selbst akquirierten Erlöse im Sinne von 6 Absatz 4 a. i. V. m. Anlage 4 a des Einzelnutzervertrages sind von den Werbeaufwen dungen der Werbetreibenden Rabatte und Skonti nur insoweit abgezogen worden, als sie Werbetreibenden für ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen gewährt und in der Rechnung ausgewiesen wurden. Außerdem sind nur die diese Erlöse betreffenden Agenturvergütungen (AE) und Forderungsverluste als Abzüge berücksichtigt. Von dem so ermittelten Kundennetto sind außer den vorgesehenen Pauschalen keine Handels vertreterprovisionen/ Akquisitionsaufwendungen abgezogen worden. Sofern Werbeeinnahmen durch Vermarkter für das Sendeunternehmen akquiriert und diese nicht von den Vermarktern gegenüber der GEMA abgerechnet wurden, sind diese Gegenstand des Testates. Hinsichtlich dieser Einnahmen wurden die zulässigen Abzüge für Handelsvertreterprovisionen/Akquisitionsaufwendungen gemäß 7 Absatz 3 b. Satz 7 i. V. m. 6 Absatz 4 a. und Anlacie 4 a des Einzelnutzervertrages berücksich tigt. Sendeunternehmen mit mehreren Programmen (bitte einschlägige Allokation der Ein nahmen auf die Programme ankreuzen, wie sie der Testierung zugrunde liegen; Mehr fachnennungen möglich): El Sofern ein Sendeunternehmen mehrere Programme veranstaltet, wurden die von ihm abzurechnenden Einnahmen für das Programm abgerechnet, durch welches sie kausal erzielt wurden. Ist hiernach eine Allokation der Einnahmen ausnahmsweise nicht möglich z. B. aufgrund von Kombi-Tarifen, wurden die Einnahmen auf die Programme hilfsweise nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien aufgeteilt (nachfolgend: Quote). Folgende Kriterien wurden dabei herangezogen~ 10 Dieser Absatz kann entfallen, wenn alle Einnahmen von Vermarktern direkt von diesen gegenüber der GEMA abgerechnet wurden.

73 - 73 Gegenstand dieses Testats sind sowohl Quote als auch die betragsmäßige Zuordnung der Einnahmen entsprechend der Quote. Q Sofern Werbeeinnahmen durch Vermarkter für das Sendeunternehmen akquiriert und auch gegenüber der GEMA insgesamt abgerechnet wurden und die Allokation der Gesamtvergütung auf mehrere Programme durch das Sendeunternehmen selbst vorgenommen wurde, sind Gegenstand dieses Testats die Ermittlung der Quote und die betragsmäßige Zuordnung der Vergütung entsprechend der Quote. Die Ermittlung der Quote erfolgt nach kausaler Erzielung der entsprechenden Einnahmen je Programm. Ist hiernach eine Allokation der Vergütung ausnahms weise nicht möglich z. B. aufgrund von Kombi-Tarifen, wurde die Vergütung auf die Programme hilfsweise nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien aufge teilt. Folgende Kriterien wurden dabei herangezogen Dies betrifft den/die folgenden Vermarkter: - Vermarkter 1: - Vermarkter 2: Q Sofern Werbeeinnahmen durch Vermarkter für das Sendeunternehmen akquiriert und auch gegenüber der GEMA abgerechnet wurden und die Allokation der Ge samtvergütung auf mehrere Programme der Quote nach durch das Sendeunter nehmen selbst erfolgt (Ermittlung der Quote), jedoch die betragsmäßige Zuord nung gemäß der Quote durch den Vermarkter, ist die Ermittlung der Quote Ge genstand dieses Testats. (Die betragsmäßige Zuordnung gemäß der Quote ist Gegenstand des Testats des Vermarkters). Die Ermittlung der Quote erfolgt nach kausaler Erzielung der entsprechenden Einnahmen je Programm. Ist hiernach ei ne Allokation der Vergütung ausnahmsweise nicht möglich z. B. aufgrund von Kombi-Tarifen, wurde die Vergütung auf die Programme hilfsweise nach objekti ven und nachvollziehbaren Kriterien aufgeteilt. Folgende Kriterien wurden dabei herangezogern Dies betrifft den/die folgenden Vermarkter: - Vermarkter 1: - Vermarkter 2: Q Sofern Werbeeinnahmen durch Vermarkter für das Sendeunternehmen akquiriert und auch gegenüber der GEMA abgerechnet wurden und die Allokation der Ge samtvergütung auf mehrere Programme des Sendeunternehmens der Quote nach durch den Vermarkter erfolgt (Ermittlung der Quote), jedoch die betragsmäßige Zuordnung durch das Sendeunternehmen, ist die betragsmäßige Zuordnung der Gesamtvergütung gemäß der Quote Gegenstand dieses Testats. (Die Ermittlung der Quote ist Gegenstand des Testats des Vermarkters). Dies betrifft den/die folgenden Vermarkter: - Vermarkter 1: - Vermarkter 2:

74 Ferner bestätigen wir die Richtigkeit und VoHständigkeit der Angaben zu den zusätzlich veranstalteten Webradioprogrammen in der Jahresabrechnung. Des Weiteren teilen wir nachfolgend mit, a. ob das Sendeunternehmen ein oder mehrere Webradioprogramme i. S. d. Anlage 5 Ziff. 6 produziert und angeboten hat, welches von anderen Sendeunternehmen übernommen wurde: Zahl der produzierten und übernommenen Webradios: Sendeunternehmen, die das Webradio übernommen haben: b. ob das Sendeunternehmen im Abrechnungsjahr gemäß den Angaben in der Jahresabrechnung Prelistenings nach Maßgabe von Anlage 7 des Einzelnutzervertrages angeboten hat. Prelistenings gemäß Anlage 7 Ja nein Diese Feststellungen stimmen mit dem von uns geprüften, uneingeschränkt testierten Jahresabschluss überein11. Ort/Datum und Unterschrift Entfällt bei Bestätigung durch StE,

75 Anlage 13: Formular: Testat Vermarkter Formular Testate für Vermarkter privater Hörfunk Wir haben im Rahmen unserer Abschlussprüfung in Stichproben die Angaben in der Abrechnung für das Jahr... (Rechnungsnummer: ) des Unternehmens... vom... ge genüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfälti gungsrechte (GEMA) überprüft. Die Stichproben haben keine Abweichungen ergeben. Demnach können wir bestätigen, dass wir im Rahmen der Jahresabschlussprüfung kei ne Feststellungen getroffen haben, die darauf hinweisen, dass die Einnahmen in we sentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit der Berechnungsbasis in 6 des Einzelnutzervertrages zwischen dem Sendeunternehmen und der GEMA in Verbindung mit dem Tarif Radio gemäß Anlage 3 des Einzelnutzervertrages ermittelt wurden. Diese Bestätigung ergänzen wir wie folgt: Bei der Ermittlung des Kundennettos der selbst akquirierten Erlöse im Sinne von 6 Absatz 4 a. i. V. m. Anlage 4 a des Einzelnutzervertrages sind von den Werbeaufwen dungen der Werbetreibenden Rabatte und Skonti nur insoweit abgezogen worden, als sie Werbetreibenden für ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen gewährt und in der Rechnung ausgewiesen wurden. Außerdem sind nur die diese Erlöse betreffenden Agenturvergütungen (AE) und Forderungsverluste als Abzüge berücksichtigt. Von dem so ermittelten Kundennetto sind außer den vorgesehenen Pauschalen keine Akquisiti onsaufwendungen abgezogen worden. Sendeunternehmen mit mehreren Programmen (bitte einschlägige Allokation der Ein nahmen auf die Programme ankreuzen, wie sie der Testierung zugrunde liegen; Mehr fachnennungen möglich): U Sofern ein Sendeunternehmen mehrere Programme veranstaltet und die Allokation der Gesamtvergütung auf die jeweiligen Programme durch den Vermarkter vorgenommen wurde, sind Gegenstand dieses Testats die Ermittlung der Quote und die betragsmäßige Zuordnung der Vergütung entsprechend der Quote. Die Ermittlung der Quote erfolgt nach kausaler Erzielung der entspre chenden Einnahmen je Programm. Ist hiernach eine Allokation der Vergütung ausnahmsweise nicht möglich z. B. aufgrund von Kombi-Tarifen, wurde die Ver gütung auf die Programme hilfsweise nach objektiven und nachvollziehbaren Kri terien aufgeteilt. Folgende Kriterien wurden dabei herangezogern Dies betrifft das/die folgenden Sendeunternehmen: - Sendeunternehmen 1: - Sendeunternehmen 2:

76 76-0 Sofern ein Sendeunternehmen mehrere Programme veranstaltet und die Allokation der Gesamtvergütung auf die jeweiligen Programme der Quote nach durch den Vermarkter erfolgt (Ermittlung der Quote), jedoch die betragsmäßige Zuordnung gemäß der Quote durch das Sendeunternehmen, ist die Ermittlung der Quote Gegenstand dieses Testats. (Die betragsmäßige Zuordnung gemäß Quote ist Gegenstand des Testats des Sendeunternehmens). Die Ermittlung der Quote erfolgt nach kausaler Erzielung der entsprechenden Einnahmen je Pro gramm. Ist hiernach eine Allokation der Vergütung ausnahmsweise nicht möglich z. B. aufgrund von Kombi-Tarifen, wurde die Vergütung auf die Programme hilfs weise nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien aufgeteilt. Folgende Krite rien wurden dabei herangezogen: Dies betrifft das/die folgenden Sendeunternehmen: - Sendeunternehmen 1: - Sendeunternehmen 2: Q Sofern ein Sendeunternehmen mehrere Programme veranstaltet und die Allokation der Gesamtvergütung auf die jeweiligen Programme betragsmäßig durch den Vermarkter erfolgt, jedoch die Allokation der Quote durch das Sen deunternehmen (Ermittlung der Quote), ist die betragsmäßige Zuordnung der Gesamtvergütung gemäß der Quote Gegenstand dieses Testats. (Die Ermittlung der Quote ist Gegenstand des Testats des Sendeunternehmens). Dies betrifft das/die folgenden Sendeunternehmen: - Sendeunternehmen 1: - Sendeunternehmen 2: Diese Feststellungen stimmen mit dem von uns geprüften, uneingeschränkt testierten, Jahresabschluss überein. Ort/Datum und Unterschrift

77 An~age 14: SchnittsteNe Vermarkter-M&dung 1~ EinUeitung Schnittsteflenbeschreibung Schnfttstelle zum Import von, auf Basäs von Umsatzdaten der Vermarkter extern erstenten Vermarkterabrechnungen und -aufteuungen nach LIRA a~s Afiternative zur Dia~ogeingabe LIRA-GEMAGVL-VM (Stand 19.O2~2O14) Die nachfolgende EDV-Schnittstellendefinition dient dem Import von Abrechnungen und Einnahmen-Allokationen (Aufteilun gen) von Vermarktern von Radiowerbung für den privaten Hörfunk in die Anwendung LIRA. Die einzelnen Datensätze enthal ten alle Angaben zur Weiterverarbeitung von Zahlungsvorgängen, die aus Verpflichtungen von Sendeunternehmen gegenüber der GEMA beziehungsweise GVL abgeleitet sind, vom jeweiligen Vermarkter aber imnamen der Sendeunternehmen an GEMA beziehungsweise GVL weitergeleitet werden. Näheres ist in gesonderten Verträgen festgelegt. Für den Import der Dateien ist eine Registrierung in LIRA notwendig. 2. Systemangaben Die Schnittstelle ist für Standard-Windows-ANSI-Zeichensätze (ISO Latin 1) konzipiert. Die Datensätze sind dement sprechend mit den nachfolgend beschriebenen Inhalten zu füllen. Es kommen wahlweise drei Dateiformate zur Anwendung: MS-Excel (XLS) Text (TXT Separator ist ASCII DEZ 9) Text (CSV Separator ist ASCII DEZ 59)

78 - 78-3~ SchnittsteHenbeschreibung Die Schnittstellendefinition basiert auf einer vierteljährlichen Gutschriftstellung im Namen der Sendeunternehmen durch die Vermarkter an GEMA bzw. GVL. Es können sowohl positive als auch negative Beträge eingetragen werden. Beim Hochladen der Dateien finden inhaltliche Prüfungen statt. Sind einzelne Sätze fehlerhaft, wird die Datei als Ganzes ab gelehnt. Beim Import von fehlerhaften Dateien erhält der Vermarkter einen Hinweis im Dialog. Zusätzlich können Fehler mit der GEMA direkt geklärt werden. Der Vermarkter importiert auf Wunsch der Verwertungsgesellschaften umgehend eine Korrekturdatei. Zu unterscheiden sind einerseits fachlich und andererseits technisch fehlerhafte Dateien. Fachlich fehlerhafte Dateien können importiert werden, sie werden von LIRA nicht abgewiesen. Zur Korrektur sind zunächst der Import einer Stornodatei und da nach der Import der korrigierten Datei erforderlich. Technisch fehlerhafte Dateien hingegen entsprechen nicht der Datensatz beschreibung, ein Import ist von vornherein nicht möglich. Von den Vermarktern ist sicherzustellen, dass die vergebenen Belegnummern von ihnen nicht mehrfach genutzt werden.

79 Buchungssätze von Vermarktern von Radiowerbung für den privaten Hörfunk an GEMA beziehungsweise GVL Pos. FeWname Typ Format PfHchtfeld Beschreibung Bemerkung MAN DANT Enumerated Text JA Empfänger der Da- einzig zulässiger Inhalt: String tel GEMA oder GVL 2 MELDEVERMARKTER String Text JA ID (GEMA) bezie- ID (GEMA) beziehungs ~ hungsweise Kun- weise Kundennummer dennummer (GVL) (GVL) werden von GEMA des meldenden beziehungsweise GVL ver Vermarkters geben und per Werteliste an die Vermarkter über mittelt. 3 UNTERVERMARKTER String Text bedingtes Pflichtfeld ID (GEMA) bezie- Datensätze mit gefülltem hungsweise Kun- Feld UNTERVERMARKTER JA, wenn der meldende dennummer (GVL) geben per Summe den Be Vermarkter, Feld 2 (MEL- des beauftragten tragsanteil an, der an GE DEVERMARKTER) einen Unterverma rkters MA beziehungsweise GVL Untervermarkter beauf- vom genannten Unterver tragt hat und die Rech- markter den beteiligten nung von diesem erstellt Sendern oder weiteren wird Untervermarktern zu mel den ist, Stichwort Kaska NEIN und leer, wenn Feld dierung (siehe dazu auch 5 (KUNDENNUMMER) ge- Bemerkung Feld 4). füllt ist ID (GEMA) beziehungs weise Kundennummer (GVL) werden von GEMA

80 HAUPTVERMARKTER String Text bedingtes Pflichtfeld JA, wenn die Rechnung vom meldenden Vermark ter (Feld 2) selbst erstellt wurde und dieses im Auf trage eines hier zu benen nenden Hauptvermarkters veranlasst wurde. NEIN und leer, wenn es sich um die Meldung für eine vom im Feld 2 (MEL DEVERMARKTER) selbst erstellte Rechnung ohne Hauptvermarkter-Auftrag handelt. ID (GEMA) bezie hungsweise Kun dennummer (GVL) des beauftragten Untervermarkters beziehungsweise GVL ver geben und per Werteliste an die Vermarkter über mittelt. Datensätze mit gefülltem Feld HAUPTVERMARKTER geben im Zusammenhang mit gefüllter KUNDEN- NUMMER (Feld 5) einen Einzelbetrag zu einem Sender an. Aufgrund einer vorherge gangenen Meldung eines Hauptvermarkters (per Datensatz Feld 3) waren diese Sätze hiermit noch vom im Feld 2 (MELDE VERMARKTER) genannten Verma rkter zu spezifizieren und auf diese Weise zu referenzie ren, Stichwort Endpunkt der Kaskadierung (siehe dazu auch Bemerkung Feld 3). Datensätze mit gefülltem Feld HAUPTVERMARKTER geben im Zusammenhang mit gefülltem Feld UN

81 TERVERMARKTER (Feld 3) per Summe den Betrags anteil an, der an GEMA beziehungsweise GVL vom genannten Untervermark ter den beteiligten Sen dern oder weiteren Unter vermarktern zu melden ist. ID (GEMA) beziehungs weise Kundennummer (GVL) werden von GEMA beziehungsweise GVL ver geben und per Werteliste die Vermarkter übermit telt. 5 KUNDENNUMMER String Text bedingtes Pflichtfeld Kundennummer Die Kundennummern der des Senders bei Sender werden von GEMA JA, wenn die Rechnung GEMA bezie- beziehungsweise GVL ver vom meldenden Vermark- hungsweise GVL geben und per Werteliste ter selbst erstellt wurde, die Vermarkter übermit telt. NEIN und leer, wenn Feld 3 UNTERVERMARKTER ge füllt ist 6 KUNDENNAME String Text NEIN Name des Senders Beim Vermarkter geführ ter Kundenname des Sen ders (Klartext)

82 VERMARKTERKDNR String Text NEIN Kundennummer Wird vom Vermarkter ver des Senders beim geben und eingesetzt Verma rkter 8 TRANSAKTIONSCODE Enumerated X JA Rechnungs- bezie- einzig zulässiger Inhalt: Number hungsweise Stor nozeichen 0 für Rechnung (positive und negative Beträge) 1 für Storno einer bereits gemeldeten Abrechnung 9 STORNOGRUND String Text bedingtes Pflichtfeld Grund der Stornie- Einzig zulässiger Inhalt: rung 499 JA, wenn Feld 8 (TRANS- (Korrekturbeleg durch VM AKTIONSCODE) = 1 (Gut- 1 Sender) schrift/storno) NEIN und leer, wenn Feld 8 (TRANSAKTIONSCODE) = 0 (Rechnung) 10 BELEGDATUM Date TT.MMJJJJ JA Belegdatum auf Vom Vermarkter vergebe- Rechnung bezie- nes und auf den Beleg ge hungsweise Gut- drucktes Rechnungs- be schrift ziehungsweise Stornoda tu m 11 BELEGNUMMER String Text JA Belegnummer auf Vom Vermarkter vergebe- Rechnung bezie- ne, eindeutige und auf den hungsweise Gut- Beleg gedruckte Belegschrift nummer (darf nicht mehr fach benutzt werden)

83 REFERENZNUMMER String Text bedingtes Pflichtfeld Belegnummer der Vom Vermarkter bei Er zu stornierenden stellung des Erstbeleges JA, wenn Feld 8 (TRANS- Rechnung vergebene und auf den AKTIONSCODE) = 1 (Stor- Beleg gedruckte Beleg no) nummer, auf die hier refe renziert wird. NEIN und leer, wenn Feld 8 (TRANSAKTIONSCODE) = 0 (Rechnung) 13 PERIODE String n.quartal- JA Abrechnungszeit- z.b. 1.Quartal-14 JJ raum Quartalsabrechnung: n=1,2,3,4 Jahresabrechnung: n=5 14 NETTOBETRAG Number X,00 JA Rechnungsbetrag Auf der Rechnung ausge netto in wiesener Netto Abgeltungsbetrag (positiv und negativ) des Ver markters im Namen der GEMA beziehungsweise GVL für den Sender. Bei Storno ist der ur sprünglich gemeldete Be trag mit gegensätzlichem Vorzeichen anzugeben. 15 STEUERCODE Enumerated Text JA Umsatzsteuer- einzig zulässiger Inhalt: String Symbol UST-E 16 STEUERBETRAG Number X,00 JA Umsatzsteuerbe- Auf der Rechnung ausge trag in wiesener USt.-Betrag.

84 Bei Storno ist der ur sprüngliche Betrag mit gegensätzlichem Vorzei chen anzugeben. 17 BRUTTOBETRAG Number X,OO JA Rechnungsbetrag Auf der Rechnung ausge brutto in wiesener Brutto Abgeltungsbetrag des Vermarkters im Namen der GEMA beziehungswei se GVL für den Sender. Bei Storno ist der ur sprüngliche Betrag mit gegensätzlichem Vorzei chen anzugeben. 18 ZAHLUNGSNUMMER Enumerated Text JA Nummer der Zah- einzig zulässiger Inhalt: String lung, mit der die in der Abrechnungs- RDFVA Konstante datei aufgeführten Positionen ausge- xxxxxx ID (GEMA) be glichen werden ziehungsweise Kundennummer (GVL) des RDFVAxxxxxxPPJJ überweisenden Ver markters (ist 6-stellig von links mit Nullen aufzufül len, falls ID beziehungs weise KdNr. kürzer) PP = abgerechnetes Quar tal, z.b. Q1

85 JJ = abgerechnetes Jahr, z.b. 14 T~ STATUS Enumerated ~ NEIN Keine Im Falle der Meldung von Datensätzen unter Ver wendung der alternativen Felder 3 (UNTERVER MARKTER) oder 4 (HAUPTVERMARKTER) ist anstelle von xxxxxx die ID (GEMA) beziehungsweise Kundennummer (GVL) des überweisenden Hauptver markters anzugeben. Das Feld ist leer zu lassen Number 20 PROGRAMMKENNZIF- Enumerated X bedingtes Pflichtfeld LIRA-interne Pro- Nur für die Vermarkter FER Number grammkennziffer Studio Gong und BLW : JA, wenn für das 1.Quartal Im Falle einer programmeines Jahres befüllt, dann genauen Meldung ist hier muss für das komplette die zum Sender (Pos. 5) restliche Jahr das Feld be- gehörige Programm kenn füllt sein (nur bei Sen- ziffer anzugeben (nur bei deraufteilungen, wenn also GEMA-Sätzen zu befüllen). Feld KUNDENNUMMER be- Entweder muss bei allen füllt ist) Sendern oder es darf bei keinem Sender das Feld

86 NEIN, wenn für das 1.Quartal eines Jahres nicht befüllt, dann darf für das komplette restliche Jahr das Feld nicht befüllt sein gefüllt sein. Bei Aufteilungen auf Un tervermarkter ist das Feld stets leer zu lassen Im Falle der Darstellung als TXT-Format, ist jeder Datensatz mit der Zeichenfolge Carriage Return / Line Feed zu been den.

87 - 87-4~ Übersicht über zulässige Kombinationen der Felder UNTERVERMARKTER, HAUPTVERMARKTER und KUNDEN- NUMMER MELDEVERMARKTER UNTERVERMARKTER HAUPTVERMARKTER KUNDENNUMMER Ergebnis befüllt leer leer leer nicht erlaubt befüllt leer leer befüllt Abrechnung auf Sender befüllt leer befüllt leer nicht erlaubt befüllt leer betüllt ( MV) befüllt Aufteilung auf Sender befüllt befüllt ( MV) leer leer Abrechnung auf Untervermarkter befüllt befüllt leer befüllt nicht erlaubt befüllt befüllt ( MV) befüllt ( MV) leer Aufteilung auf Untervermarkter befüllt befüllt befüllt befüllt nicht erlaubt

88 - 88-5, Beösp~e~e für eünzellne Sätze (GEMA) al) Meldung eines positiven Betrags als j~vr~tvermarkter (llfl: Aufteilung auf Sender ( ) GE Sender- xx Quart 10,0 UST 0,7 10,7 RDFVA000111Q NA 1 55 name x 14 - ai E a2) Storno eines positiven Betrags als Hauptvermarkter (111) GE Sender- xx Quart - UST - - RDFVA000111Q MA 1 55 name x al-14 10,0 -E 0,7 10, bl) Meldung eines negativen Betrag als Haultvermarkter (111): Aufteilung auf Sender ( ) GE Sender- xx Quarta - UST - - RDFVA000111Q1 MA 1 55 name x ,0 -E 0,0 1, b2) Storno eines negativen Betrags als Hauptvermarkter (111) GE Sender- xx , Quart 1,0 UST 0,0 1,0 RDFVA000111Q MA 1 55 name x al E c) Meldung als Hauptvermarkter (111): Aufteilung auf Untervermarkter (222) ~ 2 ~ ~

89 r~ma UV- xxx Quartal- 10,00 UST- 0,70 10,70 RDFVA000111Q114 [_~ Name 5 14 E d) Meldung als Untervermarkter (222) von Hauptvermarkter (111): Aufteilung auf Sender ( ) GE Sender- xx Quart 5,0 UST 0,3 5,3 RDFVA000111Q MA name x 14 - ai E e) Meldung als Untervermarkter (222) von Hauptvermarkter (111): Aufteilung auf Untervermarkter (333) ~~1A UV- xxx Quartal- 5,00 UST- 0,35 5,35 RDFVA000111Q114 Name 2 14 E fl) Meldung als Untervermarkter (333) von Untervermarkter (222): Aufteilung auf Sender ( ) GE Sender- xx Quart 5,0 UST 0,3 5,3 RDFVA000111Q MA 3 2 ~ name x 14 - ai E f2) Storno der Meldung von Untervermarkter (333) ~ 5 6 ~ 9 10 T GE Sender- xx T 3 1.Quart - UST - - RDFVA000111Q MA 3 2 ~ name x ai-14 5,0 -E 0,3 5,

90 An age 15~ Vermarkter-Vertrag Vertrag für Vermarkter von Werbung für private Hörfunk-Sendeunternehmen zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfälti gungsrechte, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Harald Heker, Bayreuther Straße 37, Berlin nachstehend GEMA genannt - und dem Vermarkter - nachstehend Vertragspartner genannt - 1. Der Vertragspartner akquiriert Werbung für private Hörfunkunternehmen, die mit der GEMA einen Einzelnutzervertrag (nachfolgend EV) nach Anlage 1 bzw. 2 des Gesamtvertrages der GEMA mit den Verbänden APR und VPRT abgeschlossen ha ben. Der Vertragspartner unterstützt die Abwicklung dieses Einzelnutzervertra ges, wenn und soweit er von dem jeweiligen Sendeunternehmen hierzu beauf tragt und von diesem zur Auskunftserteilung gegenüber der GEMA ermächtigt ist. 2. Der Vertragspartner errechnet nach 6 Absatz 4 a. i. V. m. Anlage 4 a. und b. EV und dem Tarif Radio (Anlage 3 EV) für das Sendeunternehmen und unter Be rücksichtigung des Nachlasses nach 6 Absatz 6 a. EV Vergütungen und leistet sie als Akontozahlungen für das Sendeunternehmen an die GEMA. Die genannten Abrechnungen werden im Gutschriftsverfahren im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften erstellt. Hierzu soll das von der GEMA bereitgestellte Abrechnungs Tool verwendet werden, welches die Einhaltung der erforderlichen Formvorschrif ten sicherstellt. Sofern die Vermarkterabrechnungen nicht unter Verwendung des Abrechnungs-Tools erstellt werden, sind diese fristgemäß in elektronischer Form abzuwickeln unter Verwendung der Schnittstelle nach Anlaoe 14.

91 Der Vertragspartner legt der GEMA die unterschriebenen Gutschriftsbelege als Original-Papierbelege vor. Der Gutschriftsbeleg ersetzt die Rechnungsstellung durch die GEMA. Der Vertragspartner erteilt die Gutschrift an die GEMA im Namen des Lizenzneh mers. 3. Der Vertragspartner legt der GEMA nach den Bestimmungen und im Rahmen der Fristen von 7 Absatz 3 EV Quartalsabrechnungen (Anlage 10 EV) sowie eine Jahresabrechnung (Anlage 11 EV) vor. Er reicht hierzu jährlich ein Testat nach Anlage 13 EV ein. 4. Bei Allokation der Einnahmen durch den Vertragspartner auf Programme bei Ver anstaltung mehrerer Programme durch ein Sendeunternehmen ist gegebenenfalls 7 Absatz 3 d. EV zu berücksichtigen. 5. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der GEMA, etwaige Fehler der Abrechnungen und Auskünfte zu korrigieren. 6. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber dem Sendeunternehmen, diesem alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die im Falle einer Be triebsprüfung beim Sendeunternehmen nach 11 EV notwendig sind, um die Einhaltung des Einzelnutzervertrages, insbesondere die korrekte Erfassung der Berechnungsgrundlage nach Anlagen 4 a bis 4 c EV zu überprüfen. Der Vertrags partner stimmt zu, dass ein vereidigter Wirtschaftsprüfer der GEMA Einblick in diese Unterlagen auch beim Vertragspartner nimmt, der die Unterlagen erläutert. 7. Dieser Vertrag tritt am... in Kraft und endet am Er kann beiderseits mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2017 schriftlich gekündigt werden. München, den den GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Der Vorstandsvorsitzende (Dr. Harald Heker)

92 An age 16: Formu ar M&dung des Mus~kanteiJs Sendeunternehmen:... Kundennummer:... Programmname~ Meldung des Musikanteils für das Quartal...des Jahres durch Hörfunksendeunternehmen Hiermit wird der Musikanteil*) bestätigt entsprechend der Regelung in 9 des Einzel nutzervertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Ver vielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbindung mit dem Ge samtvertrag vom... zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR). Be rücksichtigt ist die Sendezeit, während der Musiktitel gespielt wurden. Nicht berück sichtigt sind nach dem Gesamtvertrag vorgesehene prozentuale Zuschläge für Musik in Werbung, Trailer und Verpackungselementen. Auswertungszeitraum: Durchschnittliche tägliche Sendezeit:... Minuten (ohne übernommene Programme Dritter, insbesondere Mantelprogramme). Anteil von Musiktiteln an dieser Sendezeit:... Prozent. Verwendete Software~ Softwareversiorr Durchschnittliche tägliche Sendezeit des übernommenen Programms Dritter (Name): Minuten. Anteil von Musiktiteln in der Sendezeit des übernommenen Programms Dritter:... Pro zent. Gesamter Musikanteil am Programm im gemeldeten Quartal:... Prozent. Das meldende Hörfunksendeunternehmen versichert, dass die Auswertung mit der oben bezeichneten Software vorgenommen wurde, die Software nicht verändert wurde sowie Änderungen an der automatischen Protokollierung und am Ausdruck nicht statt fanden. Ort/Datum und Unterschrift *) GEMA-Repertoire

93 Anlage 17: GEMAGVL4-Schnittstelle Schnittstelle für maschinenlesbare Sendemeldungen GEMAGVL4 (Stand: Juni 2007) Die im Folgenden beschriebene Schnittstelle wird im Hörfunk für die Meldung ausgestrahl ter Musikwerke an die GEMA und die GVL verwendet. Für die Meldung ausgestrahlter Werbespots wird eine andere Schnittstelle verwendet, die allein die Meldungen an die GEMA betrifft. In einigen Sonderfällen, die vorab mit GEMA und GVL zu vereinbaren sind, kann das Ver fahren auch für Meldungen im Fernsehbereich verwendet werden, z.b. wenn das Pro gramm analog zum Hörfunk nur aus Videoclips mit jeweils einzelnen Musikwerken besteht oder nur diese Programmteile per EDV-Schnittstelle geliefert werden. Seit dem Stand Januar 1997 wurden folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen; die Datenstruktur ist dabei nur beim Wechsel von Version 3 auf Version 4 verändert wor den: Datum der Versions- Beschreibung Autor(en) ~ Januar Erstellung Jürgen Röhr ~ Januar Punkt 1.1 und 1.2: Erweiterung der Jürgen Röhr ~ veränderten Datenträgertypen Punkt 1.2: Redefinition des IBM-CODE 2 als CODE PAGE 437 Punkt 3, einleitender Text: Hinweis auf Unterscheidung zwischen Industrieton trägern und Eigenproduktionen Feld 26: Definitionserweiterung für feh lenden ISRC Februar VfhAd Jürgen Röhr Feldes MODUS von 3 auf 4 Martin Fricke Feld 9: Version 4 lässt keine Verdich tungsmeldungen mehr zu. ~ Feld 24: Definitions-Erweiterung: Falls keine Angaben verfügbar, soll die EAN eingesetzt werden. Einführung der zusätzlichen Felder INTERPRET, SENDEZEITV und SENDEZEITB und damit verbundene Datensatzverlängerung von 268 auf 303 Zeichen Mai Ergänzung der Definition, wenn die

94 ~ Datum der Versions- Beschreibung Autor(en) U9 nummer - Felder SENDEZEITV und SENDE ZEITB nicht gefüllt werden können. August Anpassung der zugelassenen Daten- Martin Fricke trägertypen Juni Feld 14: Korrektur des Schreibfehlers: Christiane Zoneff Länge: Von 123 bis 138 Datenträger 1.1 Die GEMA und die GVL nehmen Sendemeldungen in diesem Format nur auf folgen den maschinenlesbaren Datenträgern entgegen: o Disketten 3.5 Zoll (720 KB und 1.44 MB) CD-ROM gemäß SO 9660 Die Lieferung über elektronische Datenübertragung ist erwünscht, setzt jedoch vor herige Abstimmung der Details mit GEMA bzw. GVL voraus. Andere maschinenlesbare Lieferungen verarbeiten die GEMA und die GVL nur in Einzelfällen nach vorheriger Absprache und soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Daten werden als sequentielle Datei mit fester Satzlänge von 303 Zeichen pro Datensatz strukturiert. Die Datensatzstruktur ist unter Punkt 3 beschrieben. 1.2 Die Dateien auf anderen Datenträgertypen und bei elektronischer Datenübertragung müssen im MS-DOS-Format strukturiert sein. Dabei sind folgende Definitionen zu beachten: o o Den MS-DOS-Konventionen entsprechend sind die Datensätze durch die zusätz liche Zeichenfolge Carriage Return / Line Feed zu beenden und damit vonei nander zu trennen. Zusätzlich zur ASCII-Codetabelle sind auch alle Zeichen des IBM-Code 2 (ent spricht Code Page 437) als deren Obermenge zugelassen. o Die dezimalen Werte 91 bis 93 und 123 bis 125 werden als Umlaute im nationa len deutschen Zeichensatz angesehen. Gleiches gilt für den Wert 126 als Eszett. 1.3 Jeder Datenträger enthält genau eine sequentielle Datei mit den Sendemeldungen; ihr Name lautet GEMAGVL4.DAT. Jede Datei endet mit einem gewöhnlichen, voll ständigen Datensatz. Eine besondere EOF-Kennung oder ein abweichender Schlusssatz am Dateiende ist nicht zulässig. Disketten dürfen nur ein Dateiverzeichnis und keine Unterverzeichnisse enthalten. Die Satzstruktur dieser Datei ist unter Punkt 3 festgelegt; sie darf nicht durch zusätz liche Daten (z.b. Präambel oder Postambel der Kopierroutinen) oder Weglassen von Daten (z.b. Weglassen der letzten leeren Felder oder Komprimierungsalgorithmen der Kopierroutinen) verändert werden.

95 Bei Disketten mögliche Lieferungen als gepackte Dateien (z.b. *ZIP) oder als DOS Backups sind daher nicht zulässig, ausgenommen Dateien, die per FTP oder übermittelt werden. Diese sollten als ZIP-Dateien komprimiert sein, um lange Up und Downloadzeiten zu vermeiden. Passen die Dateien einer Lieferung nicht auf eine Diskette, so können die Daten auf mehrere Disketten aufgeteilt werden. Der Diskettenwechsel muss an Satzgrenze er folgen, so dass jede Diskette eine in sich geschlossene Lieferung inkl. Datenträger begleitblatt darstellt und getrennt verarbeitbar ist. 1.4 Es ist Vorsorge zu treffen, dass bei Bedarf (z.b. bei Transportschäden) innerhalb von 3 Monaten nach der Lieferung eine erneute Lieferung angefordert werden kann. Spätere Rückfragen bzw. Aufforderung zur erneuten Meldung aufgrund inhaltlicher Unklarheiten bleiben davon unberührt. Die GVL bittet in diesem Zusammenhang für den Fall von Reklamationen ihrer Berechtigten um eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren ab Sendedatum. 2 angemeine Konventionen 2.1 Jeder Datensatz darf nur einen einzelnen Einsatz eines Werkes (Einzelmeldung) enthalten. Für jede Wiederholung oder den mehrfachen Einsatz eines Werkes am gleichen Tag ist ein eigener Datensatz zu bilden. Sog. Verdichtungsmeldungen sind wegen der Felder 28 und 29 grundsätzlich unzulässig. 2.2 Alle Angaben erfolgen als darstellbare Zeichen, auch Zahlenwerte werden als Text dargestellt. Numerische Felder sind rechtsbündig mit führenden Nullen anzugeben, sonstige Felder linksbündig, wobei längere Texte rechts abgeschnitten und kürzere mit Blanks aufgefüllt werden. Angaben die länger als die zur Verfügung stehenden Felder sind, sollen so abgekürzt bzw. dargestellt werden, dass die wesentlichen In formationen erhalten bleiben. Felder, deren Inhalt als beliebig beschrieben wird, dürfen ebenfalls nur darstellbare Zeichen und auf keinen Fall Steuerzeichen enthalten. Leere numerische Felder enthalten dementsprechend nur Nullen, sonstige leere Fel der nur Blanks. 2.3 Schreibweisen e o o Es wird nicht zwischen Klein- und Großschreibung unterschieden. Umlaute und ihre Ersatzdarstellungen AE, OE und UE sind gleichwertig, ebenso Eszett und die Ersatzdarstellung SS. Diakritische (ausländische) Buchstabenzeichen sind der deutschen Schreibweise anzupassen (z.b. ist bei französischen Accents nur der darunter stehende Buch stabe und nicht eine spezielle Codierung zu verwenden). o Bei Mehrfachnennungen in einem Feld (z.b. mehrere Namen in einem Urheber feld) sind die einzelnen Angaben jeweils durch einen Schrägstrich 1 oder ein Semikolon,; voneinander zu trennen.

96 Beispiel: MC CARTNEY, PAUL / LENNON, JOHN Oder : MC CARTNEY, PAUL; LENNON, JOHN 2.4 Namen sind wegen des beschränkten zur Verfügung stehenden Platzes möglichst in der Form NACHNAME, VORNAMEN anzugeben. Beispiel: MOZART, WOLFGANG AMADEUS Sofern der Platz es zulässt, kann auch die Darstellung VORNAMEN NACHNAME angegeben werden. Sie wird von der ersten Darstellung dadurch unterschieden, dass sie kein Komma enthält. Beispiel: WOLFGANG AMADEUS MOZART Außerdem gilt: o Vornamen sind möglichst auszuschreiben. o Abkürzungen werden durch einen Punkt gekennzeichnet. o Adelsprädikate werden wie Vornamen behandelt Beispiel: BEETHOVEN, LUDWIG VAN o Bei Doppelnamen werden die Einzelnamen durch Bindestrich verbunden. o Akademische Titel werden nicht angegeben. 2.5 Jedem Datenträger ist ein Begleitblatt bzw. eine Begleitdatei BEGLEIT.TXT beizu fügen, in dem/der zu Abstimmzwecken folgende Angaben enthalten sein sollen: o Technische Angaben zum Datenträger (soweit zutreffend): - Identifikation des Datenträgers (Volume-ld.) - Schreibdichte (1600 oder 6250 bpi) - Blocklänge - Verwendeter Code (ASCII oder EBCDIC) - Dateiname ( GEMAGVL4.DAT ) o Angaben zum Inhalt der Daten: - Meldender Sender - Zeitraum der auf dem Datenträger enthaltenen Meldungen - Anzahl der Datensätze auf dem Datenträger - Summe der auf dem Datenträger enthaltenen Sendezeiten 3. Fetdbeschreibungen Die Felder des nachstehenden Satzformates gliedern sich in 2 Gruppen: Angaben zur Abrechnung des Werkes (Felder 1 bis 10):

97 Angaben zur Identifizierung des Werkes (Felder 12 bis 27): Um eine eindeutige Identifizierung zu gewährleisten, sollte der Sender möglichst alle Felder ausfüllen, soweit sie ihm bekannt sind. Um ein und dieselbe Kopie einer Meldedatei für GEMA und GVL gleichzeitig nutzen zu können, müssen folgende Feldinhalte nach den Anforderungen sowohl der einen, als auch der anderen Verwertungsgesellschaft als gemeinsam ausgelesene Datenmenge gefüllt sein: - Felder Felder5 6 - Felder Feld 19 - Feld Feld 27 Sofern ein Sender die Felder 28 und 29 nicht füllen kann, ist dies im Vorfeld mit der GEMA und der GVL abzustimmen. Ist keines der Felder 22 ( LABCODE ), 23 (, MARKE ) und 24 ( KATNR ) mit Informa tionen gefüllt, wird vereinbarungsgemäß davon ausgegangen, dass der Datensatz nicht die Ausstrahlung eines Industrietonträgers meldet, sondern einer Eigenproduk tion der Sendeanstalt. Die Spalten der nachstehenden Tabelle bedeuten: FELD-NR = lfd. Nummer des Feldes, falls hinter der Feld-Nr. ein Stern ( *~) angege ben ist, handelt es sich um ein Pflichtfeld, dessen Inhalt immer angege ben werden muss. VON = erstes zu dem Feld gehörende Zeichen des Datensatzes BIS = letztes zu dem Feld gehörende Zeichen des Datensatzes FORM = Typ des Feldes N Nummerische Angaben (nur Dezimalziffern) A = Alphanumerische Angaben und Sonderzeichen laut Codetabelle R = Reserviert; Inhalt immer Blank LAENGE = Anzahl der Zeichen, die das Feld umfasst Feld Nr. 1* Von 1 bis 7 Form A Länge 7 FELDNAME und Beschreibung SNDMELD Kennzeichen des meldenden Senders Das Kennzeichen wird von der GEMA festgelegt; Wün sche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

98 Feld- Nr. 2* Von 8 bis 14 Form A Länge 7 FELDNAME und Beschreibung SENDER Kennzeichen des ausstrahlenden Senders analog zu Feld 3* N 1 Strahlt ein Rundfunkanbieter mehrere Programme aus, so kann für jedes Programm ein eigenes Kennzeichen festge legt werden. Wird die Sendung nicht übernommen, so ist der Inhalt die ses Feldes identisch mit dem des Feldes 1 Für jeden ausstrahlenden Sender, d.h. den gebenden und jeden angeschlossenen Sender muss ein eigener Datensatz erzeugt werden, der sich nur in den Feldern 2 bis 5 vom Datensatz des gebenden Senders unterscheiden kann. PROGNR Nummer des Programms innerhalb des ausstrahlenden Senders. bei Sendern mit nur einem Pro~iramm 0 oder R 1 PRGART Reserviert (derzeit immer Blank) 5* A 1 Das Feld ist für zukünftige Erweiterungen vorgesehen, z.b. unterschiedliche Programme, unterschiedliche Ausstrah lungsarten (z.b. Kabel, Satellit, terrestrisch) usw. Es darf nur in Absprache mit der GEMA und der GVL verwendet werden. GEBIET Ausstrahlungsgebiet innerhalb des Sendebereichs Es ist eine der nachstehenden Angaben zu verwenden: Blank = Vollausstrahlung (das gesamte Sendegebiet um fassend) R = Regionalsendung (mindestens 1/3 des gesamten Sendegebietes, jedoch keine Vollausstrahlung) T = Teil-/Sub-Regionalsendung (über 10 Prozent des ge samten Sendegebietes, jedoch weniger als eine Re gionalsendung) 5 = Stadtsendung (höchstens 10 Prozent des gesamten Sendegebietes) 6* N 8 DATUMA Ausstrahlungsdatum in der Form TTMMJJJJ Dabei bedeuten: TT : Tagesangabe innerhalb des Monats (zweistellig) MM: Monatsnummer (zweistellig) JJJJ : Jahreszahl (vierstellig)

99 99 - Feld- Nr. Von bis Form Länge FELDNAME und Beschreibung A 12 AROH Identifikation des gesendeten Titels im Senderarchiv des meldenden Senders (falls keine Archiv-Identifikation vorhanden: Blanks) 8* A 6 Dieses Feld kann der Sender jeweils nach eigenen Kon ventionen verwenden, z.b. alphanumerischen Inhalt oder links- bzw. rechtsbündige Ausrichtung. Sofern das Feld ungleich Blank ist, d.h. vom Sender ge nutzt wird, darf die Archiv-Identifikation bei Repertoire- Wechsel für ein anderes Werk erst dann wieder genutzt werden, wenn sie während eines ganzen Kalenderjahres nicht in einer Sendemeldung verwendet wurde. NUTZUNG Nutzung: N = Nachtprogramm G = Gastarbeitersendung J = Jingle, Pausenmusik usw. 0 = Videoclip / Musikvideo Blank = keine der o.g. Nutzungsarten Ggf. Kombination mehrerer Buchstaben 9* N 6 Die Angabe der Nutzungsart ist für die Abrechnung rele vant, insbesondere der Einsatz als Jingle, Pausenmusiken usw. Treffen mehrere Nutzungsarten zusammen, ist eine Kom bination der entsprechenden Kennzeichen anzugeben, wobei die Reihenfolge beliebig ist. Die Meldung von Musikvideos ist nur nach vorheriger Ab stimmung mit der GEMA und der GVL zulässig. ANZAHL 10* N 9 Inhalt immer 1 SENDEDAUER Sendedauer, d.h. Dauer der Ausstrahlung in der Form MMMMMMMSS Dabei bedeuten: MMMMMMM = Minutenanteil der Sendezeit (7-stellig mit führenden NuIIen) SS = Sekundenanteil der Sendezeit (2-stellig, ggf. mit führender Null) Minuten- und Sekundenanteile werden getrennt angege ben. Bei größeren Minutenwerten wird nicht in Stunden umgerechnet. Beispiele: SENDEZEIT ANGABE BEDEUTUNG 81 Sek Min. 21 Sek. 81 Min Min. 0 Sek. Das Feld enthält die einfache Sendedauer des Werkes (siehe auch Feld 9) Zur Sendezeit, d.h. Uhrzeit der Ausstrahlung siehe Felder 11* A 1 28 und 29. MODUS 4 = Fassung der Schnittstelle seit Februar 2003

100 Feld- Nr. 12* Von 60 bis 99 Form A Länge 40 FELDNAME und Beschreibung TITEL 13* A 23 Titel des Musikwerkes KOMPO Name des Komponisten (siehe Punkt 2.4) A 16 TEXTER Name des Textdichters (siehe Punkt 2.4) A 16 BEARB Name des Bearbeiters (siehe Punkt 2.4) A 25 BES Besetzung Die Art der Besetzung kann frei angegeben werden. Es ist die Art der Formation (z.b. KINDERCHOR ) und nicht der Interpret (z.b. ~SCHOENEBERGER SAENGERKNABEN ) anzugeben. Vor allem bei Werken der ernsten Musik muss daraus die Anzahl der selbständig geführten Instrumente bzw. bei Chorwerken die Anzahl der Stimmen hervorgehen. Zur Vereinfachung werden folgende Begriffe definiert: KAMMERORCHESTER = Partiturbesetzung mit bis zu 18 selbständig geführten Stimmen KLEINES ORCHESTER = entspricht KAMMERORCH ESTER GROSSES ORCHESTER= Partiturbesetzung mit mehr als 1 8 selbständig geführten Stimmen Beispiele: JAZZBAND KL.ORCH. M. 3 SINGSTIMMEN A 16 VERLAG Bezeichnung des Verlags A 6 GATTUNG Gattung des Werkes, z.b. Walzer, Potpourri 19* N 5 STOPPZEIT Unter Stoppzeit ist die maximal mögliche, technische Län ge des Tracks (z.b. lt. Angabe auf dem Tonträger) zu ver stehen. Die Angabe erfolgt im Format MMMSS mit MMM als Minu ten- und SS als Sekundenanteil. Die Stoppzeit kann daher nicht kürzer als die SENDEZEIT (Feld 10) sein. Ist die STOPPZEIT nicht verfügbar, ist der gleiche Wert aus SENDEZEIT einzutragen.

101 Feld- Nr. Von bis Form Länge FELDNAME und Beschreibung A 1 RECHT K = Kleines Recht G = Großes Recht Blank = Kleines Recht Zur Abgrenzung zwischen Großem und Kleinem Recht im Hörfunk kann davon ausgegangen werden, dass alle Darbietungen zum Kleinen Recht gehören, sofern nicht o Teile, Querschnitte und Ausschnitte eines dramatischmusikalischen Werkes - Von mehr als 25 Prozent der Gesamtdauer oder - Mehr als 25 Minuten Sendezeit gesendet werden Bei choreografischen Werken das szenische Gesche hen des Gesamtwerkes in seinen wesentlichen Zügen gesendet wird. Für Fernsehsendungen gelten die gleichen Grundsätze. Anstelle der Zeitgrenze von 25 Minuten gilt bei nationalen Sendungen ein Grenzwert von 15 Minuten und bei interna tionalen Sendungen ein Grenzwert von 20 Minuten. Weitere Details sind dem Vertrag zwischen dem Rund funkanbieter und der GEMA zu entnehmen R 5 LEXT 22* N 5 Reserviert (derzeit immer Blank) LABCODE 23* A 20 Labelcode (LC) des Tonträgers oder des Videoclips (z.b. LP, MC, CD, DVD, Musikvideo) Der Labelcode (LC) dient der Identifikation des Tonträgers und damit des Rechteinhabers (Label) und ist 5-stellig mit führenden Nullen anzugeben. Ist kein LC feststellbar, sind fünf Nullen einzuset zen (z.b. Aufnahmen vor 1977 oder Import-Tonträger). Sind dem Tonträger je Track verschiedene LC mitgege ben, so ist der LC des jeweiligen Tracks und nicht der LC vom Label der herstellenden Tonträgerfirma anzugeben. MARKE 24* A 16 Zum Labelcode gehörender Labelname (d.h. Markenna me) des Tonträgerherstellers, aber nicht dessen Firmen- Name oder Vertriebstirma. Der Feldinhalt wird GVL-seitig gegen den LC geprüft. KATNR Katalog-, Bestell- oder Industrietonträger-Nummer des Tonträgers. Falls eine der o.a. Angaben nicht möglich ist, wäre die EAN mit den vorangestellten Buchstaben EAN einzusetzen. 25A A 1 KATSEITE Seite des Tonträgers, auf der sich das Werk befindet (1,2,3,4...oderA,B,C,D...) Als Seite kann eine Ziffer oder ein Buchstabe stehen, z.b. bei Doppel- oder Mehrfach-Alben entsprechend weit durchgezählt. 25B N 2 KATPOS Position des Werkes innerhalb der Tonträgerseite

102 Feld- Nr. Von bis Form Länge FELDNAME und Beschreibung A 12 ISRC International Standard Recording Code. Der ISRC wurde 1986 als lso Norm eingeführt. Nähere Informatio 27* A 23 nen unter INTERPRET Es ist der Name (siehe dazu auch Punkt 2.4) des/der die Aufnahme kennzeichnenden Künstler(s) anzugeben ( Plat tenkünstler, Main-Artist ). Damit sind z.b. Sänger, In strumental-solisten und Dirigenten gemeint. Handelt es sich um Gruppen-, Band- und Orchester-Aufnahmen, so ist deren Name (Bezeichnung) und nicht etwa die Aufzäh lung der einzelnen Beteiligten gemeint N 6 SENDEZEITV Uhrzeit des Ausstrahlungsbeginns des jeweiligen Musikwerkes in der Form HHMMSS mit der Bedeutung HH = Stundenangabe (ggf. mit führender Null) MM = Minutenangabe (ggf. mit führender Null) SS = Sekundenangabe (ggf. mit führender Null) Sofern die Uhrzeit nicht bekannt ist, wird das Feld mit gefüllt N 6 SENDEZEITB Uhrzeit des Ausstrahlungsendes des jeweiligen Musikwer kes in der Form HHMMSS mit der Bedeutung HH = Stundenangabe (ggf. mit führender Null) MM = Minutenangabe (ggf. mit führender Null) SS = Sekundenangabe (ggf. mit führender Null) Sofern die Uhrzeit nicht bekannt ist, wird das Feld mit gefüllt.

103 Anlaae 2: Muster-Einzelnutzervertrap Hörfunk NRW Einzelnutzervertrag über die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Hörfunk Zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfälti gungsrechte, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Harald Heker Bayreuther Straße 37, Berlin und nachstehend GEMA ~ genannt - der Veranstaltergemeinschaft (Verbandszugehörigkeit: sowie der mit der Veranstaltergemeinschaft gemäß LMG NRW Abschnitt VII vertraglich ver bundenen Betriebsgesellschaft (Verbandszugehörigkeit: - nachstehend gemeinsam Lizenznehmer genannt -

104 Inhaftsverze~chn~s Text des Einzelnutzervertrages Anlage 1: Hörfunkprogramme des Lizenznehmers Anlage 2: Abgrenzungsvereinbarung Große und Kleine Rechte im Bereich des Hörfunks 38 - Anlage 3: Tarif Radio Anlage 4 a: Anlage 4 b: Anlage 4 c: Anlage 5: Einnahmenarten gemäß 6 Absatz 4 a. des Vertrages hier: Werbeeinnahmen, Einnahmen aus Sponsoring am Programm und Bartering (Gegenseitigkeitsgeschäfte) inkl. Einnahmen aus Simulcast, Webradios, Programm begleitenden Onlinenutzungen und interaktiven Angeboten gemäß Anlage 6 (exkl. USt) Einnahmenarten gemäß 6 Absatz 4 a. des Vertrages hier: Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikations vorgängen (exkl. USt) und Spenden Einnahmenarten gemäß 6 Absatz 4 a. des Vertrages hier:einnahmen aus Media for Equity Vergütungsbeträge für zusätzlich veranstaltete Webradioprogramme Anlage 6: Vergütungsbeträge für zusätzliche interaktive Angebote Anlage 7: Lizenzierung von Prelistenings, 2 Ziff.2. b.des Vertrages~ Anlage 8: Formular Quartals-Abrechnung Sender Anlage 9: Formular Jahres-Abrechnung Sender Anlage 10: Formular Quartals -Abrechnung Vermarkter Anlage 11: Formular,,Jahres-Abrechnung Vermarkter Anlage 12: Formular: Testat Sender Anlage 13: Formular: Testat Vermarkter Anlage 14: Schnittstelle Vermarkter-Meldung Anlage 15: Vermarkter-Vertrag Anlage 16: Formular,,Meldung des Musikanteils -92- Anlage 17: GEMAGVL4-Schnittstelle

105 Präa m bei Dieser Einzelnutzervertrag Hörfunk ist Gegenstand des Gesamtvertrages, welchen die GEMA und der Gesamtvertragspartner, in welchem mindestens die Betriebsgesellschaft über ihren Landesverband Mitglied ist (nachfolgend Verband ), für den Vertragszeit raum 2016 bis 2020 geschlossen haben. Er findet keine Anwendung auf die Lizenzie rung von Radioangeboten, die ausschließlich IP-basiert verbreitet werden und die nicht der Definition von Anlage 5 entsprechen. Für diese Radioangebote sieht der Gesamtvertrag ein gesondertes Vertragsmuster vor. 1 Rechteeinräumung Hörfunk 1. Der Lizenznehmer veranstaltet derzeit das/die in der Anlage 1 aufgeführten Hör funkprogramm(e) i. S. v. Ziff. II. 1. des Tarifs Radio gemäß Anlacie 3. Alle weite ren Programme, welche der Lizenznehmer während der Laufzeit dieses Vertrages zusätzlich veranstalten wird, teilt der Lizenznehmer rechtzeitig vor Aufnahme des Sendebetriebes der GEMA mit. Dieser Vertrag umfasst die in den Sätzen 1 sie der GEMA unter Angabe der in AnlaQe 1 wurden. und 2 genannten Programme, soweit geforderten Informationen mitgeteilt 2. Der Lizenznehmer hat aufgrund dieses Vertrages das nicht ausschließliche Recht, die Werke des Gesamtrepertoires der GEMA im Rahmen seines eigenen linearen Hörfunksendebetriebes zum Zwecke der Sendung auf Tonträger aufzunehmen und direkt (live) oder von Tonträgern in seinen gemäß Absatz 1 genannten Hör funkprogrammen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung des Sendelandprinzips zu senden und im nachfolgenden Umfang zu nutzen. Die ein geräumten Rechte umfassen im Einzelnen: a. Das Recht zur Sendung beziehungsweise Weitersendung von Werken der Mu sik mit oder ohne Text in den jeweils genutzten technischen Sendearten, zum Beispiel auf terrestrischem Wege, über Satelliten 2, Kabel, Internet oder über Mobilfunk-Datennetze u. ä. Das Senderecht wird unabhängig von der verwendeten Übertragungstechnik (zum Beispiel DAB+, DSL, DVB-T2, o der auch IP-basiert) und unabhängig von dem verwendeten Endgerät (zum Beispiel Hörfunkgeräte, PCs, Laptops oder mobile Endgeräte) eingeräumt (Sen derecht) 3. Die GEMA erhält für die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Kabelwei tersendung im deutschen Kabel eine eigenständige Vergütung von den inso weit verantwortlichen Kabelnetzbetreibern. Die GEMA wird die von den Kabel netzbetreibern geschuldete Vergütung nicht von dem Lizenznehmer 12Sendung mit Uplink in der Bundesrepublik Deutschland ftir den gesamten Footprint des Satelliten. Der Up link findet in Deutschland statt, wenn die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Lizenzneh mers und auf dessen Verantwortung von Deutschland aus in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben wird, ~ Umfang je nach Nutzung im Einzelfall.

106 einfordern. Umgekehrt wird der Lizenznehmer nicht verlangen, dass die von den Kabelnetzbetreibern an die GEMA gezahlte Vergütung auf die eigene Ver gütungsschuld anzurechnen ist. b. Das Recht zur Herstellung von Tonträgern von Werken der Musik mit oder oh ne Text für eigene Sendezwecke, insbesondere das über 55 UrhG hinausge hende Recht zur Speicherung im Sendesystem und notwendige Backups (Ver vielfältigungsrecht). 3. Zu dem gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellten Gesamtrepertoire der GEMA gehören auch die Repertoires ausländischer Verwertungsgesellschaften, mit de nen die GEMA Repräsentationsvereinbarungen abgeschlossen hat, in dem Um fang, in dem ihr diese Repertoires anvertraut sind. Die Gesellschaften sind je weils aktuell im GEMA-Jahrbuch aufgeführt, dessen aktuelle Version über die Website der GEMA abgerufen werden kann ( Auf hinreichend begründete Anfrage des Lizenznehmers in Textform erteilt die GEMA gemäß 55 Absätze 1 und 3 VGG im Einzelfall Auskunft über die Werke sowie die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage von Repräsentations vereinbarungen wahrnimmt, und die jeweils umfassten Gebiete. 4. Die Einwilligung erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Werken der Musik mit oder ohne Text in dramatisch-musikalischen Werken des Großen Rechts so weit der GEMA das Recht nicht selbst über den Berechtigungsvertrag eingeräumt wurde (für das Senderecht vgl. Abgrenzungsvereinbarung gemäß Anlage 2). 5. Die Rechteeinräumung nach Absatz 2 umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte. Rechte Dritter bleiben unberührt, insbesondere das Recht zur Einwilli gung, das Werk zu Werbezwecken zu nutzen (zur Herstellung zum Beispiel von Werbespots), graphische Rechte sowie die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller. 6. Für die Herstellung von Tonträgern für eigene nicht rundfunkmäßige Zwecke und für die Verwendung durch Dritte sind die erforderlichen Rechte gesondert zu er werben. Erlaubt ist jedoch die Herstellung von Tonträgern zu Sendezwecken durch in die Programmerstellung eingebundenen technischen Dienstleister. Er laubt ist ferner die Herstellung eines Tonträgers zum Zwecke eigener interner Ar chivierung sowie die Herstellung und Abgabe von Tonträgern, die von Gerichten oder zu Zwecken der Rundfunkaufsicht gefordert werden. Ferner können die Ton träger im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ohne zusätzliche Vergütung auch für nichtgewerbliche Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke des Lizenznehmers ver wertet sowie archiviert werden. 7. Die Übernahme von Sendungen Dritter für das eigene Programm ist zulässig. Tonträger Dritter dürfen im Rahmen des Sendebetriebes nur verwendet werden, wenn die Rechte zur Herstellung dieser Tonträger durch die Dritten ordnungsge mäß bei den Berechtigten erworben worden sind,

107 Wird ein Hörfunkprogramm als Pay-Radio durch den Betreiber einer Vermark tungsplattform gegenüber dem Endkunden vermarktet, finden die Regelungen im Tarif Radio Ziff. II. 3 gemäß Anlage 3 Anwendung. 9. Für interaktive Elemente in IP-basiert verbreiteten Hörfunkprogrammen gilt die Rechteeinräumung nach Anlage 6. 2 Rechteeinräumung Programm begleitende Onlinenutzungen Der Lizenznehmer ist berechtigt, Musikwerke aus dem GEMA-Repertoire innerhalb seiner Programm begleitenden Onlineaktivitäten (siehe Absatz 2) zu nutzen. a. Die eingeräumten Rechte umfassen im Einzelnen: - Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumentations systemen oder in Speichern ähnlicher Art einzubringen (Vervielfältigungs recht). - Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires, die in Datenbanken, Dokumenta tionssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (zum Beispiel Serverrechner) eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise an die Endnutzer zu gänglich zu machen (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß 19 a UrhG). - Das Recht, den Endnutzern im Falle eines Angebots zum Download zu er möglichen, die Werke des GEMA-Repertoires auf ein Endgerät des Endnut zers herunterzuladen (Vervielfältigungsrecht) beziehungsweise im Falle von Streaming-Angeboten auf einem Wiedergabemedium wahrnehmbar zu ma chen. b. Voraussetzung für die Rechteeinräumung ist, dass der Lizenznehmer für die Programm begleitenden Onlinenutzungen allein urheberrechtlich verantwort lich ist, was die Einschaltung von technischen Dienstleistern unberührt lässt. Zum Lizenznehmer gehören insoweit auch die konzernrechtlich mit ihm ver bundenen Unternehmen einschließlich der selbständigen und unselbständigen ausländischen Tochtergesellschaften. Voraussetzung ist ferner, dass es sich bei dem Lizenznehmer um einen rein nationalen Anbieter handelt. Dies ist der Fall, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: - Entweder der Hauptsitz des Lizenznehmers befindet sich in Deutschland, hilfsweise die Mehrheit der Mitarbeiter ist in Deutschland tätig oder die Buchprüfung findet in Deutschland statt ( economic residence ) oder das Sammeln der Nutzerdaten und die Buchführung erfolgt in Deutschland sowie das Unternehmen ist für Steuerzwecke in Deutschland registriert. Im Zweifelsfall ist der steuerrechtlich relevante Sitz des Unter nehmens ausschlaggebend ( principal place of Operation ). Der Dienst wird in deutscher Sprache angeboten.

108 c. Die Rechteeinräumung nach a. umfasst nur die der GEMA zustehenden Rech te. Rechte Dritter bleiben unberührt, insbesondere das Recht zur Einwilligung, das Werk zu Werbezwecken zu nutzen (zur Herstellung z. B. von Werbe spots), graphische Rechte sowie die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller. Die unmittelbare Verbindung von Werken des GEMA-Repertoires mit Werken anderer Gattungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Falls eine solche Verbindung nach Satz 3 erfolgt, ist hierfür - unbeschadet der Rechteeinräumung nach Absatz 1 a. die gesonderte Ein willigung von den Rechteinhabern einzuholen. d. Die Einwilligung erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Werken der Mu sik mit oder ohne Text in dramatisch-musikalischen Werken, soweit der GEMA das Recht nicht selbst über den Berechtigungsvertrag eingeräumt wurde. 2. Für die Zwecke dieses Vertrages haben nachfolgende Kriterien kumulativ vorzu liegen, wobei die typischen Merkmale im Rahmen einer Gesamtschau unter schiedlich stark ausgeprägt sein können: a. Typische Merkmale: aa. Inhaltlicher Bezug des Beitrags zum linearen Hörfunkprogramm: Jedes Online-Angebot unter Kontrolle und Verantwortung des Lizenzneh mers, welches Beiträge mit deutlichem Bezug zum linear gesendeten Hör funkprogramm enthält. Ein solcher Bezug ist gegeben, wenn der Beitrag gesendet wurde oder künftig gesendet werden soll oder aus Teilen zu sammengestellt ist, die gesendet wurden oder künftig gesendet werden, oder wenn er einen klaren und untergeordneten Bezug zu den Programmangeboten der Sendeunternehmen hat, indem er sie ergänzt, bewertet, abrundet oder ankündigt. bb. Inhaltlicher Bezug des Gesamtangebots zum linearen Hörfunkprogramm: Das dem Endkunden bereitgestellte Online-Angebot als Ganzes stellt sich als Verlängerung des linearen Hörfunkprogramms dar. cc. Begrenzter zeitlicher Zusammenhang des Online-Angebots zum linearen Hörfunkprogramm: Der begrenzte zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der Beitrag in nerhalb von 30 Tagen vor oder nach der Sendung online angeboten wird. Der zeitliche Zusammenhang kann bei einer auf journalistisch redaktionelle Beiträge i. 5. d. 54 Absatz 2 RStV bezogenen Nutzung über 30 Tage hinaus gegeben sein. dd. Gleicher Empfängerkreis von Online-Angebot und linearem Hörfunkpro gramm: Das Online-Angebot richtet sich an denselben Empfängerkreis wie das li neare Hörfunkprogramm.

109 b. Negative Abgrenzung: Unabhängig von den unter a. genannten Kriterien liegt eine Programm beglei tende Onlinenutzung jedenfalls nicht vor bei einem Angebot zum Abruf - einzelner Musikwerke/Musikvideos, - von Zusammenstellungen einzelner Musikwerke/Musikvideos (u.a. Alben, Playlists), - von Klingeltönen, Realtones, Ringbacktones, - jeder neuen Angebotsform, bei der das Musikwerk individualisiert dargebo ten wird. Für diese Angebote sind die Rechte gesondert zu lizenzieren (zu bestimmten interaktiven Angeboten und Prelistenings siehe Anlagen 6 und 7). 3. Die Einräumung der Rechte am Weltrepertoire für Programm begleitende Online nutzungen kann aufgrund der derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht allein über die bestehenden Repräsentationsvereinbarungen der GEMA mit ande ren Musikverwertungsgesellschaften sichergestellt werden. Die GEMA hat jedoch mit den Verlagen Sony/EMI, Warner, Universal und BMG über das Vervielfälti gungsrecht am anglo-amerikanischen Repertoire Reaggregationsvereinbarungen getroffen 4 Sollten diesbezüglich während der Laufzeit dieses Vertrages Verände rungen bei den Bedingungen der Reaggregation erfolgen, werden die Parteien über eine Anpassung dieses Vertrages verhandeln. Bei einer substantiellen Ab weichung hinsichtlich für diesen Vertrag relevanten Repertoires wird die in die sem Vertrag festgesetzte Vergütung in Höhe der für das verlustige Repertoire zu entrichtenden Zahlungen angepasst. Einzelheiten werden zwischen dem Verband und der GEMA abgestimmt. 3 Einbetten von Inhaften durch Drftte (, Embedding ) Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Einbetten von Inhalten und mit dem Ziel, der GEMA die Durchsetzung von Ansprüchen ge genüber Dritten vorzubehalten, einigen sich die Parteien auf das Nachfolgende: Unter Embedding im Sinne dieses Vertrages verstehen die Parteien das Integrie ren sowohl linearer als auch non-linearer Inhalte des Lizenznehmers durch einen Dritten auf dessen Webseite bzw. Anwendungsapplikationen (z. B. Apps), wobei dieser beschränkende Maßnahmen des Lizenznehmers umgeht (z. B. Hinweise in AGB, Anmeldevorgänge sowie Hinterlegung von entsprechenden Metadaten in den Anwendungsapplikationen) und hierdurch Endnutzern den Zugang zu diesen Inhalten ermöglicht. 2. Die Parteien verstehen diese öffentliche Wiedergabe durch den Dritten als eigen ständige Nutzungsart im Sinne von 31 Absatz 1 UrhG. Die GEMA räumt weder dem Lizenznehmer noch dem Dritten für diese Wiedergabe des Dritten in diesem Vertrag Rechte ein. Die nach diesem Vertrag vereinbarte Vergütung umfasst so 14 Die Parteien gehen davon aus, dass die GEMA zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im übrigen für PBO Nutzungen die relevanten substantiellen Repertoires wahrnimmt.

110 mit nicht die für die Nutzungssachverhalte nach Absatz 1 entrichtende Vergütung. durch den Dritten zu Der Lizenznehmer verpflichtet sich, beschränkende Maßnahmen nach Absatz 1 einzurichten (z. B. Hinweise in AGB, Anmeldevorgänge sowie Hinterlegung von entsprechenden Metadaten in den Anwendungsapplikationen). Kommt der Li zenznehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist die GEMA berechtigt, den hier durch entstandenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie gegenüber dem Li zenznehmer geltend zu machen. 3. Die Parteien sind sich einig, dass es jedoch zulässig ist, die Sendung bzw. Online Angebote gemäß 1 und 2 auf der Homepage und Apps des Lizenznehmers sowie auf der Plattform Radioplayer (radioplayer.de) wiederzugeben. Dies um fasst nicht die darüberhinausgehende Einbettung des Radioplayers durch Dritte. 4. Die vorstehenden Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 sind ohne Präjudiz für zu künftige Regelungen. Die GEMA und der Verband werden sich im Jahr 2019 über etwaig erforderliche Anpassungen verständigen. 4 Übertragbarkeit der Rechte 1. Die dem Lizenznehmer durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte sind nicht übertragbar. 2. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Dritten zu gestatten, die Werke in körper licher oder unkörperlicher Form zu verwerten, insbesondere die gesendeten Wer ke auf Ton- und Bildtonträger aufzunehmen, weiterzusenden, öffentlich zugäng lich oder öffentlich wahrnehmbar zu machen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Angebots auf von Dritten betriebenen Plattformen. Klarstellend halten die Parteien fest, dass dem Lizenznehmer die hierfür erforderlichen Rechte im Rah men dieses Vertrages nicht eingeräumt sind. 3. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die nach 1 Absatz 2 erstellten Tonträger ohne gesonderte Erlaubnis der GEMA an Dritte weiterzugeben oder deren Verviel fältigung zu gestatten. Zulässig ist lediglich der Programmaustausch des Lizenz nehmers mit anderen Lizenznehmern der GEMA. 5 Urheberpersönhichkeitsrecht Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Urheberpersönlichkeitsrecht bei der Nutzung der ihm eingeräumten Rechte (zum Beispiel durch unerlaubte Bearbeitung, rechtswid rige Neutextierung oder Entstellung) nicht zu verletzen und sofern erforderlich die Einwilligung bei den Berechtigten einzuholen,

111 Vergütung 1. Zur Abgeltung der in ~ 1 und 2 eingeräumten Rechte zahlt der Lizenznehmer an die GEMA die Vergütung je Programm nach dem Tarif Radio gemäß Anlage 3. Die Bestimmungen dieses Tarifs nach Anlage 3 werden Bestandteil dieses Vertrages, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. 2. Die Vergütungspflicht besteht nur für den Zeitraum der Sendetätigkeit. Unterbre chungen bis zu einem halben Monat berühren die Vergütungspflicht nicht. 3. Für die Vertragslaufzeit gehen die Parteien hinsichtlich der Sendung i.s.v. Ziffer II. 1. des Tarifs Radio gemäß Anlage 3 davon aus, dass das Gesamtrepertoire be ziehungsweise die Rechte der GEMA den üblichen Umfang der vergangenen Jahre haben, also das sogenannte Weltrepertoire der Musik darstellt mit Ausnahme vereinzelter Werke sogenannter GEMA-freier Musik. Sollte sich in Zukunft eine Änderung des Repertoire- beziehungsweise Rechteum fangs ergeben, insbesondere durch ein neues System der Repräsentationsverein barungen zwischen den Musik-Verwertungsgesellschaften oder durch den Austritt eines Mitglieds mit für diesen Vertrag relevantem Repertoire, wird die in diesem Vertrag festgesetzte Vergütung in Höhe der für das verlustige Repertoire zu ent richtenden Zahlungen reduziert. Einzelheiten werden zwischen dem Verband und der GEMA abgestimmt. 4. a. Die Anlagen 4 a. bis c. definieren die für die Vertragslaufzeit relevanten ein zelnen Einnahmearten: aa. Werbeeinnahmen, Einnahmen aus Sponsoring am Programm und Bar tering (Gegenseitigkeitsgeschäfte) inklusive Einnahmen aus Simulcast, Webradios, Programm begleitenden Onlinenutzungen und interaktiven Angeboten gemäß Anlage 6. bb. Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikationsvorgängen und Spenden cc. Einnahmen aus Media for Equity Sollten neue Einnahmearten entstehen, stimmen sich die Parteien über deren Einbeziehung ab. b. Für die Veranstaltung zusätzlicher Webradioprogramme gelten die Vergü tungsbeträge gemäß Anlage 5. Die durch die Webradioprogramme erzielten Einnahmen werden zusammen mit den Einnahmen nach Absatz 4 a~ abge rechnet, die durch diejenigen Hörfunkprogramme erzielt werden, die nicht ausschließlich im Internet gesendet werden. c. Für die Veranstaltung zusätzlicher interaktiver Angebote gelten die Vergü tungsbeträge gemäß Anlaae 6. Die durch die zusätzlichen interaktiven Ange bote erzielten Einnahmen werden zusammen mit den Einnahmen nach Ab satz 4 a. abgerechnet.

112 d. Soweit Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit des Lizenznehmers als dem Senden von Programmen stammen, sind diese Einnahmen nicht bei der Be rechnung der Vergütung zu berücksichtigen. So sind nicht Bestandteil der Bemessungsgrundiage Umsätze aus dem Verkauf von Sendungen oder Pro grammen (etwa Mantelprogramm-Angebot); unberührt bleibt die Pflicht zur vollständigen Abrechnung der Werbeeinnahmen. 5. Für die Berechnung der Mindestvergütung gemäß Ziff des Tarifs Radio gilt das Folgende: Bei Ermittlung des weitesten Hörerkreises werden die durch Reichweitenmessun gen ermittelten Zahlen zugrunde gelegt, welche die Betriebsgesellschaft der GE MA mit der Jahresabrechnung mitteilt und zugleich durch eine Bestätigung oder durch die Vorlage der Studie des Marktforschungsunternehmens nachweist. Die GEMA berücksichtigt bei der Berechnung der Mindestvergütung den weitesten Hörerkreis. Verfügt die Betriebsgesellschaft nicht über derartige Daten, sondern macht den weitesten Hörerkreis in anderer Weise glaubhaft, erfolgt hierüber eine Abstimmung zwischen der Betriebsgesellschaft und der GEMA und sofern erfor derlich dem Verband. Stellt die Betriebsgesellschaft keinen Nachweis oder keine Glaubhaftmachung über den weitesten Hörerkreis mit der Jahresabrechnung zur Verfügung, und reicht sie diese der GEMA auf Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen nach, ist die GEMA befugt, 40 Prozent der technischen Reichweite als maßgeblichen wei testen Hörerkreis der Berechnung der Mindestvergütung zugrunde zu legen. 6. a. Sofern mindestens die Betriebsgesellschaft Mitglied einer Organisation ist, die mit der GEMA einen Hörfunk-Gesamtvertrag geschlossen hat, wird ihm nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages ein Nachlass von 20 Prozent auf die tarifliche Vergütung gewährt. Die Vergütung kann auch nach Abzug des Ge samtvertragsnachlasses nicht weniger als netto EUR 32,50 (ohne Programm begleitende Onlinenutzung) bzw. netto EUR 40,00 (inklusive Programm beglei tende Onlinenutzung) pro Monat betragen. Der Nachlass wird nur für die Dau er der Mitgliedschaft und die Laufzeit des Gesamtvertrages gewährt. Insbe sondere sind der GEMA fristgemäß vollständige Sendemeldungen und voll ständige Abrechnungen der vertraglich relevanten Einnahmen zur Verfügung zu stellen und ist abrechnungsgemäß Zahlung zu leisten (vgl. 7 und 10). Bei Wegfall einer der Voraussetzungen berechnet sich die Vergütung ohne Ab zug nach dem Tarif Radio. Bei Verzug gilt 8. b. Hinsichtlich der Erbringung von Sendemeldungen wird ab dem Jahr 2017 er gänzend zum Bonus- ein Malus-System eingeführt, welches die derzeitigen Sanktionsregelungen nach Absatz 6 a. ablöst (vgl. 10 Absatz 3 b. und c.). Das Bonus-System endet am a. Die Jahresvergütung der Mitgliedsunternehmen des Verbandes nach Tarif Ra dio wird in den Jahren 2016 bis 2020 zum abschließenden Ausgleich des Aufwandes im Zusammenhang mit der Umstellung auf das Abrechnungstool LIRA wie folgt reduziert:

113 Jahre 2016 und 2017: 1,0% Jahr 2018: 0,8 h Jahr 2019: 0,6% Jahr 2020: 0,4%. Der Abzug wird in der von der GEMA zu erstellenden Jahresschlussrechnung berücksichtigt, sofern nicht die absolute Mindestvergütung einschlägig ist. Der Abzug endet 2020 endgültig. b. Bei der Veranstaltung von 101 und mehr linearen Programmen findet der Tarif Premium-Radio Anwendung. 7 Abrechnung der Einnahmen 1. a. Die Betriebsgesellschaft rechnet die Einnahmen im Gutschriftsverfahren ab. Die Jahresschlussrechnung wird durch die GEMA gestellt. b. Die Betriebsgesellschaft teilt der GEMA die von ihr mit der Akquisition von Werbung beauftragten Vermarktungsunternehmen sowie laufend Änderungen mit. 2. Grundlegendes: a. Die Betriebsgesellschaft rechnet die auf das jeweilige einzelne Programm ent fallenden Einnahmen gemäß 6 in Verbindung mit dem Tarif Radio (Anlage 3) pro Quartal als Akontoabrechnung und einmal jährlich im Folgejahr als Jahresabrechnung mit der Möglichkeit der Korrektur gegenüber der GEMA ab. Die Abrechnung der Betriebsgesellschaft umfasst auch die Einnahmen der Veran staltergemeinschaft, Die GEMA stellt die Jahresschlussrechnung nach Erhalt der testierten Jahresabrechnung. Bei gemeinsamer Veranstaltung eines Programms durch den Lizenznehmer mit Dritten rechnet die Betriebsgesellschaft der GEMA gegenüber diejenigen Einnahmen ab, welche bei ihr als Ertrag gebucht sind. Maßgeblich ist jeweils der Musikanteil des gesamten Programms. b. Die Betriebsgesellschaft akquiriert die in 6 genannten Einnahmen selbst oder mit Hilfe eines oder mehrerer Vermarktungsunternehmen. Die Abrechnung und Zahlung der Vergütungen an die GEMA soll entsprechend den nachfolgen den Bestimmungen i. V. m. Anlage 15 durch die Vermarkter unmittelbar erfol gen, soweit die Einnahmen von den Vermarktern vereinnahmt werden. 3. Quartalsabrechnuncj und Jahresabrechnuncj der Einnahmen durch Betriebsgesell schaft und Vermarkter: a. Gutschriftsverfahren Die unter nachfolgend b. genannten Abrechnungen werden im Gutschriftsver fahren im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften erstellt. Hierzu wird das von der GEMA bereitgestellte Abrechnungs-Tool verwendet, welches die Ein haltung der erforderlichen Formvorschriften sicherstellt. Sofern die Ver markterabrechnungen nicht unter Verwendung des Abrechnungs-Tools erstellt

114 werden, sind diese innerhalb der Fristen nach b. in elektronischer Form abzu wickeln unter Beachtung der Schnittstellenbeschreibung nach Anlage 14. Be triebsgesellschaft und Vermarkter legen der GEMA die unterschriebenen Gut schriftsbelege als Original-Papierbelege vor. Der Gutschriftsbeleg ersetzt die Rechnungsstellung durch die GEMA. Die Betriebsgesellschaft erteilt der GEMA die Gutschrift im eigenen Namen für die Abgeltung der selbst akquirierten Umsätze. Der Vermarkter erteilt die Gut schrift an die GEMA im Namen der Betriebsgesellschaft. b. Abrechnungen Während des Abrechnungsjahres erstellen Betriebsgesellschaft und Vermark ter jeweils die Quartalsabrechnungen über die nach Tarif Radio Ziff (Re gelvergütung) abzurechnenden Einnahmen innerhalb des Quartalsfolgemonats unter Verwendung des Formulars in Anlaae 8 (Betriebsgesellschaft) bzw. An laae 10 (Vermarkter) und leisten zugleich die sich hiernach errechnete Vergü tung als Akontozahlung. Betriebsgesellschaft und Vermarkter erstellen jeweils die Jahresabrechnunci zum des Abrechnungsfolgejahres und leisten zugleich die sich hiernach errechnete Differenzvergütung zu den Quartalsabrechnungen gemäß Absatz 3 b. Satz 1 als Akontozahlung. Guthaben zu Gunsten der Betriebsgesellschaft werden an diese zurückerstattet. In der Jahresabrechnung berücksichtigen Betriebsgesellschaft und Vermarkter etwaige Wertberichtigungen für Forderungsausfälle oder Nachvergütungen entsprechend ihrer Bilanz. Die Abrechnung erfolgt unter Verwendung des Formulars in Anlage 9 (Betriebsgesellschaft) beziehungsweise Anlage 11 (Verma rkter). Erhält die Betriebsgesellschaft Erlöse aus Umsätzen von Vermarktern, welche diese nicht gegenüber der GEMA auf Basis der Vereinbarung gemäß Anlage 15 abgerechnet haben, rechnet die Betriebsgesellschaft diese Erlöse selbst ge genüber der GEMA ab. In diesem Fall mindern sich die in 6 Absatz 4 a. i. V. m. Anlage 4 a genannten pauschalen Abzüge für Akquisitionsaufwendungen um jeweils zwei Prozentpunkte. Bei der Abrechnung unter Verwendung der Formulare in Anlagen 8 bis 11 fül len die Betriebsgesellschaft und der Vermarkter jede Zeile des jeweiligen Ab rechnungsformulars aus. Sind keine Angaben erforderlich, wird eine Nul[ eingetragen. Entspricht die Jahresabrechnung der Summe der vier Quartalsabrechnungen, ist eine Null-Abrechnung zu erstellen und an die GEMA zu übermitteln. In der Jahresabrechnung der Betriebsgesellschaft werden die in dem Abrech nungsjahr zusätzlich veranstalteten Webradioprogramme namentlich mit Sen debeginn und ggf. Sendeende aufgeführt sowie mitgeteilt, ob im

115 Abrechnungsjahr interaktive Angebote und/oder Prelistenings nach Maßgabe von Anlagen 6 und 7 angeboten worden sind. c. Vermarkterabrechnuncien Aus den Quartals- und Jahresabrechnungen des Vermarkters müssen sich die abzurechnenden Einnahmen (Brutto-Werbeumsätze, Einnahmen aus Bar tering, Abzüge für Rabatte, Skonti und Agenturvergütung, Netto-Online Werbeumsätze (ab 2017), Telekommunikationserlöse gemäß 6 Absatz 4 a. i. V. m. Anlagen 4 a und 4 b), bezogen auf alle Sendeunternehmen und weiteren Vermarkter, von denen er mit der Werbeakquisition beauftragt ist, die Be rechnung der Gesamtvergütung sowie deren betragsmäßige Aufteilung auf die jeweiligen Betriebsgesellschaften und weitere Hörfunkveranstalter ergeben. Zugleich mit der Abrechnung leistet der Vermarkter die Vergütung an die GE MA. Der Vermarkter stellt sicher, dass die von ihm im Namen der Betriebsgesell schaft erstellte Gutschrift zur gleichen Zeit an GEMA und Betriebsgesellschaft übermittelt wird. Sind mehrere Vermarkter nacheinander beteiligt (Haupt- und Untervermark ter) wird die Vergütung von demjenigen an die GEMA abgeführt, der die Wer beerlöse vom Werbungstreibenden erhält; die Gutschrift wird von demjenigen Vermarkter an die GEMA erteilt, der die Werbeerlöse der Betriebsgesellschaft überweist. Der übergeordnete Vermarkter teilt dem Untervermarkter und zu gleich informatorisch der GEMA den auf den jeweiligen Untervermarkter ent fallenden Vergütungsbetrag mit. Abrechnungsperiode für Vermarkterabrechnungen (übergeordnete Vermarkter und Untervermarkter) ist jedenfalls das ganze Quartal (keine Aufteilung in Monate). d. Allokation von Einnahmen eines Hörfunkveranstalters auf mehrere Programme Veranstaltet der Lizenznehmer mehrere Programme 5, werden die durch die Programme erzielten Gesamteinnahmen auf die jeweiligen Programme nach Maßgabe folgender Bestimmungen allokiert: aa, Quartals-Abrechnungen In den Abrechnungen der Betriebsgesellschafwerden die Netto Einnahmen(Werbeeinnahmen, Einnahmen aus Bartering, Telekommunika tionserlöse, Spenden) auf die Programme allokiert nach dem Vorjahres aufteilungsverhältnis gemäß ihrer Jahresabrechnung, alternativ nach dem tatsächlichen Aufteilungsverhältnis des Abrechnungsjahres. In den Vermarkter-Abrechnungen erfolgt keine Allokation der Vergütun gen auf die Programme des Sendeunternehmens. Zusätzlich veranstaltete Webradio-Programme nach Anlage 5 beziehungsweise zusätzlich veranstalte te interaktive Angebote nach Anlage 6 fallen nicht unter diese Verpflichtung.

116 - 116 bb. Jahresabrechnungen In den Abrechnungen der Betriebsgesellschaft allokiert dieser die Netto- Einnahmen auf die Programme des Lizenznehmers gemäß ihrer tatsächli chen Entstehung. Die auf die Betriebsgesellschaft entfallende Gesamtvergütung aus der Vermarkter-Abrechnung allokiert die Betriebsgesellschaftoder der Ver markter auf die Programme nach dem Verhältnis der durch das jeweilige Programm kausal erzielten Einnahmen. Die Allokation erfolgt durch denje nigen - Betriebsgesellschaft und/oder Vermarkter - bei dem die Allokation gemäß Absatz 5 testiert wird. Ist eine Aufteilung auf die Programme gemäß Satz 1 und 2 im Einzelfall nicht möglich, teilt die Betriebsgesellschaft bzw. der Vermarkter die erziel ten Gesamteinnahmen ausnahmsweise nach objektiven und nachvollzieh baren Kriterien auf die jeweiligen Programme auf. cc. Verwendung des Abrechnungs-Tools Bei Verwendung des Abrechnungs-Tools wird in den Quartalsabrechungen systemseitig das Vorjahresaufteilungsverhältnis zugrunde gelegt, sofern der Verwender nicht das Aufteilungsverhältnis für noch ausstehende Quar talsabrechnungen des laufenden Jahres abweichend eingibt. In der Jah resabrechnung muss der Verwender (Betriebsgesellschaft /Vermarkter) das tatsächliche Aufteilungsverhältnis des Abrechnungsjahres angeben. 4. Die GEMA gewährleistet die vertrauliche Behandlung aller Angaben. Erlaubt ist ein Datenaustausch mit der GVL, sofern die GVL Abrechnungen nach vergleichba ren Kriterien vorzunehmen berechtigt ist. Erlaubt ist ferner im Fall der Gesamt vertragshilfe eine Weitergabe der relevanten Daten an den jeweiligen Verband. 5. Testat der Jahresabrechnung: Die Jahresabrechnungen der Betriebsgesellschaft und der Vermarkter werden in nerhalb von sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres durch einen Wirt schaftsprüfer testiert, der die sachliche und rechnerische Richtigkeit und Voll ständigkeit bestätigt unter Verwendung und nach inhaltlicher Maßgabe der For mulare in Anlage 12 (Betriebsgesellschaft), Anlage 13 (Vermarkter). Die Testate der Betriebscjesellschaft und der Vermarkter beziehen sich dabei auf diesen Ver trag einschließlich des Tarifs Radio, soweit er Vertragsbestandteil geworden ist, insbesondere die in 6 des Vertrags definierten Einnahmearten, die von Be triebsgesellschaft und Vermarkter der GEMA vorgelegten Jahresabrechnungen gemäß Anlage 9 (Betriebsgesellschaft), Anla~e 11 (Vermarkter). Die Testate ~j Betriebsgesellschaft enthalten zudem Angaben zu vom Lizenznehmer veranstal teten Webradioprogrammen und/oder Prelistenings nach Maßgabe von Anlagen 5 und 7. Das Testat der Betriebsgesellschaft bezieht sich auf die von der Betriebsgesell schaft selbst abgerechneten Einnahmen sowie die Einnahmen von Vermarktern, sofern diese nicht direkt gegenüber der GEMA abgerechnet haben.

117 Veranstaltet der Lizenznehmer mehrere Programme, testieren Betriebsgesell schaft oder die Vermarkter ferner die Allokation der erzielten Gesamteinnahmen wie folgt: a. Aufteilung auf die einzelnen Programme nach deren kausaler Entstehung, hilfsweise nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien und deren Geeignet heit (nachfolgend Quote ), und b. die betragsmäßig korrekte Zuordnung auf die einzelnen Programme entspre chend der Quote. Kann die Testierung nach a. und b. nicht durch die Betriebsgesellschaft oder den Vermarkter allein erfolgen, testieren Betriebsgesellschaft und Vermarkter jeweils nach a. oder b. entsprechend der ihnen vorliegenden testierbaren Unterlagen. Soweit die Bilanz des jeweiligen Unternehmens geprüft wird, testiert der Wirt schaftsprüfer. Wenn ausnahmsweise keine Prüfung stattfindet, genügt eine Be scheinigung des Steuerberaters. 6. Jahresschlussrechnung durch die GEMA: Die GEMA stellt der Betriebsgesellschaft die Jahresschlussrechnung nach Eingang der Testate gemäß Absatz 5. Hierin berücksichtigt sie für die Berechnung der Re gelvergütung den einschlägigen Vergütungssatz gemäß 6 i. V. m. Ziff des Tarifs Radio pro Programm. Außerdem berücksichtigt die GEMA die Mindestvergü tung gemäß Ziff des Tarifs Radio pro Programm sowie die Vergütung für zu sätzliche Webradioprogramme gemäß Ziff. 1 der Anlage 5. Weicht die hiernach zu zahlende Jahresvergütung von den Vergütungen gemäß Absatz 3 ab, werden in nerhalb von 30 Tagen nach der Jahresschlussrechnung etwaige Nachzahlungen der Betriebsgesellschaft an die GEMA geleistet beziehungsweise erhält die Be triebsgesellschaft von der GEMA Rückerstattungen für Überzahlungen. Diese Nachzahlungen und Rückerstattungen sind unverzinslich. Macht die Betriebsgesellschaft in Abweichung zu der durch die GEMA erstellten Jahresschlussrechnung eine Rückforderung geltend, so hat sie der GEMA sämtli che Belege über Einnahmen vorzulegen, aus welchen die GEMA-Jahresvergütung errechnet werden kann. 7. Maßgeblicher Musikanteil/Vergütunassatz Berücksichtigung des Gesamtver tragsrabattes a. Zur Berechnung der Regelvergütung gemäß Ziff des Tarifs Radio werden folgende nach 9 ermittelten Musikanteile zugrunde gelegt: aa. Für die Quartalsabrechnungen der Betriebsgesellschaft gemäß Absatz 3 wird der durchschnittliche Musikanteil/Vergütungssatz des Abrechnungs y~jahres herangezogen. Im Fall einer deutlichen Abweichung des Musi kanteils im Abrechnungsjahr von dem Vorjahresmusikanteil aufgrund z. B. einer Formatänderung des Programms, kann bei schriftlicher Begründung im Einzelfall der Vergütungssatz von der GEMA nach entsprechender Prü fung angepasst werden.

118 bb. Für die Jahresabrechnungen der Betriebsgesellschaftgemäß Absatz 3 so wie die Jahresschlussrechnung gemäß Absatz 6 wird der durchschnittliche Musikanteil/Vergütungssatz des Abrechnungsjahres herangezogen. cc. Für die Quartals- und Jahresabrechnungen des Vermarkters wird der durchschnittliche Musikanteil des 4. Quartals des Abrechnungsvorvorjah res und der ersten drei Quartale des Abrechnungsvorjahres der Programme aller Mitgliedsunternehmen von APR und VPRT mit Ausnahme von Webradios zu Grunde gelegt. Zum des Abrechnungsvorjahres der GEMA nicht vorliegende Musikanteilsmeldungen werden dabei mit 100% Musikanteil berücksichtigt. b. Das Abrechnungs-Tool berechnet den jahresdurchschnittlichen Musikanteil gemäß 9 unter Berücksichtigung der von der Betriebsgesellschaft mit der Quartalsabrechnung zu meldenden Musikanteile. Das Tool ordnet dem durch schnittlichen Musikanteil den entsprechenden tariflichen Vergütungssatz zu. Dieser Vergütungssatz wird systemseitig angewendet - bei der Jahresabrechnung - bei den Quartalsabrechnungen des Abrechnungsfolgejahres der Betriebsgesellschaft. c. Der Gesamtvertragsrabatt gemäß 6 Absatz 6 a. wird in der Quartals- und Jahresabrechnung der Betriebsgesellschaft sofern die Voraussetzungen hier für vorliegen berücksichtigt. Das Abrechnungs-Tool weist den Rabatt system seitig bei Erstellung der Abrechnungen aus. In den Vermarkter-Abrechnungen wird der Gesamtvertragsrabatt pauschal berücksichtigt. Eine Korrektur erfolgt ggf. in der Jahresschlussrechnung. 8 Verzugsfolgen 1. Bei Zahlungsverzug ist die GEMA berechtigt, je Mahnung Auslagen in Höhe von 4,00 sowie Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank) zu erheben. Weitergehende Rechte aus dem Zah lungsverzug, insbesondere gemäß den folgenden Absätzen, bleiben unberührt. 2. Kommt der Lizenznehmer mit seinen Pflichten (Abrechnung der Einnahmen ge mäß 7 Absatz 3, Abgabe des Testats gemäß 7 Absatz 5, pünktliche und voll ständige Abgabe der Sendemeldungen gemäß 10 sowie vollständige Zahlun gen) in Verzug, ist die GEMA berechtigt, ihm eine mindestens einmonatige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf den Gesamtvertragsrabatt zu streichen, so fern die GEMA zugleich dem zuständigen Verband einen entsprechenden schriftli chen Hinweis gegeben hat. Die Streichung des Gesamtvertragsrabattes ist vorbehaltlich 6 Absatz 6 b. je weils für den Zeitraum zulässig, für den die Pflichtverletzung eintritt (zum Bei spiel das Quartal, für das die Zahlung nicht geleistet wurde). Abweichend hiervon wird bei fehlender bzw. nicht fristgemäßer Einreichung des Testats nach 7 Ab satz 5 der Gesamtvertragsrabatt zur Hälfte gestrichen, wenn es bis zum

119 des Folgejahres bei der GEMA im Original eingeht; danach erfolgt eine Streichung des Gesamtvertragsrabattes in voller Höhe. Hinsichtlich der Sendemeldungen wird die Regelung abgelöst durch das neue System gemäß 10 Absatz 3 b und c. 3. Kommt der Lizenznehmer mit seinen Pflichten zur Abrechnung der Einnahmen gemäß 7 Absatz 3, zur Abgabe des Testats gemäß 7 Absatz 5 oder zur voll ständigen Zahlung in Verzug, ist die GEMA berechtigt, nach Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 und anschließender Anmahnung unter Androhung der Kündigung und Setzung einer Frist zur Erfüllung von einem Monat den Ver trag vorzeitig mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Sofern mindestens die Betriebsgesellschaft Mitglied gegebenenfalls über einen Landesverband einer Organisation ist, die mit der GEMA einen Hörfunk-Gesamtvertrag geschlos sen hat, kann die Kündigung nur erfolgen, wenn die GEMA den Gesamtvertrags partner auf üblichem Weg gleichzeitig schriftlich von der Anmahnung benachrich ti gt. 9 Messung des Musikanteils 1. Zur Bestimmung des Musikanteils gemäß Ziff sowie c. des Tarifs Radio wird die Dauer der vollständig oder teilweise gespielten Musiktitel im Verhältnis zur Gesamtsendedauer des Programms zugrunde gelegt. Andere Musik als die gespielten beziehungsweise angespielten Musiktitel, wie zum Beispiel Musik in Werbespots, Jingles, Senderkennungen, Musikbetten für Wortbeiträge etc., wer den pauschal durch einen Zuschlag berücksichtigt. Das Übersprechen von Musiktiteln ( ramp ) zählt als Musiktitel, die Zeit des Überblendens von Musiktiteln ( fading~ ) wird nur einfach gezählt. 2. Der Zuschlag im Sinne von Absatz 1 Satz 2 beträgt grundsätzlich drei Prozent punkte für Programme mit Werbung. Der Zuschlag beträgt zwei Prozentpunkte, sofern der Lizenznehmer in geeigneter Form nachweist, dass das Programm wer befrei ist. Sollten sich die Umstände wesentlich ändern, werden GEMA und Ver band in Abstimmung mit den anderen Hörfunk-Gesamtvertragspartnern über ei ne Anpassung verhandeln. Ein neu festgesetzter Zuschlag tritt ab Beginn des fol genden Quartals in Kraft. 3. Der Lizenznehmer hält Studiosoftware vor, die die Dauer der Musiktitel nach Maßgabe des Absatz 1 sekundengenau dokumentiert. Zusammen mit der Einnahmenabrechnung eines jeden Quartals gemäß 7 Ab satz 3 erhält die GEMA, Direktion Sendung und Online, Rosenheimer Str. 11, München, eine Bescheinigung über die Höhe des durchschnittlichen Musi kanteils im vorausgegangenen Quartal anhand des Formulars in Anlacje 16 Mel dung des Musikanteils. Der Zuschlag gemäß Absatz 2 ist in der Meldung nicht enthalten. Die Studiosoft ware soll die Messergebnisse ein Jahr lang speichern, damit ein Abgleich mit Kontrollmessungen der GEMA erfolgen kann.

120 Wenn der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen aus Absatz 3 nicht nachkommt, wird für den jeweiligen Meldezeitraum der Pflichtverletzung ein Musikanteil von 100 Prozent fingiert. Dem Lizenznehmer bleibt es unbenommen, einen anderen Musikanteil nachzuweisen. 5. Ein Mantelprogrammanbieter meldet den Musikanteil für seinen Beitrag dem übernehmenden Lizenznehmer, damit dieser gegenüber der GEMA eine einheitli che Musikanteilsmessung melden kann. 10 Sendemeldungen Der Lizenznehmer verpflichtet sich, innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf ei nes jeden Sendemonats vollständige Sendemeldungen an die GEMA, Direktion Verteilung Aufführungs- und Senderechte, Abteilung Zentraler Eingang, Bay reuther Straße 37, Berlin beziehungsweise deren elektronische Postfächer/ Verzeichnisse zu übermitteln, soweit er hiervon nicht durch die GEMA dispensiert wird. Die Sendemeldungen müssen die in der Schnittstelle (derzeit GEMAGVL4 gemäß Anlage 17) genannten Pflichtfelder enthalten. Individuelle Abweichungen von den vorgenannten Meldungen sind in Einzelfällen rechtzeitig vorher mit der GEMA, Abteilung Zentraler Eingang, abzustimmen. Angaben über Musikwerke für lineare Online-Angebote sind vom Lizenznehmer nicht vorzuhalten, da die hierdurch erzielten Einnahmen deutlich unter der soge nannten GEMA-Verrechnungsgrenze liegen. Bei Sendemeldungen für Übernahmesendungen ist der übernehmende Hörfunkveranstalter verpflichtet, vollständige Sendemeldungen gemäß Satz 1 und 2 der GEMA zu übermitteln. Die Sendemeldungen werden in der neuesten Fassung des jeweils mit dem Ver band vorab abgestimmten elektronischen Schnittstellenformats übermittelt (der zeit GEMAGVL4). 2. Im Fall von Reklamationen meldet der Lizenznehmer der GEMA innerhalb von 2 Monaten die verfügbaren bzw. mit angemessenem Aufwand zu beschaffenden Daten in bestmöglicher Weise. 3. Mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Sendemeldungen vereinbaren die Parteien folgendes Bonus- und Malus-System: a. Der seit dem Jahr 2011 eingeführte Bonus für Sendemeldungen wird in der Zeit vom bis weitergeführt: die Netto-Jahresvergütung je Programm wird um O,5% reduziert, wenn der Li zenznehmer 98% und mehr der gesendeten Musik (Anteil vollständig oder teilweise gespielte Musi ktitel ohne Werbespots/Jingles/Senderkennungen/ Musikbetten) meldet. Für den Bonus relevant ist die quantitative Vollständigkeit der Sendemeldun gen je Programm. Als quantitativ vollständig gilt ein Datensatz, wenn die in der Schnittstelle (derzeit GEMAGVL4 gemäß Anlage 17) genannten Pflichtfel der, soweit sie die GEMA betreffen, enthalten sind.

121 b. Ab dem Jahr 2017 führen die Parteien ein Malus-System für Sendemeldungen ein: die Netto-Jahresvergütung erhöht sich um 0,5% je 2,5 Prozentpunkte Melde fehlquote der gesendeten Musik (Anteil vollständig oder teilweise gespielte Musiktitel ohne Werbespots/Jingles/Senderkennungen/ Musikbetten) bis zu 6% der Netto-Jahresvergütung; die erste Fehlquotenstufe von 2,5 Prozentpunkten bleibt unberücksichtigt. Ab einer Meldefehlquote von 60% und mehr beträgt die Anhebung der Netto-Jahresvergütung pauschal l2%. Für den Malus relevant ist die quantitative Vollständigkeit der Sendemeldun gen je Programm. Als quantitativ Vollständig gilt ein Datensatz, wenn mindes tens der Musiktitel, Interpret und/oder Komponist, das Sendedatum inkl. Uhr zeit und die Musikdauer enthalten sind. c. Die Sendemeldungen (oben a. und b.) sind in dem abgestimmten elektroni schen Meldeformat der GEMA zu übermitteln (vgl. Absatz 1). Die gemeldeten Daten müssen bei Anlieferung valide sein und den, in den mit den Verbänden abgestimmten Schnittstellenbeschreibungen, definierten Konventionen ent sprechen. Eine inhaltlich grob fehlerhafte Befüllung von Meldeelementen wird für die Zwecke der Bonus - und Malus-Ermittlung als nicht gemeldet gewertet. Bonus und Malus werden je Programm für das jeweilige Kalenderjahr einge räumt. Sie werden in der Jahresschlussrechnung berücksichtigt, welche die GEMA der Betriebsgesellschaft gemäß 7 Absatz 6 im Abrechnungsfolgejahr stellt. Hinsichtlich des Bonus berücksichtigt die GEMA dabei alle bis zum ver traglichen Zeitpunkt zur Einreichung des Testats (vgl. 7 Absatz 5) eingegan genen Sendemeldungen. Hinsichtlich des Malus berücksichtigt die GEMA (i) bis einschließlich zum Nutzungsjahr 2018 alle bis zum vertraglichen Zeit punkt zur Einreichung des Testats (30.6. des Folgejahres) eingegangenen Sendemeldungen (ii) ab dem Nutzungsjahr 2019 alle bis Ende Februar des Folgejahres einge gangenen Sendemeldungen. Absätze a. und b. finden keine Anwendung auf Programme, für welche der Li zenznehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Sendemeldungen gemäß Absatz 1 dispensiert ist. Der Malus wird erst für das zweite Nutzungsjahr an gewendet, in dem der Lizenznehmer für das betreffende Programm nicht von der Erbringung von Sendemeldungen dispensiert ist. Der Lizenznehmer erhält ein Einsichtsrecht in die bei der GEMA für die Bemes sung der Vollständigkeit zugrunde gelegten Daten. Die Verbände werden bei Meinungsverschiedenheiten vermitteln. 4. Im Rahmen der zusätzlichen interaktiven Angebote gemäß Anlage 6 meidet der Lizenznehmer jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines Nutzungs jahres - die Gesamtzahl der Einzel-Musikwerkabrufe und

122 die genutzten Musikwerke unter Angabe von Werktitel, Komponist, Bearbeiter, Textdichter, Interpret, Verlag (Originalverlag, ggf. Subverlag). Optional ist die Meldung, welches Musikwerk wie oft jährlich abgerufen wurde. 11 Kontrollrecht Die GEMA ist berechtigt, die Richtigkeit der Abrechnungen gemäß 7 durch einen ver eidigten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Ergeben sich dabei für ein überprüftes Kalenderjahr Nachforderungen von fünf Prozent oder mehr zu Gunsten der GEMA, hat der Lizenznehmer der GEMA die notwendigen Kosten der Überprüfung zu erstatten. Die GEMA ist weiterhin berechtigt, zum Zweck der Kontrolle des Musikanteils jederzeit und ohne den Lizenznehmer zu informieren entsprechende Messungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die gewonnenen Informationen sind vertraulich zu behan deln. 12 Informationspflicht Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem jeweils anderen Vertragspartner jede Än derung eines Vertragsbestandteils - zum Beispiel Änderung des Namens, der postali schen Anschrift, des Sitzes, der rechtsgeschäftlichen Vertretung, der Mitgliedschaft zu einer Gesamtvertragsorganisation, der tariflichen Berechnungsmerkmale - unverzüg lich mitzuteilen. 13 Allgemeine Bestimmungen Die im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Anlagen sind Inhalt des Vertrages. 14 Präjudizausschlüsse 1. Die GEMA behält sich hinsichtlich der Relevanz von Einnahmen aus entgeltlicher und/oder unentgeltlicher Produktplatzierung eine Überprüfung und mögliche Ein beziehung in die abzurechnenden Einnahmen ab dem Jahr 2021 vor. 2. a. Die integrierte Abrechnung von Einnahmen aus PBO-Nutzungen zusammen mit den Einnahmen Hörfunk und die Vergütungsberechnung nach dem Einzel nutzervertrag in Verbindung mit dem Tarif Radio ist ohne Präjudiz und erfolgt seitens der GEMA insbesondere in der Annahme, dass (i) sich bei der weit überwiegenden Mehrheit der in die Online-Angebote eingestellten Beiträge die Abrufzahlen in einem kleinen Bereich bewegen und (ii) der Großteil der auf die jeweiligen Beiträge entfallenden Abrufe innerhalb der ersten Tage nach der Sendung des Beitrags im linearen Hörfunkprogramm erfolgt. Zur Überprüfung dieser Annahme mit Blick auf die Vertragszeit ab 2021 übermittelt der Lizenz nehmer der GEMA jährlich entsprechende Nachweise. Die GEMA geht jedoch anders als APR und VPRT davon aus, dass im nächsten Vertragszeitraum ab 2021 eine Differenzierung zwischen linearer Sendung und Programm beglei tenden Onlinenutzungen vorgenommen werden wird.

123 b. Die GEMA behält sich vor, in der, GEMAGVL4 nachfolgenden Sendemelde Schnittstelle die Kennzeichnung der Beiträge, die der Lizenznehmer im Wege der Programm begleitenden Online-Nutzungen nutzt, vorzusehen (, Flagging ) und des Weiteren, in der Vertragsperiode ab 2021 Nutzungsmeldungen über diese Regelung hinaus zu verlangen. 3. Die integrierte Abrechnung von Einnahmen aus zusätzlichen interaktiven Angebo ten gemäß Anlage 6 zusammen mit den Einnahmen Hörfunk und die Vergütungs berechnung nach dem Einzelnutzervertrag in Verbindung mit dem Tarif Radio ist ohne Präjudiz für die Vertragszeit ab Für die Zeit ab 2021 ist die Einräumung und Abgeltung der Rechte für interaktive Angebote gemäß Anlage 6 nicht präjudiziell. Die GEMA geht anders als die Ver bände davon aus, dass die Experimentierphase dann endgültig abgeschlossen ist, und wird die Angebote nach den einschlägigen Online-Tarifen lizenzieren. 4. Die GEMA behält sich vor, die Relevanz aller Einnahmen im Zusammenhang mit der linearen Sendung, Programm begleitenden Onlinenutzungen und interaktiven Angeboten zu überprüfen und vorbehaltlich Anlage 6 Satz 3 ab 2021 alle kausa len Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzustellen, insbesondere weiterge hende Anteile an der Bannerwerbung (vgl. Anlaoe 4 a bis 4 c). Die Regelung in 6 Abs. 4 a. letzter Satz bleibt unberührt. Der Lizenznehmer behält sich seiner seits vor, bislang einbezogene Einnahmen als nicht kausal für die Repertoirenut zung für zukünftige Regelungen in Frage zu stellen. Ebenso behält sich der Li zenznehmer vor, die im Vergleich zum Hörfunk höheren Akquisitionsaufwendun gen bei Online-Werbung im Rahmen der gemeinsamen Einnahmenabrechnung gemäß 6 Abs. 4 a. sowie Anlage 4 a, lit. A ab dem Jahr 2019 zu berücksichtigen und stellt hierfür über seinen Verband rechtzeitig entsprechende Nachweise zur Verfügung 6. 5, Die Beteiligung des Sendeunternehmens (Content-Lieferant) sowie des Platt formbetreibers an der Rechteeinräumung sowie der gesonderten Abrechnung der jeweils von diesen erzielten Einnahmen bei der Lizenzierung von Pay-Radio Angeboten ist nicht präjudiziell für die Zeit ab Die GEMA wird ihre Ansprü che sowohl gegenüber Content-Lieferanten als auch gegenüber Plattformbetrei bern geltend machen, die über keine Lizenz verfügen und wird dabei Verbands mitgliedern keine schlechteren Konditionen als anderen vergleichbaren Marktteil nehmern gewähren. 6. Die GEMA hat mit den Verbänden APR und VPRT ebenso wie mit der Nutzerverei nigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Zeit 2009 bis 2015 Gesamtverträge geschlossen, die auf einem neuen einheitlichen Vergütungssystem ba sieren. Dies diente dem Ziel, eine von dem Verband des Lizenznehmers geforder te transparente Gleichbehandlung privater und öffentlich-rechtlicher Hörfunkun ternehmen sicherzustellen. Mit vorliegendem Gesamtvertrag wird dieses einheit liche System fortgeführt. 16 So betragen die von der RMS geltend gemachten Onhine-Akquisitionskosten derzeit (gemäß des VPRT vom an die GEMA) 35%.

124 124 - Der Verband des Lizenznehmers zweifelt dennoch mit Blick auf die den öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten mangels Programmbezuges zugestandenen Aussonderungspositionen sowie den mangels Berechtigung zum Vorsteuerabzug gewährten Abzug von 4,25% auf die Netto-Beiträge daran, dass das Gesamtauf kommen der GEMA aus dem Hörfunk angemessen von beiden Teilen des dualen Rundfunks getragen wird, bezogen auf die Bedeutung am Markt wie auch auf den Umfang der Musiknutzung. Die GEMA ist der Auffassung, dass die Gleichbehand lung von privaten und öffentlich-rechtlichen Hörfunkunternehmen unter umfas sender Berücksichtigung aller relevanten Parameter weiterhin besteht. Unabhängig hiervon und unter Berücksichtigung des Regelungsumfangs dieses ~Gesamtvertrages verzichtet der Lizenznehmer für die Vertragslaufzeit bis Ende 2020 darauf, einzelne Positionen, die bei der Bestimmung der Beitragsbemes sungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten mangels Pro grammbezuges ausgesondert werden, und den 4,25%-Vorsteuerabzug seiner seits als Abzugsposition geltend zu machen, ebenso wie die GEMA, von den Fi nanzämtern erstattete Beträge als vergütungsrelevante Einnahmen in die Be messungsgrundlage einzubeziehen sowie die Bemessungsgrundlage zu erweitern. Die Regelungen in Absatz 4 und 6 Absatz 4 a. letzter Satz bleiben unberührt. 15 Schriftform Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ebenso bedarf die Aufhebung des Schriftformerfordernisses der Schriftform. 16 Vertrags~aufzeit 1. Der Vertrag wird für die Dauer vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 ge schlossen und ersetzt die Interimsvereinbarung Der Vertrag kann vom Lizenznehmer während der Vertragslaufzeit mit dreimona tiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wenn ein Vertrag über die vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte mit einer anderen europäi schen Verwertungsgesellschaft/Lizenzierungsorganisation und/oder mit Rechtem habern direkt abgeschlossen wird. Ferner besteht ein außerordentliches Kündi gungsrecht für den Fall der endgültigen Einstellung des Sendebetriebes durch den Lizenznehmer sowie unter den Voraussetzungen des 8 Absatz 3 Satz 1 durch die GEMA. 3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 17 Frühere Ansprüche Ansprüche der Vertragsparteien aus der Zeit vor Vertragsbeginn bleiben unberührt.

125 Gerichtsstandsver&nbarung Für diesen Vertrag vereinbaren die Parteien die Anwendung des deutschen Rechts. Er füllungsort und Gerichtsstand ist München. 19 Salvator~sche Klausel Sollte eine Bestimmung und/oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirk sam sein oder werden, wird die Wirksamkeit im Übrigen davon nicht berührt. Die Ver mutung des 139 BGB wird ausgeschlossen. Unklare oder unwirksame Bestimmungen sind in Abstimmung mit der Nutzervereinigung durch solche zu ersetzen, die dem wirt schaftlich gewollten Zweck dieses Vertrages am nächsten kommen. München, den den GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Der Vorstandsvorsitzende Veranstaltergemeinschaft (Dr. Harald Heker) den Betriebsgesellschaft

126 An~age 1: Hörfunkprogramme des Uzenznehmers Der Lizenznehmer veranstaltet derzeit*) das/die nachfolgend aufgeführte(n) Hörfunkprogramm(e) (inklusive Webradios) und teilt der GEMA die nachfolgenden Informationen vollständig mit: Name des Sendeart **) Sendebeginn Sendegebiet tägl. bei Internet- Programms je Sendeart***) je Sendeart Sendezeit Simulcast und Web radios: U RL5 *) Bei der Meldung künftiger Programme wird dieses Formular ergänzt um den ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldebogen Hörfunk, den die GEMA auf ihrer Website zur Verfügung stellt. **) z. B.: analog/digital terrestrisch UKW, KW, MW, Kabel, Satellit (Name des Satelliten), DAB+, DSL, IP-basiert. ***) nur anzugeben bei Anmeldung künftiger Programme Ort, Datum Unterschrift Geschäftsführer Ort, Datum Unterschrift Geschäftsführer/Vorstand (Betriebsgesel lschaft) (Veranstaltergemeinschaft)

127 Anlage 2: Abgrenzungsvereinbarung Große und Kleine Rechte im Bereich des Hörfunks Zur Auslegung des zwischen der GEMA und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertra ges, im Besonderen zur Abgrenzung zwischen Großen und Kleinen Rechten, gilt nachstehende Vereinbarung: L Zu den von der GEMA bei Sendung von Werken der Musik in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Kleinen Rechten zählen: Teile sowie Querschnitte und Ausschnitte eines dramatisch-musikalischen Werkes bis zu einer Gesamtsendedauer von 25 Minuten (ohne Vorspann, An- und Absage), vo rausgesetzt, dass die Sendung der Teile nicht mehr als 25 Prozent der Sendedauer des ganzen Werkes beansprucht und nicht das szenische Geschehen des ganzen Werkes in seinen wesentlichen Zügen dargeboten wird. Werden im Rahmen solcher Werkteile Rechte von Librettisten oder (und) Spezialbear beitern in Anspruch genommen, so bleiben deren Ansprüche auf gesonderte Vergütung von dieser Vereinbarung unberührt. Choreographische Werke ganz oder teilweise. Dies gilt nicht, wenn das szenische Ge schehen des ganzen Werkes in seinen wesentlichen Zügen dargeboten wird. IL Wird die Verwendung von Bestandteilen aus dramatisch-musikalischen Werken als Ein lagen in anderen dramatisch-musikalischen Werken vom Berechtigten genehmigt, so sind die durch die GEMA nach ihrem Berechtigungsvertrag wahrgenommenen Rechte durch den zwischen GEMA und Lizenznehmer geschlossenen Vertrag abgegolten. IIL Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten tritt ein Schlichtungsausschuss zusam men, dessen Mitglieder sich aus bis zu vier Vertretern der GEMA, bis zu vier Vertretern des Lizenznehmers und bis zu zwei Vertretern je Berufsverband (Deutscher Komponis ten-verband, Deutscher Textdichter-Verband, Deutscher Musikverleger-Verband, Ver band deutscher Bühnenverleger und Dramatiker-Union) zusammensetzen. Die Federführung dieses Ausschusses haben abwechselnd alle zwei Jahre GEMA und Li zenznehmer; von der GEMA wird mit der Federführung begonnen. Die Kosten des Schlichtungsausschusses werden von den Beteiligten selbst getragen.

128 An age 3: Tarif Radio Tarif Radio für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires durch Veranstalter von Hörfunk (alle Sendearten ohne Premium-Radio) - Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7% Umsatzsteuer - L Vergütung 4~ Regelvergütung Die Regelvergütung besteht aus einem prozentualen Beteiligungssatz an den sen dungsbezogenen Einnahmen des Hörfunkveranstalters in Abhängigkeit des jeweiligen Musikanteils des Gesamtprogramms. Er berechnet sich nach folgender Formel: Höchstsatz 7,5% für 100% Musikanteil, dividiert durch 100, multipliziert mit dem Mu sikanteil des Programms = Vergütungssatz Beispiel bei 78% Musikanteil: 7,5 / 100 x 78 = Vergütungssatz 5,85%. Die Vergütungssätze werden auf 2 Nachkommastellen gerundet. 5~ Mindestvergütung a. Die monatliche Mindestvergütung berechnet sich nach dem weitesten Hörerkreis. Sie beträgt für die Sendung des Programms ohne Programm begleitende Onlinenutzungen: EUR 0,0102 je Hörer inklusive Programm begleitende Onlinenutzungen: EUR 0,01224 je Hörer b. Sendezeit Beträgt die Sendezeit weniger als 24 Stunden täglich und/oder 7 Tage pro Woche, so ermäßigt sich die Vergütung im Verhältnis entsprechend, es werden jedoch min destens 42 Stunden pro Woche zugrunde gelegt. Die Sendezeiten werden jeweils auf volle Stunden aufgerundet. c. Musikanteil Der Musikanteil wird wie unter Ziff. II. 7. ermittelt und in Einer-Stufen berücksich tigt. Enthält das Programm weniger als 100 Prozent Musikanteil, so ermäßigt sich die Vergütung entsprechend. d. Als Mindestbetrag sind monatlich EUR 32,50 zu zahlen bzw. EUR 40,00 inklusive Programm begleitende Onlinenutzung. Von diesem Betrag werden keine Abzüge vorgenommen (z. B. Gesamtvertragsrabatt). 6. Einräumung eines Nachlasses Den Mitgliedern von Nutzervereinigungen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag im Sinne von 35 VGG geschlossen hat, wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesamtvertrages bei Einhaltung aller Vertragspflichten vorbehaltlich Ziff d. ein Gesamtvertragsnachlass von 20% auf die Vergütungssätze eingeräumt.

129 IL Allgemeine Bestimmungen 1. Anwendungsbereich Hörfunk im Sinne dieses Tarifes ist die Sendung in Form eines linearen Programms, d.h. eine nach einem Sendeplan17 zeitlich geordnete, zum zeitgleichen Empfang an die Öffentlichkeit gerichtete Folge von Inhalten bezogen auf die Gesamtsendezeit (z. B. das 24-Stunden-Programm), und welches keine interaktiven Möglichkeiten für den Hö rer vorsieht (zum Beispiel Pause, Titel überspringen ). Der Tarif umfasst alle technischen Sendearten, wie zum Beispiel die terrestrische, ka belgebundene und satellitäre Sendung, die Sendung im Internet oder über Mobilfunk Datennetze. Ausgenommen sind alle Radiodienste, die unter den Anwendungsbereich des Tarifes Premium-Radio fallen. 2. Rechteeinräumung a. Der Tarif findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Rechteeinräumung der GEMA vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines entsprechenden Einzel nutzervertrages erworben wird. b. Die Einwilligung erstreckt sich auf die Nutzung folgender Rechte: aa. bb. lineare Sendung Das Recht zur Sendung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen des eigenen Sendebetriebes auf die jeweils vom Lizenznehmer selbst genutzten technischen Sendearten. Das Senderecht wird unabhängig von der verwen deten Übertragungstechnik und unabhängig von dem verwendeten Endgerät eingeräumt. Das Vervielfältigungsrecht von Werken des GEMA-Repertoires für eigene Sendezwecke. Programm begleitende Onlinenutzungen Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumentations systemen, in Speicher ähnlicher Art und Wiedergabevorrichtungen einzubrin gen (Vervielfältigungsrecht). Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires, die in Datenbanken, Dokumenta tionssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (zum Beispiel Serverrechner) eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise an die Endnutzer zu gänglich zu machen (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß 19a UrhG). Das Recht, den Endnutzern im Falle eines Angebots zum Download zu er möglichen, die Werke des GEMA-Repertoires auf ein Endgerät des Endnut zers herunterzuladen (Vervielfältigungsrecht) beziehungsweise im Falle von Streaming-Angeboten auf einem Wiedergabemedium wahrnehmbar zu ma chen. c. Für die Nutzung dramatisch-musikalischer Werke des Großen Rechts sowie für die Benutzung eines Werkes zu Werbezwecken ist die Einwilligung in jedem Fall geson dert beim Berechtigten einzuholen. 17 Umfasst sind von Software generierte Sendefolgen, sofern die Parameter von natürlichen Personen be stimmt werden.

130 Lizenzierung von Pay-Radio a. Im Hinblick auf das von ihr verwaltete Repertoire räumt die GEMA einfache Nut zungsrechte jeweils an die Werknutzer ein. b. Wird ein Hörfunkprogramm als Pay-Radio über eine oder mehrere so genannte Vermarktungsplattformen verbreitet und werden die Einnahmen aus Pay-Radio zwischen dem Betreiber einer Vermarktungsplattform (dem Vermarkter von Pay Radio-Programmen gegenüber dem Endkunden, nachfolgend Vermarkter 18) und den Content-Lieferanten aufgeteilt, so leisten sowohl der jeweilige Vermarkter als auch die Content-Lieferanten jeweils in Bezug auf ihre eigene Erlösbeteiligung Zah lungen an die GEMA. Jeder Beteiligte muss jeweils seine eigenen Einnahmen an die GEMA abrechnen. Die Rechteeinräumung erfolgt für jedes Programm erst dann, wenn sowohl der Content-Lieferant als auch sämtliche Vermarkter, die das Pro gramm vermarkten, einen entsprechenden Lizenzvertrag mit der GEMA abge schlossen oder die vollständige Vergütung nach dem Tarif Radio entrichtet haben. Eingeräumte Rechte erlöschen automatisch, sobald das Programm über eine Ver marktungsplattform verbreitet wird, deren Betreiber keinen entsprechenden Li zenzvertrag mit der GEMA abgeschlossen oder nicht die vollständige Vergütung nach dem Tarif Radio entrichtet hat bzw. ein abgeschlossener Lizenzvertrag been det oder die Zahlung der vollständigen Vergütung verweigert wird. Für den Fall, dass einer oder mehrere der Beteiligten sich dem notwendigen Vertragsschluss 0- der der Zahlung der vollständigen Vergütung nach dem Tarif Radio verweigert bzw. verweigern, zumindest einer der Beteiligten jedoch den Vertrag abschließt und sich vertragskonform verhält, wird die GEMA die Ausstrahlung des entsprechenden Pro gramms bzw. der entsprechenden Programme dulden. 4. Räumlicher Geltungsbereich Die Nutzung der in Ziff. 2 und 3 genannten Rechte ist beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Sendung über Satellit umfasst den gesamten Direktempfangsbereich, sofern der Satellitenuplink i. S. v. 20 a Absatz 3 UrhG von Deutschland aus geschieht. Hinsichtlich Programm begleitender Onlinenutzungen ist dies der Fall, wenn das Online-Angebot von Deutschland von einem nationalen Anbieter aus betrieben wird. Dies ist der Fall, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Entweder der Hauptsitz des Anbieters befindet sich in Deutschland, hilfsweise die Mehrheit der Mitarbeiter ist in Deutschland tätig oder die Buchprüfung findet in Deutschland statt (, economic residence ) oder das Sammeln der Nutzerdaten und die Buchführung erfolgt in Deutschland sowie das Unternehmen ist für Steuerzwecke in Deutschland registriert. Im Zwei felsfall ist der steuerrechtlich relevante Sitz des Unternehmens ausschlaggebend (, principal place of operation ). Der Dienst wird in deutscher Sprache angeboten. 18Bei der zeitgleichen Weitersendung von Free-Radio-Programmen gelten bezüglich der von der GEMA wahrgenommenen Rechte der Gemeinsame Tarif Kabeiweitersendung bzw. die Regelungen der Gesamt verträge Kabeiweitersendung.

131 ~ Ermittlung der Regelvergütung a. Sendungsbezogene Einnahmen (exkl. USt) nach Ziff sind aa. Beitragseinnahmen; bb. Werbeeinnahmen (Werbung inkl. Pre-, Mid- und Post-roll-advertisem*nts, Bannerwerbung, Sponsoring und Bartering, inkl. Einnahmen aus Simulcast); cc. Einnahmen aus Media for Equity dd. Erlöse aus Produktplatzierung / Produktbeistellung; ee. Einnahmen aus Pay-Radio; ff. Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikationsvorgängen; gg. Radioshopping; hh. Spenden Ähnliche sendungsbezogene wirtschaftliche Vorteile werden in Höhe des ihnen ent sprechenden Wertes berücksichtigt. Die Einnahmen sind je Programm gesondert zu ermitteln. b. Vergütung aus Werbeeinnahmen (Werbung inkl. Pre-, Mid- und Post-roll advertisem*nts, Bannerwerbung, Sponsoring und Bartering, inkl. Einnahmen aus Simulcast) Die Werbeeinnahmen können vor Ermittlung der Vergütung im Umfang ihrer tat sächlichen Entstehung um Agenturvergütungen (bis höchstens 15 Prozent), Men genrabatte und Skonti gekürzt werden (Nettowerbeeinnahmen). Bei Einnahmen aus Bartering ist der Bruttolistenpreis der Werbezeit (exkl. Umsatz steuer) zugrunde zu legen. Die Einnahmen aus Barteringgeschäften können im Umfang ihrer tatsächlichen Entstehung um Agenturvergütungen (bis höchstens 15 Prozent), Mengenrabatte und Skonti gekürzt werden. Liegen die Einnahmen für Bartering nach Vornahme dieser Abzüge unter l0% oder über 25% des Bruttolistenpreises, so werden sie für die Zwecke der GEMA Abrechnung auf 10% aufgestockt bzw. auf 25% abgesenkt. Von den Nettoeinahmen pro Programm aus Werbung, Sponsoring und Bartering ist ein weiterer Abzug für Akquisitionsaufwendungen nach den folgenden Vorgaben zulässig: (1) Vermarktung erfolgt durch große Handelsvertreter / Vermarktungsorganisation (50 Mio. EUR Gesamtumsatz exkl. USt oder mehr pro Jahr): 7 h; (2) Vermarktung erfolgt durch kleinere Handelsvertreter / Vermarktungsorganisa tion (bis 50 Mio. EUR Gesamtumsatz exkl. USt pro Jahr): 11%; (3) Vermarktung erfolgt durch Lizenznehmer selbst: (a) für die ersten 2 Mio. EUR pro Jahr: 15%; (b) für den über 2 Mio. EUR pro Jahr hinausgehend Betrag: 11%. c. Einnahmen aus Media for Equity: Einnahmen aus Media for Equity zählen ab dem Jahr 2018 zu den abzurechnenden Einnahmen. Dabei wird Unternehmen (insbesondere Start-ups) Werbezeit (Media leistungen) in Angeboten von Hörfunkunternehmen zur Eigenwerbung zur Verfü gung gestellt. Dafür erhält derjenige, der die Werbezeit bereitstellt, anstelle einer Geldleistung eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an diesem Unternehmen (Me dia-for-equity-vereinbarung). Von diesen Einnahmen können keine weiteren Abzü ge vorgenommen werden. d. Vergütung aus Erlösen aus Produktplatzierung / Produktbeistellung: Die Einnahmen aus direkter entgeltlicher Produktplatzierung können vor Ermittlung der Vergütung im Umfang ihrer tatsächlichen Entstehung um Agenturvergütungen

132 (bis höchstens 15 Prozent), Mengenrabatte und Skonti gekürzt werden (Nettoein nahmen). Von den Nettoeinahmen ist ein weiterer Abzug für Akquisitionsaufwendungen in Höhe von pauschal 20% zulässig. e. Vergütung aus Einnahmen aus Pay-Radio: Einnahmen aus der Veranstaltung von Pay-Radio umfassen sämtliche von Abon nenten des Programms erzielte Erlöse des Lizenznehmers (exklusive Umsatzsteu er). Werden Pay-Radio -Erlöse zwischen dem Betreiber einer Vermarktungsplatt form (dem Vermarkter von Pay-Radio -Programmen gegenüber dem Endkunden, nachfolgend Vermarkter 19) und den Content-Lieferanten aufgeteilt, so rechnet je der Beteiligte gegenüber der GEMA seine tatsächliche Erlösbeteiligung ab. Der Vermarkter ist berechtigt, von den von ihm abzurechnenden Pay-Radio Erlösen (1.) pauschalierte Akquisitionskosten in Höhe von 22,5% seiner tatsächlichen Er lösbeteiligung plus (2.) 12,5% der tatsächlichen Erlösbeteiligungen aller Content Lieferanten in Abzug zu bringen. Die Content-Lieferanten sind berechtigt, von den von ihnen abzurechnenden Pay-Radio Erlösen jeweils pauschalierte Akquisitions kosten in Höhe von 10% ihrer tatsächlichen Erlösbeteiligung abzuziehen. f. Vergütung aus Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikationsvorgängen: TK-Erlöse sind die Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikationsvor gängen durch Zuhörer, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sendung stehen und dem Lizenznehmer tatsächlich zufließen (z.b. Telefon, SMS, Fax). Es wird davon ausgegangen, dass 53% der TK-Einnahmen in unmittelbarem Zu sammenhang mit der Nutzung der Rechte gemäß Ziff. II. 2. stehen und somit als Einnahmen im Sinne von Ziff. II. 5. a. ff. gelten. Von den relevanten TK-Einnahmen können keine weiteren Abzüge vorgenommen werden. g. Vergütung aus Radioshopping-Einnahmen: Einnahmen aus Radioshopping ist der Erlös aus dem Verkauf von Waren (Netto Warenumsatz). Dieser berechnet sich aus dem tatsächlichen Gesamtwarenumsatz abzüglich des Wareneinsatzes. Bei dem Verkauf von Reisen sind die für Vermittlungsdienstleistungen von den Rei severanstaltern selbst oder von sonstigen Dritten erhaltenen Provisionen als Ein nahmen zu berücksichtigen, soweit die Provisionen auf im Teleshopping-Programm beworbene Reisevermittlungen zurückzuführen sind (vergütungsrelevante Provisi onseinnahmen). Bei dem Verkauf von Musikwerken und Ruftonmelodien als Download werden die über eine Bewerbung im Radioshoppingprogramm generierten Verkaufserlöse ohne Umsatzsteuer als Einnahmen berücksichtigt abzüglich der Urhebervergütung nach den Online-Tarifen der GEMA. h. Spenden: Spenden sind die Einnahmen des Lizenznehmers, die diesem unmittelbar zur Pro grammfinanzierung zufließen. Nicht hierunter fallen Spenden, die für Dritte einge hen (zum Beispiel Weihnachtsaktion). i. Vergütung aus Einnahmen aus Programm begleitenden Onlinenutzungen: Einnahmen aus Programm begleitenden Onlinenutzungen werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Ziff. 5. b. bis h. berücksichtigt. Bei der zeitgleichen Weitersendung von Free-Radio-Programmen gelten bezüglich der von der GEMA wahrgenommenen Rechte der Gemeinsame Tarif Kabeiweitersendung bzw. die Regelungen der Gesamt verträge Kabelweitersendung.

133 Ermittlung der Mindestvergütung Als weitester Hörerkreis (WHK) nach Ziff a. gilt gemäß den im Markt üblichen Zahlen die Anzahl der Personen, die angeben, das Programm innerhalb der letzten 14 Tage (Mo bis So) gehört zu haben, wobei jede Person nur einmal gezählt wird. Abweichend hiervon gilt Folgendes: a. Bei Abonnement-Radio wird die Zahl der Abonnenten berücksichtigt; b. Bei der Internetsendung, die nicht Abonnement-Radio ist, wird zur Ermittlung des WHK auf die gemittelte Anzahl der individuellen tatsächlichen Hörer ( unique user ) pro Tag, multipliziert mit dem Faktor 4, abgestellt. Die Identifizierung der Hörer erfolgt in der Regel über deren IP-Adresse, über Coo kies oder über ein bei der Registrierung festgelegtes Passwort. 7. Musikanteil Musikanteil ist der Musikanteil des Gesamtprogramms, welches sich zusammensetzt aus dem Anteil gespielte beziehungsweise angespielte Musiktitel und dem Anteil Musik in Werbespots, Jingles, Senderkennungen, Musikbetten für Wortbeiträge etc.. Musikanteil ist die Sendezeit der Musik des GEMA-Repertoires im Verhältnis zur Ge samtsendezeit des Programms. Der Musikanteil wird auf volle Zahlen kaufmännisch gerundet und bei Ermittlung der Regelvergütung und Mindestvergütung in Einer-Stufen berücksichtigt. Bei gemeinsa mer Veranstaltung eines Programms durch mehrere Lizenznehmer ist jeweils der Musi kanteil des gesamten Programms maßgeblich. 8. Sonstiges a. Wiedergabevorrichtungen Dritter (Tonträger) dürfen im Rahmen des Sendebetrie bes nur verwendet werden, wenn die Rechte zur Herstellung dieser Wiedergabevor richtungen durch die Dritten ordnungsgemäß bei den Berechtigten erworben wor den sind. b. Die von der GEMA erteilte Einwilligung umfasst nur die ihr zustehenden Rechte. Sie berechtigt nicht zur sonstigen Nutzung der durch Rundfunk gesendeten Werke vor behaltlich der Programm begleitenden Onlinenutzung. Rechte Dritter bleiben unberührt. c. Dieser Tarif gilt nicht für Weitersendevorgänge wie z. B. die Kabelweitersendung sowie für Nutzungen, die unter die Tarife V0D und MoD fallen.

134 Anlage 4 a: Einnahmenarten gemäß 6 Absatz 4 a. des Vertrages hier: Werbeeinnahmen, Einnahmen aus Sponsoring am Programm und Bar tering (Gegenseitigkeitsgeschäfte) inkl. Einnahmen aus Simulcast, Webra dios, Programm begleitenden Onhinenutzungen und interaktiven Angeboten gemäß Anlage 6 (exkl. USt) A. Einnahmen aus Werbung und Sponsoring inkl. Einnahmen aus Simulcast, Webradios, Programm begleitenden Onlinenutzungen (PBO) und interaktiven Angeboten gemäß Anlage 6 Werbeeinnahmen sind die Werbeaufwendungen der Werbetreibenden für ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen. Hierzu zählt auch das Sponsoring von Sendungen. Es wird klargestellt, dass Einnahmen aus der Simulcastsendung im Internet, der Sendung zusätzlich ver anstalteter Webradioprogramme, aus Programm begleitenden Onlinenutzungen und aus interaktiven Angeboten gemäß Anlage 6 zu Werbeeinnahmen zählen. Werbeeinnahmen sind die unmittelbar kausalen Einnahmen aus o In-stream-Werbung (d.h. pre-, mid- und postroll-ads) inklusive Synchro Banner (Synchro-Banner sind alle Banner, die zeitgleich und mit einem in o haltlichen Bezug zu einer Audiowerbung (z.b. pre-roll-ads) zu sehen sind); sämtliche Bannerwerbung auf denn Website/s und Apps (inkl. Radioplayer) des Lizenznehmers, hiervon werden pauschal 50 k als unmittelbar kausal fingiert (ab 2017). Die genannten Online-Einnahmen werden in den Sender- und Vermarkter Quartals- und Jahresabrechnungen gemäß Anlagen 8 bis 11 in Summe geson dert ausgewiesen, in den Abrechnungen 2017 nur in der Sender- und Vermark ter-jahresabrechnung, in den Abrechnungen 2016 entfällt die gesonderte Aus weisung. 1. Abzüge für Agenturvergütung, Mengenrabatte und Skonti Von den Werbeeinnahmen (exkl. Umsatzsteuer) können im Umfang ihrer tatsäch lichen Entstehung abgezogen werden (Nettowerbeeinnahmen) - Agenturvergütungen in Höhe der branchenüblichen 15%. Soweit sie im Einzelfall - z. B. bezüglich ausländischer Kunden - 15% überstei gen, ist auch ein höherer Wert abzugsfähig. Der höhere Wert muss jedoch be legt werden einschließlich des Umstandes, dass dieser höhere Wert üblich ist. - Mengenrabatte und Skonti. Diese müssen tatsächlich gewährt und auf Rech nungen ausgewiesen sein. 2. Abzüge für Handelsvertreterprovisionen a. Von den Nettowerbeeinnahmen exklusive der Online-Einnahmen gemäß Absatz 2. b. kann weiterhin ein Abzug für Handelsvertreterprovisionen (Akquisitionsauf wendungen) getätigt werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: aa. die Vermarktung erfolgt durch große Handelsvertreter / Vermarktungsorga nisation (Gesamtumsatz exkl. USt 50 Mio. EUR oder mehr pro Jahr bezogen auf alle Kunden des Vermarkters): 7%;

135 bb. die Vermarktung erfolgt durch kleinere Handelsvertreter / Vermarktungs organisation (Gesamtumsatz exkl. USt bis 50 Mi EUR pro Jahr bezogen auf alle Kunden des Vermarkters): 11%; cc. die Vermarktung erfolgt durch den Lizenznehmer selbst: (1) für die ersten 2 Mio. EUR pro Jahr: 15%; (2) für den über 2 Mb. EUR pro Jahr hinausgehenden Betrag: 11% (3) die Abzüge nach aa. und bb. vermindern sich um jeweils zwei Prozent punkte, wenn von einem Vermarkter akquirierte Werbeeinnahmen nicht unmittelbar von dem Vermarkter, sondern der Betriebsgesellschaft ge genüber der GEMA abgerechnet werden. (4) Klarstellung: Werden mehrere Programme vom dem Lizenznehmer ver anstaltet, kommt ein Abzug von 15% für die ersten 2 Mi EUR Einnah men des Lizenznehmers gemäß Tarif Radio Ziff. II. 5 b. (3) nur auf die Einnahmen in Betracht, die tatsächlich durch das betreffende Programm erzielt werden. Eine Übertragung der 2 Mio. EUR - Grenze von einem Programm auf das andere ist weder bei Nichterschöpfung des Kontin gents noch in sonstigen Fällen zulässig. b. In den Jahren 2017 und 2018 beträgt der Abzug für Handelsvertreterprovisionen von den Nettowerbeeinnahmen aus Onlinenutzungen (Einnahmen aus In-Stream und Banner-Werbung gemäß A. Sätze 4 und 5) l5% sowohl bei Vermarktung durch Handelsvertreter / Vermarktungsorganisationen als auch bei Vermarktung durch den Lizenznehmer selbst. Der Abzug für Handelsvertreterprovisionen wird im Jahr 2017 in der Sender- und Vermarkter-Jahresabrechnung berücksichtigt und im Jahr 2018 in den Sender- und Vermarkter-Quartals- und Jahresabrech nungen. B~ Einnahmen aus Bartering 1. Einnahmen aus Bartering sind wirtschaftliche Vorteile aus Gegenseitigkeitsgeschäf ten ohne Geldfluss (Kompensationsgeschäfte). Bei Einnahmen aus Bartering ist der Bruttolistenpreis der Werbezeit (exkl. Umsatz steuer) zugrunde zu legen. Von den Einnahmen aus Barteringgeschäften können im Umfang ihrer tatsächlichen Entstehung abgezogen werden (Netto Barteringeinnahmen) - Agenturvergütungen in Höhe der branchenüblichen 15%. - Mengenrabatte und Skonti. Diese müssen tatsächlich gewährt und auf Rechnungen ausgewiesen sein. Die Netto-Barteringeinnahmen betragen jedoch mindestens zehn Prozent und höchstens 25 Prozent des Bruttolistenpreises. Sie werden ggf. für die Zwecke der GEMA-Abrechnung auf 10% des Bruttolistenpreises aufgestockt bzw. auf 25% ab gesenkt. Die Netto-Barteringeinnahmen werden den nach A. Ziff. 1 ermittelten Netto Werbeeinnahmen hinzugerechnet. 2. Die Abzüge für Akquisitionsaufwendungen erfolgen im Rahmen von A. Ziff. 2.

136 C~ Sonstiges Bei Pauschalverträgen, die sowohl Werbung (einschließlich Sponsoring und Bartering) im Programm, als auch Off-Air-Dienstleistungen beinhalten (Beispiel: Durchführung ei ner Veranstaltung für einen Werbekunden, Stellung und Auf-/Abbau der Eventtechnik, Moderation der Veranstaltung, Werbung dafür im Programm als Spot oder Dauerwer besendung) gehört derjenige Anteil in die Bemessungsgrundlage, der sich kalkulato risch für die Werbung im Programm ergibt.

137 137 - Anlage 4 b: Einnahmenarten gemäß 6 Absatz 4 a~ des Vertrages hier: Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikationsvorgängen (exkl USt) und Spenden A. TK-Erlöse TK-Erlöse sind diejenigen Einnahmen des Lizenznehmers aus gebührenpflichtigen Te lekommunikationsvorgängen durch Zuhörer, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sendung stehen und dem Lizenznehmer tatsächlich zufließen (z.b. Telefon, SMS, Fax). Es wird davon ausgegangen, dass bis zum die Hälfte (50 k) bzw 53% (ab dem ) der dem Lizenznehmer zufließenden TK-Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung der in 1 eingeräumten Rechte stehen und somit als Einnahmen im Sinne von 6 Absatz 1 gelten (relevante TK-Einnahmen). Von den relevanten TK-Einnahmen können keine weiteren Abzüge vorgenommen wer den. B. Spenden Spenden sind die Einnahmen des Lizenznehmers, die diesem unmittelbar zur Pro grammfinanzierung zufließen. Nicht hierunter fallen Spenden, die für Dritte eingehen (zum Beispiel Weihnachtsaktion).

138 An age 4 c: Einnahmenarten gemäß 6 Absatz 4 a. des Vertrages hier: Einnahmen aus Media for Equity Einnahmen aus Media for Equity zählen ab dem Jahr 2018 zu den nach 6 Absatz 4 a. abzurechnenden Einnahmen. Dabei wird Unternehmen (insbesondere Start-ups, im Folgenden: werbendes Unternehmen) Werbezeit (Medialeistungen) unter anderem in vertragsgegenständlichen Angeboten von Hörfunkunternehmen zur Eigenwerbung zur Verfügung gestellt. Dafür erhält derjenige, der die Werbezeit bereitstellt, anstelle einer Geldleistung eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an diesem Unternehmen (Media for-eq uity Verein barung). A. Direkte Beteiligung des Lizenznehmers Bei einer direkten Beteiligung schließt der Lizenznehmer, ggf. unter Einbindung von Konzernunternehmen, mit dem werbenden Unternehmen unmittelbar Media-for Equity-Vereinbarungen. Derzeit findet eine direkte Beteiligung des Lizenznehmers nicht statt mangels Relevanz dieses Modells für den Hörfunkmarkt. GEMA, APR und VPRT sind sich dem Grunde nach einig, dass hierüber durch den Li zenznehmer generierte Einnahmen der GEMA gegenüber abzurechnen sind und ver ständigen sich gesamtvertraglich über die Modalitäten der Abrechnung (inklusive der Bewertung des wirtschaftlichen Gegenwerts der zur Verfügung gestellten Medialeistun gen), wenn diese Konstellation relevant wird. Der Lizenznehmer wird sich rechtzeitig erklären, ob er diese Änderungen in den Einzelvertrag übernimmt. Bei fehlender Über nahme hat die GEMA ein einseitiges Kündigungsrecht. 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entspre chend. 8. Indirekte Beteiligung des Lizenznehmers Bei einer indirekten Beteiligung stellt der Lizenznehmer auf vertraglicher Basis eigene Medialeistungen spezialisierten Fonds zur Verfügung. Der Fonds schließt mit den wer benden Unternehmen Media-for-Equity-Vereinbarungen ab und unterstützt gegebe nenfalls das werbende Unternehmen bei der Gestaltung der Medienkampagnen. Been det der Fonds seine Beteiligung an dem werbenden Unternehmen, wird der Lizenz nehmer nach Abzug der für die Verwaltung des Fonds angefallenen Kosten an den hie raus erzielten Einnahmen beteiligt. Diese Einnahmen rechnet der Lizenznehmer unter Ausweisung der abgezogenen Verwaltungskosten der GEMA gegenüber ohne weitere Abzüge zum Zeitpunkt des Zuflusses ab. Gleiches gilt für eventuelle Ausschüttungen des Fonds an den Lizenznehmer vor Beendigung einer Beteiligung an dem werbenden Unternehmen. Sofern der Lizenznehmer wegen einer von ihm oder dem Fonds über nommenen Garantie bereits vereinnahmte Erlöse zurückzahlen muss, darf er diese in der betreffenden Abrechnungsperiode von der Bemessungsgrundlage abziehen. Die GEMA behält sich eine Beschränkung des Abzugs der für die Verwaltung des Fonds angefallenen Kosten für die Zeit ab vor.

139 Anlage 5~ Vergütungsbeträge für zusätzlich veranstaltete Webradioprogram m e Die durch vom Lizenznehmer zusätzlich veranstaltete Webradioprogramme erzielten Einnahmen können derzeit nicht von denjenigen Einnahmen gesondert ausgewiesen werden, die durch Hörfunkprogramme erzielt werden, welche nicht ausschließlich im Internet gesendet werden. Ferner kann die Berechnung der Mindestvergütung nach Tarif Radio für die Webradi oprogramme des Lizenznehmers auf Basis der Unique User nicht vorgenommen wer den, da diese derzeit nicht gesondert auf die Webradioprogramme und die Simulcast Sendungen zugeordnet werden können. Für die Laufzeit dieses Vertrages finden daher nachfolgende Vergütungsbeträge auf die Veranstaltung zusätzlicher Webradioprogramme Anwendung: 1. Jahresvergütungsbeträge/netto: Bemessungsgrundlage (BMG) Lizenznehmer pro Jahr je angefangene 10 bis maximal 100 lineare Webradioprogramme bis EUR EUR über Maßgeblich ist die Gesamt-Bemessungsgrundlage in der Jahresschlussrechnung der GEMA gemäß 7 Absatz 6 (Zusammenfassung der Sender- und Vermarkter Abrechnungen). 3. Der Jahresvergütungsbetrag wird allein in der Jahresschlussrechnung der GEMA in Rechnung gestellt. Dabei wird die Anzahl der aktiven Webradiokanäle im Quartal zugrunde gelegt und jeweils ein Viertel des einschlägigen Jahresvergütungsbetrags nach Ziff. 1 berücksichtigt. Der Jahresvergütungsbetrag setzt sich somit aus der Summe der nach Satz 2 ermittelten Quartalsbeträge zusammen.

140 Die Vergütungsbeträge nach Ziff. 1 ersetzen die - bei zusätzlich veranstalteten webradioprogrammen nicht gesondert ermittelbare Vergütung gemäß 6 i. V. m. Tarif Radio gemäß Anlage 3. Daneben werden die durch die zusätzlich veranstalte ten Webradioprogramme erzielten Werbeeinahmen gemäß Anlage 4 a. zusammen mit denjenigen Werbeeinahmen abgerechnet, die durch Hörfunkprogramme erzielt werden, welche nicht ausschließlich im Internet gesendet werden. 5. Nicht als zusätzliche Webradioprogramme i. S. dieser Anlage gelten: a. vom Lizenznehmer veranstaltete IP-basierte Radioangebote, die keinen Bezug zum Hauptprogramm aufweisen. Indizien für das Vorliegen eines Bezuges zum Hauptprogramm sind u. a. der Name des Webradios (Name des Hauptprogramms im Namen des Webradios, z. B. Radio xy Top 40 ) oder das Angebot des Webradios auf der Hauptprogramm-Website des Lizenznehmers. b. Kanäle bzw. Playlists, die es dem Veranstalter oder Hörer ermöglichen, individu ellen Einfluss auf die Musikauswahl zu nehmen. 6. Produziert ein Lizenznehmer Webradioprogramme im Sinne dieser Anlage, die auch von anderen Lizenznehmern übernommen werden, so rechnet jeder Lizenznehmer die bei ihm gebuchten Werbeeinnahmen gemäß Ziff. 4 Satz 2 ab; die Pauschalver gütung gemäß Ziff. 1 leistet zentral der Produzent der Webradioprogramme auf Ba sis der Summe der Bemessungsgrundlagen aller Lizenznehmer, welche die zusätzli chen Webradioprogramme auf ihren Internetseiten anbieten. Der Produzent teilt der GEMA im Testat seiner Jahresabrechnung die abnehmenden Sendeunternehmen und die Anzahl der produzierten Webradios mit. 7. Die vorstehenden Vergütungsregelungen sind nicht präjudiziell für die Zeit ab 2021.

141 An age 6: Vergütungsbeträge für zusätzhche interaktive Angebote Die Hörfunkunternehmen sehen sich in einer zunehmenden Konkurrenzsituation zu der wachsenden Zahl reiner Online-Anbieter mit der daraus folgenden Gefahr einer mögli chen Marktverdrängung des linearen Hörfunkangebots sowie von Werbeschaltungen in Hörfunkprogrammen. Eigene pauschalvergütete interaktive Angebote der Hörfunkun ternehmen in einer Experimentierphase vom bis soll es den Hör funkunternehmen ermöglichen, Erfahrungen in technischer und wirtschaftlicher Hin sicht zu sammeln unter folgenden Voraussetzungen: - Die interaktiven Angebote werden auf Basis eines linearen Programms des Li zenznehmers veranstaltet, d.h. auf Basis der Simulcastsendung und/oder zu sätzlich veranstalteter Webradioprogramme gemäß Anlage 5 - Die Einnahmen aus den interaktiven Angeboten betragen bis maximal 5% der Gesamteinnahmen des Sendeunternehmens (Summe der Netto-Einnahmen aus linearem Angebot und nteraktiven Nutzungen, ohne USt., nach Abzug von Ra batten, Skonti und AE, vor Abzug von HVP) - Der Sitz des Sendeunternehmens ist in Deutschland - Das Angebot ist beschränkt auf die deutschsprachigen Länder (Deutschland, Österreich, Schweiz) - Erfasst werden diejenigen interaktiven Angebote wie in Ziff. III. beschrieben. GEMA und Verbände werden über die Rechteeinräumung und Vergütung der vorste henden Angebote für die Zeit vom bis verhandeln mit dem Ziel, die Ergebnisse in den Gesamtvertrag aufzunehmen. Der Lizenznehmer wird sich recht zeitig erklären, ob er diese Änderungen in den Einzelvertrag übernimmt. Bei fehlender Übernahme hat die GEMA ein einseitiges Kündigungsrecht. 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Zur Evaluierung der vorstehenden Angebote verpflichtet sich der Lizenznehmer, die Gesamtzahl der Einzelwerkabrufe p.a. und die genutzten Einzelwerke zu melden; opti onal ist die Meldung, wie oft die jeweiligen Einzelwerke pro Jahr abgerufen worden sind. Ergänzend verpflichtet sich der Lizenznehmer, seinem Verband Informationen zu Art und Umfang der von ihm bereitgestellten interaktiven Angebote sowie hierdurch erzielte Einnahmen zur Verfügung zu stellen. Für die Zeit bis finden daher nachfolgende Vergütungsbeträge auf die Ver anstaltung zusätzlicher interaktiver Angebote Anwendung: L Repertoire und Rechteeinräumung 1. Repertoire a. Gegenstand dieser Anlage sind die von der GEMA in der Bundesrepublik Deutsch land wahrgenommenen Rechte am Repertoire urheberrechtlich geschützter Musik werke und/oder einzelner Rechte an diesen Musikwerken, die ihr von den Berechtig ten selbst oder über ihre ausländischen Schwestergesellschaften, z. B. über Reprä sentationsvereinbarungen, zur Wahrnehmung und Verwaltung übertragen wurden oder künftig übertragen werden. Die GEMA verpflichtet sich zu den Bedingungen

142 dieser Anlage zur Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte an GEMA vertretenen Musikwerken ( GEMA-Repertoire ). den von der b. Bis zum umfasst das GEMA-Repertoire das sogenannte Weltreper toire. Ab dem haben einige Rechteinhaber mit der Umsetzung der soge nannten Option 3 der Empfehlung der EU-Kommission zur Wahrnehmung von On line-musikrechten vom begonnen und haben teilweise die Rechte zur Online- und Mobilfunknutzung ihrer Werke aus den Verwertungsgesellschaften an bestimmten Repertoirekatalogen herausgenommen und anderen Entitäten zur paneuropäischen Wahrnehmung übertragen. Aufgrund dieser Entwicklung können im Einzelfall bestimmte Rechte oder Anteile an Werken bestimmter Repertoirekataloge gegebenenfalls von einer Lizenzierung durch die GEMA ausgenommen und nicht Be standteil des GEMA-Repertoires sein. 2. Rechteeinräumung: Die eingeräumten Rechte umfassen im Einzelnen: - Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art einzubringen. - Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires, die in Datenbanken, Dokumentationssys temen oder in Speichern ähnlicher Art (z. B. Serverrechner) eingebracht sind, elekt ronisch oder in ähnlicher Weise den Endnutzern zugänglich zu machen. II. Vergütung 1. Jahresvergütungsbeträge/netto: Bemessungsgrundlage (BMG) Lizenznehmer pro Jahr Vergutung bis ELJR EUR ab Maßgeblich ist die Gesamt-Bemessungsgrundlage in der Jahresschlussrechnung der GEMA gemäß 7 Absatz 6 (Zusammenfassung der Sender- und Vermarkter Abrechnungen).

143 Nach Vorliegen der Jahresabrechnung der Betriebsgesellschaft gemäß Anlage 9 stellt die GEMA den für den Lizenznehmer einschlägigen Jahresvergütungsbetrag gemäß Ziff. II. mit separatem Beleg und unter separater Kundennummer in Rech nung. Bei unterjährigem Start eines interaktiven Angebots reduziert sich die Jah resvergütung nach der Zahl der Quartale. 4. Ergänzend werden die durch die zusätzlich veranstalteten interaktiven Angebote er zielten Werbeeinahmen gemäß Anlage 4 a. zusammen mit den dort genannten Werbeeinahmen abgerechnet. 5. Die Vergütung nach Ziff. 1. und 4. ist für die nach dieser Anlage erfassten interakti yen Angebote abschließend. Nicht der Vergütungspflicht unterfallen die in Ziff. III. 1. a. beschriebenen Angebote, sofern nicht andere unter Ziff. III. 1. b. bis d. gelis teten Nutzungstatbestände hinzukommen. Werden die interaktiven Angebote auf Basis eines zusätzlichen Webradioprogramms veranstaltet, fällt zusätzlich die Vergütung gemäß Ziff. 1. der Anlage 5 an. 6. Die vorstehenden Vergütungsregelungen sind nicht präjudiziell für die Zeit ab III. Erfasste Interaktionsformen 1. Von der Rechteeinräumung in Ziff. 1. erfasst sind nachfolgend beschriebene Ange bote a. Angassungen der Sendefolge durch den Lizenznehmer: Der Lizenznehmer kann beispielsweise gegen Preisgabe personenbezogener Daten - personalisierte Werbung und/oder alternative Service-Meldungen (personalisierte Nachrichten wie Wetter, Verkehr u. ä.) in die Sendefolge integrieren. Dieses gilt auch für derartige vom Lizenznehmer vorangestellte ggf. vom Endnutzer vorein gestellte - Elemente, wenn der Einstieg in die Sendefolge in den aktuell laufenden Programmteil direkt erfolgt oder der aktuell laufende Programmteil von Beginn an und das übrige Programm zeitversetzt wiedergegeben wird; der Endnutzer kann nicht einzelne Musikwerke als Einstieg in die Sendefolge wählen. Eine Synchronisation der Endnutzer erfolgt spätestens zur übernächsten Stunde. b. Song-Wettbewerb: Der Lizenznehmer bietet verschiedene Musikwerke zur Wahl des Endnutzers an, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einer Sendefolge wiedergegeben werden können. Diejenigen, die sich nicht an der Wahl beteiligen, hören das Musikwerk mit den meisten Stimmen; diejenigen Endnutzer, die sich beteiligen, das von ihnen gewähl te Musikwerk. Beschränkungen: - die Anzahl der zur Wahl gestellten Musikwerke pro Song-Battle ist auf zehn be grenzt; - die Anzahl der Song- Wettbewerbe pro Stunde ist auf vier begrenzt; - ausgeschlossen sind unmittelbar aufeinanderfolgende Song-Wettbewerbe. - Eine Synchronisation dieser Endnutzer erfolgt spätestens zur übernächsten Stun de.

144 c. Interaktive Playlisten: Der Endnutzer hat die Möglichkeit, aus einer Sendefolge bei Nichtgefallen des aktu ellen Musikwerks zu einem anderen, vorab nicht bekannten, Musikwerk vorwärts zu skippen. Darüber hinaus kann der Endnutzer zu dem vorhergehenden Musikwerk rückwärts skippen. Beschränkungen: - Der Endnutzer darf maximal vier Mal pro Stunde vorwärts skippen unabhängig davon, wie lange der Ersatztitel genutzt wird. - Der Endnutzer darf ein Mal pro Stunde rückwärts skippen. Beim Rückwärts Skippen kann nur das laufende Musikwerk von Beginn an gestartet werden, ein Skippen über dieses Musikwerk hinaus ist nicht gestattet. - Eine Synchronisation dieser Endnutzer erfolgt spätestens zur übernächsten Stun de. d. Pseudo-Skiooen: Der Lizenznehmer stellt mehrere, inhaltlich unterschiedliche Sendefolgen parallel zur Verfügung. Der Endnutzer steigt beim Wechsel von einer Sendefolge zu einer anderen nicht mitten in das laufende Programm (, hart ) ein, sondern das aktuelle Musikwerk wird jeweils von Beginn an (, weich ) und das folgende Programm zeitversetzt wiedergegeben. Beschränkungen: - Es darf nicht ein und dieselbe Sendefolge mehrfach zeitversetzt gesendet wer den. - Eine Synchronisation der Endnutzer erfolgt spätestens zur übernächsten Stunde. 2. Nicht von der Rechteeinräumung umfasst sind insbesondere folgende interaktive Nutzungen: - Der Endnutzer kann im linearen Stream das wiedergegebene Musikwerk bewer ten, je nach Wertung wird die Playlist individuell angepasst. - Der Endnutzer kann im linearen Stream die Stimmung wählen und erhält eine in dividuell angepasste Playlist, die er anschließend weiter beeinflussen kann.

145 Anlage 7~ Lizenzierung von Prelistenings, 2 Ziff~2. b. des Vertrages: Das Angebot von Prelistenings gemäß 2 Ziff.2. b. wird nach folgenden Maßgaben li zenziert und durch den Lizenznehmer abgegolten: 1. Definition Prelistening Prelistenings im Sinne dieser Anlage sind Ausschnitte die - von Audio-Musikwerken und/oder von Musikvideos (insbesondere Musikvideo clips/konzertmitschnitte) - im Folgenden Musikwerke des GEMA-Repertoires - mit einer Länge von bis zu 60 Sekunden, - im Streaming-Verfahren und ohne die vorgesehene Möglichkeit der endgültigen Abspeicherung auf einem Speichermedium des Endnutzers - und im Rahmen von Programm begleitenden Onlinenutzungen gemäß 2 Ziff. 2. a. des Einzelnutzervertrages Hörfunk, für die der Lizenznehmer allein urheberrechtlich verantwortlich ist, einzeln abrufbar sind. II. Rer~ertoire und Rechteeinräumung 1. a. Gegenstand dieser Anlage sind die von der GEMA in der Bundesrepublik Deutschland wahrgenommenen Rechte am Repertoire urheberrechtlich ge schützter Musikwerke und/oder einzelner Rechte an diesen Musikwerken, die ihr von den Berechtigten selbst oder über ihre ausländischen Schwestergesellschaf ten, z. B. über Repräsentationsvereinbarungen, zur Wahrnehmung und Verwal tung übertragen wurden oder künftig übertragen werden. Die GEMA verpflichtet sich zu den Bedingungen dieser Anlage zur Einräumung der erforderlichen Nut zungsrechte an den von der GEMA vertretenen Musikwerken ( GEMA RepertoireT1). b. Bis zum umfasst das GEMA-Repertoire das sogenannte Weltreper toir&. Ab dem haben einige Rechteinhaber mit der Umsetzung der sogenannten Option 311 der Empfehlung der EU-Kommission zur Wahrnehmung von Online-Musikrechten vom begonnen und haben teilweise die Rechte zur Online- und Mobilfunknutzung ihrer Werke aus den Verwertungsge seilschaften an bestimmten Repertoirekatalogen herausgenommen und anderen Entitäten zur paneuropäischen Wahrnehmung übertragen. Aufgrund dieser Ent wicklung können im Einzelfall bestimmte Rechte oder Anteile an Werken be stimmter Repertoirekataloge gegebenenfalls von einer Lizenzierung durch die GEMA ausgenommen und nicht Bestandteil des GEMA-Repertoires sein. 2. Rechteeinräumung: Die eingeräumten Rechte umfassen im Einzelnen: - Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumentationssys temen oder in Speichern ähnlicher Art einzubringen. - Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires, die in Datenbanken, Dokumentations systemen oder in Speichern ähnlicher Art (z. B. Serverrechner) eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise den Endnutzern zugänglich zu ma chen.

146 III. Jahresverpütunpsbeträpe (n~cht-präjudjzje~fl Je angefangene 5 Mb. EUR Jahres-Bemessungsgrundlage Hörfunk beträgt die Jahresvergütung pauschal 500,00 EUR netto. Maßgeblich ist die in der Jahresschlussrechnung gemäß 7 Absatz 6 des Einzelnutzervertrages Hörfunk ausgewiesene Gesamt Bemessungsgrundlage für das/die von dem Lizenznehmer veranstaltete(n) Pro gramm(e): Bemessungsgrund~age (BMG) Uzenznehmer pro Jahr Jahresvergütung EUR EUR bis zu 5 Mio. 500,00 5 bis 10 Mb ,00 über 10 bis 15 Mio ,00 über 15 bis 20 Mio ,00 über 20 bis 25 Mio ,00 über 25 bis 30 Mio ,00 über 30 bis 35 Mio ,00 über 35 bis 40 Mb ,00 über 40 bis 45 Mio ,00 über 45 bis 50 Mio ,00 IV~ Sonstiges 1. Die Betriebsgesellschaft teilt der GEMA im Rahmen des Testats der Jahresabrech nung gemäß 7 Absatz 5 des Einzelnutzervertrages Hörfunk mit, ob er Prelisten ings nach Maßgabe von Ziff. 1. und II. im jeweiligen Abrechnungsjahr angeboten hat. 2. Nach Vorliegen der testierten Jahresabrechnung gemäß 7 Absatz 5 des Einzelnut zervertrages Hörfunk stellt die GEMA den für den Lizenznehmer einschlägigen Jah resvergütungsbetrag gemäß Ziff. III. mit separatem Beleg und unter separater Kundennummer in Rechnung. 3. Die vorstehenden 3ahresvergütungsbeträge finden Anwendung für den Zeitraum bis

147 147 - Anlage 8~ Formular Quartals-Abrechnung Sender (ab 2018 gesondert Online-Einnahmen in Quartalsabrechnung) Abrechnung für das Quartal ~des Jahres für Sendung von Musik durch private Hörfunksendeunternehmen auf Basis des Einzelnutzervertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbin dung mit dem Gesamtvertrag zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) in der für den Abrechnungszeitraum gültigen Fassung: 1. Rechnungsnummer und Datum 2. GEMA-Kundennummer 3. Name und Anschrift des Sendeunternehmens 4. Ansprechpartner, Telefon, Telefax, Mail 5. Brutto-Werbeumsätze alle Programme gesamt (mcl. Einnahmen aus der Si mulcastsendung im Internet, zusätzlichen Webradios, Programm begleitenden Onlmnenutzungen [Instream-Werbung], ab % der Netto-Einnahmen aus Bannerwerbung und ab 2017 interaktiven Angeboten gemäß Anlage 6; eigener Umsatz und von Vermarkter nicht abgegolten jedoch ohne Vermarkter) Rabatte gesamt auf Rechnungen ausgewiesen Skonto gesamt auf Rechnungen ausgewiesen AE gesamt auf Rechnungen ausgewiesen 9. Netto-Werbeumsätze gesamt (Zeile 5 abzüglich Zeilen 6 bis 8) 10. Ab 2018: Anteil aus Zeile 9: Netto-Werbeumsätze gesamt exkl. In-stream- und Bannerwerbung gesamt gemäß Zeile Ab 2018: Anteil aus Zeile 9: Netto-Werbeumsätze gesamt aus In-stream Werbung (pre-, mid- und postrolls mcl. Synchro-Banner) sowie 50% der Netto- Einnahmen aus Bannerwerbung, jeweils aus der Simulcastsendung im Internet, der Sendung zusätzlich veranstalteter Webradioprogramme (Anlage 5) Pro gramm begleitenden Onlinenutzungen (PBO) und der Veranstaltung interaktiver Angebote (Anlage 6) 12. Einnahmen aus Bartering gesamt (netto) 13. Einnahmen aus Spenden gesamt (netto) 14. Bis 2017: abzugeltende Werbeumsätze gesamt inkl. Bartering und Spenden (netto) (Zeile 9 zzgl. Zeilen 12 und 13); ab 2018: abzugeltende Werbeumsätze gesamt inkl. Bartering und Spenden (netto) exkl. In-stream- und Bannerwerbung (Zeile 10 zzgl. Zeilen 12 und 13) % der Telekommunikationserlöse gesamt (ab 2017: 53%) 16. Ab 2018: Einnahmen aus Media for Equity gesamt vor Abzug der Fonds- Verwaltungskosten (netto) 17. Ab 2018: Einnahmen aus Media for Equity gesamt nach Abzug der Fonds Verwaltungskosten (netto)

148 Vergütunci der Einzel~rociramme: 18. Name Programm 1 und Programmkennziffer 19. Ab 2018: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen gesamt exkl. In stream- und Bannerwerbung gesamt (Anteil von Zeile 10) 20. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Bartering gesamt (Anteil von Zeile 12) 21. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Spenden gesamt (Anteil von Zeile 13) 22. Anteil an abzugeltenden Werbeumsätzen gesamt inkl. Bartering und Spenden und ggf. In-stream- und Bannerwerbung (Anteil von Zeile 14) 23. davon eigenes Kundennetto (von Zeile 22) 24. davon Kundennetto von kleineren Vermarktern (bis 50 Mb. EUR Gesamt umsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 22) 25. davon Kundennetto von großen Vermarktern (50 Mio. EUR oder mehr Gesamt umsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 22) k von Zeile 23 bis im Quartal je Programm % von Zeile 23 über im Quartal je Programm % von Zeile % von Zeile Ab 2018: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen aus In-stream- und Bannerwerbung gesamt (Anteil von Zeile 11) 31. Ab 2018: 15 k von Zeile HVP-Abzüge pauschal gesamt (Summe Zeilen 26 bis 29 und 31) 33. anteilige Telekommunikationserlöse (Anteil von Zeile 15) 34. anteilige Einnahmen aus Media for Equity nach Abzug der Fonds-Verwaltungs kosten (Anteil von Zeile 17) 35. Bemessungsgrundlage (Summe Zeilen 22, 30,33, 34 abzgl. Zeile 32) 36. Abgeltungsbetrag netto beim Vorjahresvergütungssatz von...% aus Zeile Name Programm 2 und Programmkennziffer 38. Ab 2018: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen gesamt exkl. In stream- und Bannerwerbung gesamt (Anteil von Zeile 10) 39. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Bartering gesamt (Anteil von Zeile 12) 40. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Spenden gesamt (Anteil von Zeile 13) 41. Anteil an abzugeltenden Werbeumsätzen gesamt inkl. Bartering und Spenden und ggf. In-stream- und Bannerwerbung (Anteil von Zeile 14) 42. davon eigenes Kundennetto (von Zeile 41) 43. davon Kundennetto von kleineren Vermarktern (bis 50 Mio. EUR Gesamt umsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 41) 44. davon Kundennetto von großen Vermarktern (50 Mb. EUR oder mehr Gesamt umsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 41) % von Zeile 42 bis im Quartal je Programm % von Zeile 42 über im Quartal je Programm % von Zeile % von Zeile Ab 2018: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen aus In-stream- und Bannerwerbung gesamt (Anteil von Zeile 11) 50. Ab 2018: 15 h von Zeile 49

149 HVP-Abzüge pauschal gesamt (Summe Zeilen 45 bis 48 und 50) 52. anteilige Telekommunikationserlöse (Anteil von Zeile 15) 53. anteilige Einnahmen aus Media for Equity nach Abzug der Fonds-Verwaltungs kosten (Anteil von Zeile 17) 54. Bemessungsgrundlage (Summe Zeilen 41, 49,52, 53 abzgl. Zeile 51) 55. Abgeltungsbetrag netto beim Vorjahresvergütungssatz von...% aus Zeile VergütunQ alle Programme gesamt: 56. Abgeltungsbetrag netto für alle Programme vor Nachlässen (Summe Zeilen36 und 55) 57../. 20 % Gesamtvertragsrabatt von Zeile Abgeltung netto 59. zzgl. 7% USt. 60. Abgeltung brutto (Gutschrift für die GEMA) Leistendes Unternehmen ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und me chanische Vervielfältigungsrechte GEMA, Rosenheimer Straße 11, München, StNr 27/666/ Fortlaufende Nummer beim Leistungsempfänger gemäß oben Zei le 1 Die Abgeltung brutto (Gutschrift für die GEMA) wird unverzüglich überwiesen auf das Konto der GEMA Nr bei der Commerzbank AG, BLZ , IBAN: DE Ort/Datum/Unterschrift/Stempel

150 An age 9: Formu ar Jahres-Abrechnung Sender (ab 2017 gesondert Online-Einnahmen in Jahresabrechnung) Abrechnung für das Jahr für Sendung von Musik durchprivate Hörfunksendeunternehmen auf Basis des Einzelnutzervertrages der Geseflschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbin dung mit dem Gesamtvertrag zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) in der für den Abrechnungszeitraum gültigen Fassung: 1. Rechnungsnummer und Datum 2. GEMA-Kundennummer 3. Name und Anschrift des Sendeunternehmens 4. Ansprechpartner, Telefon, Telefax, Mail 5. Brutto-Werbeumsätze alle Programme gesamt (mcl. Einnahmen aus der Si mulcastsendung im Internet, zusätzlichen Webradios, Programm begleitenden Onlinenutzungen [Instream-Werbung], ab 2017 SO% der Netto-Einnahmen aus Bannerwerbung und ab 2017 interaktiven Angeboten gemäß Anlage 6; eigener Umsatz und von Vermarkter nicht abgegolten jedoch ohne Vermarkter) Rabatte gesamt auf Rechnungen ausgewiesen Skonti gesamt auf Rechnungen ausgewiesen AE gesamt auf Rechnungen ausgewiesen 9. Netto-Werbeumsätze gesamt (Zeile 5 abzüglich Zeilen 6 bis 8) 10. Ab 2017: Anteil aus Zeile 9: Netto-Werbeumsätze gesamt exkl. In-stream- und Bannerwerbung gesamt gemäß Zeile Ab 2017: Anteil aus Zeile 9: Netto-Werbeumsätze gesamt aus In-stream Werbung (pre-, mid- und postrolls mcl. Synchro-Banner) sowie 50% der Netto- Einnahmen aus Bannerwerbung, jeweils aus der Simulcastsendung im Internet, der Sendung zusätzlich veranstalteter Webradioprogramme (Anlage 5) Programm begleitenden Onlmnenutzungen (PBO) und der Veranstaltung interaktiver Angebo te (Anlage 6) 12. Einnahmen aus Bartering gesamt (netto) 13. Einnahmen aus Spenden gesamt (netto) 14. abzugeltende Werbeumsätze gesamt inkl. Bartering und Spenden (netto) exkl. In-stream- und Bannerwerbung (Zeile 10 zzgl. Zeilen 12 und 13) k der Telekommunikationserlöse gesamt (ab 2017: 53%) 16. Ab 2018: Einnahmen aus Media for Equity gesamt vor Abzug der Fonds Verwaltungskosten (netto) 17. Ab 2018: Einnahmen aus Media for Equity gesamt nach Abzug der Fonds Verwaltungskosten (netto) Verpütun~ der Einzeloropramme

151 Name Programm 1 und Programmkennziffer 19. Ab 2017: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen gesamt exkl. In stream- und Bannerwerbung gesamt (Anteil von Zeile 10) 20. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Bartering gesamt (Anteil von Zeile 12) 21. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Spenden gesamt (Anteil von Zeile 13) 22. Anteil an abzugeltenden Werbeumsätzen gesamt inkl. Bartering und Spenden exkl. In-stream- und Bannerwerbung (Anteil von Zeile 14) 23. davon eigenes Kundennetto (von Zeile 22) 24. davon Kundennetto von kleineren Vermarktern (bis 50 Mio. EUR Gesamt umsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 22) 25. davon Kundennetto von großen Vermarktern (50 Mio. EUR oder mehr Gesamt umsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 22) k von Zeile 23 bis 2 Mio. im Jahr je Programm % von Zeile 23 über 2 Mio. im Jahr je Programm k von Zeile % von Zeile Ab 2017: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen aus In-stream- und ab 2017 Bannerwerbung gesamt (Anteil von Zeile 11) 31. Ab 2017: 15% von Zeile HVP-Abzüge pauschal gesamt (Summe Zeilen 26 bis 29 und 31) 33. anteilige Telekommunikationserlöse (Anteil von Zeile 15) 34. anteilige Einnahmen aus Media for Equity nach Abzug der Fonds-Verwaltungs kosten (Anteil von Zeile 17) 35. Bemessungsgrundlage (Summe Zeilen 22, 30, 33, 34 abzgl. Zeile 32) 36. Abgeltungsbetrag netto beim Vorjahresvergütungssatz von...% aus Zeile Name Programm 2 und Programmkennziffer 38. Ab 2017: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen gesamt exkl. In stream- und Bannerwer-bung gesamt (Anteil von Zeile 10) 39. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Bartering gesamt (Anteil von Zeile 12) 40. Anteil an abzugeltenden Einnahmen aus Spenden gesamt (Anteil von Zeile 13) 41. Anteil an abzugeltenden Werbeumsätzen gesamt inkl. Bartering und Spenden exkl. In-stream- und Bannerwerbung (Anteil von Zeile 14) 42. davon eigenes Kundennetto (von Zeile 41) 43. davon Kundennetto von kleineren Vermarktern (bis 50 Mio. EUR Gesamt umsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 41) 44. davon Kundennetto von großen Vermarktern (50 Mio. EUR oder mehr Gesamt umsatz exkl. USt pro Jahr) nicht abgegolten (von Zeile 41) % von Zeile 42 bis 2 Mio. im Jahr je Programm % von Zeile 42 über 2 Mio. im Jahr je Programm % von Zeile k von Zeile Ab 2017: Anteil an abzugeltenden Netto-Werbeumsätzen aus In-stream- und ab 2017 Bannerwerbung gesamt (Anteil von Zeile 11) 50. Ab 2017: 15% von Zeile HVP-Abzüge pauschal gesamt (Summe Zeilen 45 bis 48 und 50) 52. anteilige Telekommunikationserlöse (Anteil von Zeile 15)

152 anteilige Einnahmen aus Media for Equity nach Abzug der Fonds-Verwaltungs kosten (Anteil von Zeile 17) 54. Bemessungsgrundlage (Summe Zeilen 41, 49, 52,53 abzgl. Zeile 51) 55. Abgeltungsbetrag netto beim Vorjahresvergütungssatz von...% aus Zeile 54 Verpütunc~ alle Programme ciesamt: 56. Abgeltungsbetrag netto für alle Programme vor Nachlässen (Summe Zeilen 36 und 55) 57../. 20 % Gesamtvertragsrabatt von Zeile Abgeltung netto für alle Programme nach Nachlässen (Zeile 56 abzgl. Zeile 57) 59../. Abrechnung (netto) für 1. Quartal des Jahres 60../. Abrechnung (netto) für 2. Quartal des Jahres 61../. Abrechnung (netto) für 3. Quartal des Jahres Abrechnung (netto) für 4. Quartal des Jahres 63. Nachzahlung/Guthaben zur Abgeltung netto (Zeile 58 abzgl. Zeilen 59 bis 62) 64. zzgl. 7% USt. 65. Abgeltung brutto (Gutschrift für die GEMA) Leistendes Unternehmen ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und me chanische Vervielfältigungsrechte GEMA, Rosenheimer Straße 11, München, StNr 27/666/ Fortlaufende Nummer beim Leistungsempfänger gemäß oben Zei le 1:... Die Abgeltung brutto (Gutschrift für die GEMA) wird unverzüglich überwiesen auf das Konto der GEMA Nr bei der Commerzbank AG, BLZ , IBAN: DE Zusätzlich veranstaltete Webradioorogramme: Folgende zusätzliche Webradioprogramme wurden in dem Abrechnungsjahr... staltet: veran 1. Name: (sofern im Abrechnungsjahr: Sendebeginn und/oder Sendeende) 2. Name: (sofern im Abrechnungsjahr: Sendebeginn und/oder Sendeende) Des Weiteren wurden im Abrechnungsjahr interaktive Angebote und/oder Prelistenings nach Maßgabe von Anlagen 6 und 7 angeboten (zutreffendes bitte ankreuzen):

153 Interaktive Angebote gemäß Anlage 6 Ziff. III. 1. a. bis d. (ab 2017): (1) Ziff. III. 1 a.: Anpassungen der Sendefolge durch den Lizenznehmer Ja: aa. auf Basis des Simulcast-Streams u Beginn im... Quartal bb. auf Basis eines zusätzlichen Webradios gemäß Anlage 5 D Beginn im... Quartal nein: ci (2) Ziff. III. 1. b.: Song Wettbewerb Ja: aa. auf Basis des Simulcast-Streams ci Beginn im Quartal bb. auf Basis eines zusätzlichen Webradios gemäß Anlage 5 ci Beginn im Quartal nein: ci (3) Ziff. III. 1. c.: Interaktive Playlisten Ja: aa. auf Basis des Simulcast-Streams ci Beginn im... Quartal bb. auf Basis eines zusätzlichen Webradios gemäß Anlage 5 ci Beginn im... Quartal nein: ci (4) Ziff. III. 1. d.: Pseudo-Skinoen Ja: aa. auf Basis des Simulcast-Streams ci Beginn im Quartal bb. auf Basis eines zusätzlichen Webradios gemäß Anlage 5 ci Beginn im... Quartal nein: ci Prelistenings gemäß Anlage 7: Ja Nein ci ci Der Geschäftsführer des meldenden Unternehmens bestätigt durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben. Er bestätigt, dass die Ermittlung des Kundennettos entsprechend den Regelungen des Einzelnutzervertrages zwischen der GEMA und dem Sendeunternehmen sowie des Gesamtvertrages zwischen der GEMA und APR sowie VPRT vorgenommen wurde, insbesondere dass alle vertrag lich vereinbarten Erlöse in die Bemessungsgrundlage eingestellt sind, dass nur Rabatte abgezogen sind, die Werbetreibenden, die für ihre eigenen Waren und Dienstleistun gen werben, eingeräumt wurden, und dass Agenturvergütungen nur in branchenübli cher Höhe abgezogen sind. Er bestätigt ferner die Angaben zu den zusätzlich veran stalteten Webradioprogrammen, den interaktiven Angeboten gemäß Anlage 6 sowie Prelistenings gemäß Anlage 7 Ort/Datum/Unterschrift/Stempel

154 -~ Anlage 10: Formular Quartals -Abrechnung Vermarkter (ab 2018 Differenzierung Online-Einnahmen in Quartalsabrechnung) 1. Zusammenfassung der Meldung gegenüber der GEMA Vermarkter-Abrechnung für das Quartal... des Jahres für Sendung von Musik durch private Hörfunksendeunternehmen auf Basis des Einzelnutzervertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbin dung mit dem Gesamtvertrag zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) ) in der für den Abrechnungszeitraum gültigen Fassung: Datum ID-Nummer des Vermarkters 1. Name des Vermarkters Anschrift des Vermarkters 2. Ansprechpartner Telefon, Telefax, MalI 3. Brutto-Werbeumsätze gesamt (eigener Umsatz) (mcl. Einnahmen aus der Si mulcastsendung im Internet, zusätzlichen Webradios gemäß Anlage 5, Programm begleitenden Onlinenutzungen (PBO) [Instream-Werbung], ab % der Netto-Einnahmen aus Bannerwerbung und ab 2017 interaktiven Angeboten ge mäß Anlage 6) Rabatte gesamt auf Rechnungen ausgewiesen Skonto gesamt auf Rechnungen ausgewiesen AE gesamt auf Rechnungen ausgewiesen 7. Netto-Werbeumsätze gesamt 8. Ab 2018: Anteil aus Zeile 7: Netto-Werbeumsätze gesamt exkl. In-stream- und Banner-werbung gemäß Zeile 12 (bis 2017: inkl. In-stream- und ab 2017 Ban nerwerbung) 9. Einnahmen aus Bartering gesamt (netto) 10. Abzugeltende Werbeumsätze gesamt inkl. Bartering (netto) exkl. In-stream- und Bannerwerbung (Zeile 8 zzgl. Zeile 9) (bis 2017: inkl. In-stream- und ab 2017 Bann erwerbung) % oder 7% HVP-Abzug von Zeile Ab 2018: Anteil aus Zeile 7: Netto-Werbeumsätze gesamt aus In-stream Werbung (pre-, mmd- und postrolls mcl. Synchro-Banner) sowie 50% der Netto Einnahmen Bannerwerbung, jeweils aus der Simulcastsendung im Internet, der Sendung zusätzlich veranstalteter Webradioprogramme (Anlage 5) Programm begleitenden Onlinenutzungen (PBO) und der Veranstaltung interaktiver Angebo te (Anlage 6)

155 Ab 2018:.1. 15% HVP-Abzug von Zeilel % der Telekommunikationserlöse gesamt (ab 2017: 53%) 15. Bemessungsgrundlage gesamt (Summe Zeilen 10, 12, 14 abzgl. 11 und 13) 16. Abgeltung vor Nachlässen bei pauschaliertem Tarifsatz von... % aus Zeile Gesamtvertragsrabatt 20% 18. Abgeltung netto Die vorstehende Firma rechnet als Vermarkter der nachfolgend aufgeführten Sendeun ternehmen ab. Die zu zahlenden Beträge und die Umsatzsteuer werden für die jeweili gen Unternehmen angegeben. Leistendes Unternehmen ist die Gesellschaft für musi kalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte GEMA, Rosenheimer Straße 11, München, StNr: 27/666/ Leistungsempfänger ist das jeweils angegebene Sendeunternehmen. Die Umsatzsteuer wird im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Verkehrs- und Leistungsträgers geschuldet. Sendeunternehmen [1 bis n jeweils Name (Kundennummer:...)] Rechnungsnummer Abgeltung netto Umsatzsteuer Abgeltung brutto Vermarkter [1 bis n jeweils Name (ID-Nummer: Abgeltung brutto Zusammenfassung: Abgeltung brutto gesamt Die Abgeltung brutto (Gutschrift für die GEMA) wird unverzüglich überwiesen auf das Konto der GEMA Nr bei der Commerzbank AG, BLZ , IBAN: DE Ort/Datum/Unterschrift/Stempel II. Muster der Gutschrift an die GEMA im Namen des Sendeunternehmens An die GEMA, Direktion Sendung und Online, Rosenheimer Straße 11, München Nachrichtlich an Sendeunternehmen [1 bis n jeweils Name, Anschrift] Absender: Name und Anschrift des Vermarkters Ansprechpartner, Telefon, Telefax, Mau Gutschrift...Quartal / Jahr

156 Für die Sendung von Musik aus dem GEMA-Repertoire durch das oben genannte Hör funkunternehmen hat der Absender auf Basis des Einzelnutzervertrages der Gesell schaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbindung mit der für den Abrechnungszeitraum gül tigen Fassung der Vereinbarung zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rund funk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) der GEMA, Rosenheimer Straße 11, München, StNr 27/666/50863 im Namen und für Rechnung des oben genannten Sendeunternehmens eine Gutschrift erteilt. Die Abrechnung betrifft die Abgeltung der Rechteeinräumung durch die GEMA für die Sendung von Musik im Zeitraum...Quartal /Jahr... Die Umsatzsteuer wird im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Verkehrs- und Leistungsträgers geschuldet. Name des Sendeunternehmens: Rechnung sn um mer Abgeltung netto Umsatzsteuer Abgeltung brutto Kundennummer des Sendeunternehmens: Ort/Datum! Unterschrift/Stempel III. Muster der Mitteilung an die GEMA bei Untervermarktern An die GEMA, Direktion Sendung und Online, Rosenheimer Straße 11, München Nachrichtlich an Untervermarkter [1 bis n jeweils Name, Anschriftj Absender: Name und Anschrift des Vermarkters Ansprechpartner, Telefon, Telefax, Mail Information an die Verwertungsgesellschaften Die Berechnung erfolgt als Vermarkter des nachfolgend aufgeführten Unterver markters. Dem abrechnenden Vermarkter ist nicht bekannt, für welche Sendeunter nehmen und in welcher Höhe die Abgeltungen letztendlich geschuldet werden. Der Un tervermarkter wird die Verwertungsgesellschaft entsprechend den Regeln des Einzel nutzervertrages der Verwertungsgesellschaft mit dem Sendeunternehmen und der Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) über die Aufteilung informieren und Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinn im Namen der Sendeunternehmen erteilen, soweit ihm das entsprechend der vorgenannten Regelungen möglich ist. Der hier ab rechnende Vermarkter hat die insgesamt von den Kunden des Untervermarkters ge genüber der Verwertungsgesellschaft geschuldeten Vergütungen nachfolgend berech net. Es handelt sich dabei nicht um eine Gutschrift / Rechnung im Sinne von 14 UStG und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Der errechnete Betrag wird der Verwer tungsgesellschaft von uns überwiesen.

157 Name des Vermarkters: Abgeltung brutto rd-nummer des Vermarkters: Ort/Datum/Unterschrift/Stempel

158 An~age 11~ Formu ar Jahres-Abrechnung Vermarkter (ab 2017 Differenzierung Online-Einnahmen in Jahresabrechnung) 1. Zusammenfassung der Meldung gegenüber der GEMA Vermarkter-Abrechnung für das Jahr für Sendung von Musik durch private l lörfunksendeunternehmen auf Basis des Einzelnutzervertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbin dung mit dem Gesamtvertrag zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) in der für den Abrechnungszeitraum gültigen Fassung: Datum ID-Nummer des Vermarkters 1. Name des Vermarkters Anschrift des Vermarkters 2. Ansprechpartner Telefon, Telefax, Mail 3. Brutto-Werbeumsätze gesamt (eigener Umsatz) (mcl. Einnahmen aus der Si mulcastsendung im Internet, zusätzlichen Webradios gemäß Anlage 5, Programm begleitenden Onlinenutzungen (PBO) [Instream-Werbung), ab % der Netto-Einnahmen aus Bannerwerbung und ab 2017 interaktiven Angeboten ge mäß Anlage 6) Rabatte gesamt auf Rechnungen ausgewiesen Skonto gesamt auf Rechnungen ausgewiesen AE gesamt auf Rechnungen ausgewiesen 7. Netto-Werbeumsätze gesamt (Zeile 3 abzgl. Zeilen 4 bis 6) 8. Ab 2017: Anteil aus Zeile 7: Netto-Werbeumsätze gesamt exkl. In-stream- und Banner-werbung gemäß Zeile Einnahmen aus Bartering gesamt (netto) 10. abzugeltende Werbeumsätze gesamt inkl. Bartering (netto) exkl. In-stream- und Bannerwerbung (Summe Zeilen 8 und 9) % oder 7% HVP-Abzug von Zeile Ab 2017: Anteil aus Zeile 7: Netto-Werbeumsätze gesamt aus In-stream Werbung (pre-, mid- und postrolls mcl. Synchro-Banner) sowie 50% der Netto- Einnahmen aus Bannerwerbung, jeweils aus der Simulcastsendung im Internet, der Sendung zusätzlich veranstalteter Webradioprogramme (Anlage 5), Pro gramm begleitenden Onlmnenutzungen (PBO) und der Veranstaltung interaktiver Angebote (Anlage 6) 13. Ab 2017:.7.15% HVP-Abzug von Zeile % der Telekommunikationserlöse gesamt (ab 2017: 53%) 15. Bemessungsgrundlage gesamt (Summe Zeilen 10, 12, 14 abzgl. Zeilen 11

159 und 13) 16. Abgeltung vor Nachlässen bei pauschaliertem Tarifsatz von...% aus Zeile Gesamtvertragsrabatt 20% 18. Abgeltung netto (Zeile 16 abzgl. Zeile 17) Abrechnung (netto) für 1.Quartal des Jahres 20../. Abrechnung (netto) für 2.Quartal des Jahres Abrechnung (netto) für 3.Quartal des Jahres 22../. Abrechnung (netto) für 4.Quartal des Jahres 23. Nachzahlung / Guthaben zur Abgeltung netto (Zeile 18 abzgl. Zeilen 19 bis 22) Die vorstehende Firma rechnet als Vermarkter der nachfolgend aufgeführten Sendeun ternehmen ab. Die zu zahlenden Beträge und die Umsatzsteuer werden für die jeweili gen Unternehmen angegeben. Leistendes Unternehmen ist die Gesellschaft für musi kalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte GEMA, Rosenheimer Straße 11, München, StNr: 27/666/ Leistungsempfänger ist das jeweils angegebene Sendeunternehmen. Die Umsatzsteuer wird im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Verkehrs- und Leistungsträgers geschuldet. Sendeunternehmen [1 bis n jeweils Name (Kundennummer:.. Rechnungsnummer: Nachzahlung/Guthaben netto Umsatzsteuer Nachzahlung/Guthaben brutto Untervermarkter [1 bis n jeweils Name (ID-Nummer:...)j Nachzahlung/Guthaben brutto Zusammenfassung: Nachzahlung/Guthaben brutto gesamt Die Abgeltung brutto (Gutschrift für die GEMA) wird unverzüglich überwiesen auf das Konto der GEMA Nr bei der Commerzbank AG, BLZ , IBAN: DE Guthaben zugunsten des Sendeunternehmens werden seitens der GEMA direkt mit dem Sendeunternehmen abgewickelt. Der Geschäftsführer des meldenden Unternehmens bestätigt durch seine Unterschrift die Vollständigkeit der übermittelten Angaben. Er bestätigt, dass die Ermittlung des Kundennettos entsprechend den Regelungen des Einzelnutzervertrages zwischen der GEMA und dem Sendeunternehmen sowie des Gesamtvertrages zwischen der GEMA und APR sowie VPRT vorgenommen wurde, insbesondere dass alle vertraglich verein barten Erlöse in die Bemessungsgrundlage eingestellt sind, dass nur Rabatte abgezo gen sind, die Werbetreibenden, die für ihre eigenen Waren und Dienstleistungen wer ben, eingeräumt wurden, und dass Agenturvergütungen nur in branchenüblicher Höhe abgezogen sind.

160 Der Vermarkter stellt in einer Excel-Datei oder auf einem gesonderten Blatt die Jahres Bruttowerbeeinnahmen, die Abzüge für Rabatte, Agenturprovision (AE) und Skonti so wie das Kundennetto der einzelnen Sendeunternehmen dar. Ort/Datum/Unterschrift/Stempel II. Muster der Gutschrift an die GEMA im Namen des Sendeunternehmens An die GEMA, Direktion Sendung und Online, Rosenheimer Straße 11, München Nachrichtlich an Sendeunternehmen [1 bis n jeweils Name, Anschrift] Absender: Name und Anschrift des Vermarkters Ansprechpartner, Telefon, Telefax, Mail Gutschrift für das Jahr Für die Sendung von Musik aus dem GEMA-Repertoire durch das oben genannte Hör funksendeunternehmen hat der Absender auf Basis des Einzelnutzervertrages der Ge sellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbindung mit der für den Abrechnungszeit raum gültigen Fassung der Vereinbarung zwischen der GEMA und dem Verband Priva ter Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) der GEMA, Rosenheimer Straße 11, München, StNr 27/666/50863 im Namen und für Rechnung des oben genannten Sendeunternehmens eine Gutschrift erteilt. Die Abrechnung betrifft die Abgeltung der Rechteeinräumung durch die GEMA für die Sendung von Musik im Jahr... Die Umsatzsteuer wird im Na men und auf Rechnung des jeweiligen Verkehrs- und Leistungsträgers geschuldet. Name des Sendeunternehmens: Rechnungsnummer: Abgeltung netto Umsatzsteuer Nachzahlung/Guthaben brutto Kundennummer des Sendeunternehmens: Ort/Datum/Unterschrift/Stempel III. Muster der Mitteilung an die GEMA bei Untervermarktern An die GEMA, Direktion Sendung und Online, Rosenheimer Straße 11, München Nachrichtlich an Untervermarkter [1 bis n jeweils Name, Anschrift] Absender: Name und Anschrift des Vermarkters Ansprechpartner, Telefon, Telefax, Mau

161 Information an die Verwertungsgesellschaften Die Berechnung erfolgt als Vermarkter des nachfolgend aufgeführten Unterver markters. Dem abrechnenden Vermarkter ist nicht bekannt, für welche Sendeunter nehmen und in welcher Höhe die Abgeltungen letztendlich geschuldet werden. Der Untervermarkter wird die Verwertungsgesellschaft entsprechend den Regeln des Einzelnutzervertrages der Verwertungsgesellschaft mit dem Sendeunternehmen und der Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) und dem Ver band Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) über die Aufteilung informieren und Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinn im Namen der Sendeunternehmen ertei len, soweit ihm das entsprechend der vorgenannten Regelungen möglich ist. Der hier abrechnende Vermarkter hat die insgesamt von den Kunden des Untervermarkters ge genüber der Verwertungsgesellschaft geschuldeten Vergütungen nachfolgend berech net. Es handelt sich dabei nicht um eine Gutschrift! Rechnung im Sinne von 14 UStG und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Der errechnete Betrag wird der Verwer tungsgesellschaft von uns überwiesen. Name des Vermarkters: ID-Nummer des Vermarkters: Nachzahlungj Guthaben brutto Orti Datu m, U ntersch rift/stem pel

162 -162- Anlage 12: Formular: Testat Sender Formular Testate für Sendeunternehmen privater Hörfunk Wir haben im Rahmen unserer Abschlussprüfung in Stichproben die Angaben in der Abrechnung für das Jahr (Rechnungsnummer: ) des Unternehmens... vom... ge genüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfälti gungsrechte (GEMA) überprüft. Die Stichproben haben keine Abweichungen ergeben. Demnach können wir bestätigen, dass wir im Rahmen der Jahresabschlussprüfung kei ne Feststellungen getroffen haben, die darauf hinweisen, dass die Einnahmen in we sentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit der Berechnungsbasis in 6 in Ver bindung mit dem Tarif Radio gemäß Anlage 3 des Einzelnutzervertrages zwischen dem Sendeunternehmen und der GEMA ermittelt wurden. Diese Bestätigung ergänzen wir wie folgt: Bei der Ermittlung des Kundennettos der selbst akquirierten Erlöse im Sinne von 6 Absatz 4 a. i. V. m. Anlage 4 a des Einzelnutzervertrages sind von den Werbeaufwen dungen der Werbetreibenden Rabatte und Skonti nur insoweit abgezogen worden, als sie Werbetreibenden für ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen gewährt und in der Rechnung ausgewiesen wurden. Außerdem sind nur die diese Erlöse betreffenden Agenturvergütungen (AE) und Forderungsverluste als Abzüge berücksichtigt. Von dem so ermittelten Kundennetto sind außer den vorgesehenen Pauschalen keine Handels vertreterprovisionen/ Akquisitionsaufwendungen abgezogen worden. Sofern Werbeeinnahmen durch Vermarkter für das Sendeunternehmen akquiriert und diese nicht von den Vermarktern gegenüber der GEMA abgerechnet wurden, sind diese Gegenstand des Testates. Hinsichtlich dieser Einnahmen wurden die zulässigen Abzüge für Handelsvertreterprovisionen/Akquisitionsaufwendungen gemäß 7 Absatz 3 b. Satz 7 i. V. m. 6 Absatz 4 a. und Anlage 4 a des Einzelnutzervertrages berücksich tigt20. Sendeunternehmen mit mehreren Programmen (bitte einschlägige Allokation der Ein nahmen auf die Programme ankreuzen, wie sie der Testierung zugrunde liegen; Mehr fachnennungen möglich): Q Sofern ein Sendeunternehmen mehrere Programme veranstaltet, wurden die von ihm abzurechnenden Einnahmen für das Programm abgerechnet, durch welches sie kausal erzielt wurden. Ist hiernach eine Allokation der Einnahmen ausnahmsweise nicht möglich z. B. aufgrund von Kombi-Tarifen, wurden die Einnahmen auf die Programme hilfsweise nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien aufgeteilt (nachfolgend: Quote). Folgende Kriterien wurden dabei herangezogen 20 Dieser Absatz kann entfallen, wenn alle Einnahmen von Vermarktern direkt von diesen gegenüber der GEMA abgerechnet wurden.

163 Gegenstand dieses Testats sind sowohl Quote als auch die betragsmäßige Zuordnung der Einnahmen entsprechend der Quote. jj Sofern Werbeeinnahmen durch Vermarkter für das Sendeunternehmen akquiriert und auch gegenüber der GEMA insgesamt abgerechnet wurden und die Allokation der Gesamtvergütung auf mehrere Programme durch das Sendeunternehmen selbst vorgenommen wurde, sind Gegenstand dieses Testats die Ermittlung der Quote und die betragsmäßige Zuordnung der Vergütung entsprechend der Quote. Die Ermittlung der Quote erfolgt nach kausaler Erzielung der entsprechenden Einnahmen je Programm. Ist hiernach eine Allokation der Vergütung ausnahms weise nicht möglich z. B. aufgrund von Kombi-Tarifen, wurde die Vergütung auf die Programme hilfsweise nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien aufge teilt. Folgende Kriterien wurden dabei herangezogen~ Dies betrifft den/die folgenden Vermarkter: - Vermarkter 1: - Vermarkter 2: Q Sofern Werbeeinnahmen durch Vermarkter für das Sendeunternehmen akquiriert und auch gegenüber der GEMA abgerechnet wurden und die Allokation der Ge samtvergütung auf mehrere Programme der Quote nach durch das Sendeunter nehmen selbst erfolgt (Ermittlung der Quote), jedoch die betragsmäßige Zuord nung gemäß der Quote durch den Vermarkter, ist die Ermittlung der Quote Ge genstand dieses Testats. (Die betragsmäßige Zuordnung gemäß der Quote ist Gegenstand des Testats des Vermarkters). Die Ermittlung der Quote erfolgt nach kausaler Erzielung der entsprechenden Einnahmen je Programm. Ist hiernach ei ne Allokation der Vergütung ausnahmsweise nicht möglich z. B. aufgrund von Kombi-Tarifen, wurde die Vergütung auf die Programme hilfsweise nach objekti ven und nachvollziehbaren Kriterien aufgeteilt. Folgende Kriterien wurden dabei herangezogern Dies betrifft den/die folgenden Vermarkter: - Vermarkter 1: - Vermarkter 2: 0 Sofern Werbeeinnahmen durch Vermarkter für das Sendeunternehmen akquiriert und auch gegenüber der GEMA abgerechnet wurden und die Allokation der Ge samtvergütung auf mehrere Programme des Sendeunternehmens der Quote nach durch den Vermarkter erfolgt (Ermittlung der Quote), jedoch die betragsmäßige Zuordnung durch das Sendeunternehmen, ist die betragsmäßige Zuordnung der Gesamtvergütung gemäß der Quote Gegenstand dieses Testats. (Die Ermittlung der Quote ist Gegenstand des Testats des Vermarkters). Dies betrifft den/die folgenden Vermarkter: - Vermarkter 1: - Vermarkter 2:

164 Ferner bestätigen wir die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu den zusätzlich veranstalteten Webradioprogrammen in der Jahresabrechnung. Des Weiteren teilen wir nachfolgend mit, a. ob das Sendeunternehmen ein oder mehrere Webradioprogramme i. S. d. Anlage 5 Ziff. 6 produziert und angeboten hat, welches von anderen Sendeunternehmen übernommen wurde: Zahl der produzierten und übernommenen Webradios: Sendeunternehmen, die das Webradio übernommen haben: b. ob das Sendeunternehmen im Abrechnungsjahr gemäß den Angaben in der Jahresabrechnung Prelistenings nach Maßgabe von Anlage 7 des Einzelnutzervertrages angeboten hat. Prelistenings gemäß Anlage 7 Ja nein Diese Feststellungen stimmen mit dem von uns geprüften, uneingeschränkt testierten Jahresabschluss überein21. Ort/Datum und Unterschrift 21 Entfällt bei Bestätigung durch StB.

165 Anlage 13: Formular: Testat Vermarkter Formular Testate für Vermarkter privater Hörfunk Wir haben im Rahmen unserer Abschlussprüfung in Stichproben die Angaben in der Abrechnung für das Jahr... (Rechnungsnummer: ) des Unternehmens... vom... ge genüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfälti gungsrechte (GEMA) überprüft. Die Stichproben haben keine Abweichungen ergeben. Demnach können wir bestätigen, dass wir im Rahmen der Jahresabschlussprüfung kei ne Feststellungen getroffen haben, die darauf hinweisen, dass die Einnahmen in we sentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit der Berechnungsbasis in 6 des Einzelnutzervertrages zwischen dem Sendeunternehmen und der GEMA in Verbindung mit dem Tarif Radio gemäß AnlaQe 3 des Einzelnutzervertrages ermittelt wurden. Diese Bestätigung ergänzen wir wie folgt: Bei der Ermittlung des Kundennettos der selbst akquirierten Erlöse im Sinne von 6 Absatz 4 a. i. V. m. Anlage 4 a des Einzelnutzervertrages sind von den Werbeaufwen dungen der Werbetreibenden Rabatte und Skonti nur insoweit abgezogen worden, als sie Werbetreibenden für ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen gewährt und in der Rechnung ausgewiesen wurden. Außerdem sind nur die diese Erlöse betreffenden Agenturvergütungen (AE) und Forderungsverluste als Abzüge berücksichtigt. Von dem so ermittelten Kundennetto sind außer den vorgesehenen Pauschalen keine Akquisiti onsaufwendungen abgezogen worden. Sendeunternehmen mit mehreren Programmen (bitte einschlägige Allokation der Ein nahmen auf die Programme ankreuzen, wie sie der Testierung zugrunde liegen; Mehr fachnennungen möglich): Q Sofern ein Sendeunternehmen mehrere Programme veranstaltet und die Allokation der Gesamtvergütung auf die jeweiligen Programme durch den Vermarkter vorgenommen wurde, sind Gegenstand dieses Testats die Ermittlung der Quote und die betragsmäßige Zuordnung der Vergütung entsprechend der Quote. Die Ermittlung der Quote erfolgt nach kausaler Erzielung der entspre chenden Einnahmen je Programm. Ist hiernach eine Allokation der Vergütung ausnahmsweise nicht möglich z. B. aufgrund von Kombi-Tarifen, wurde die Ver gütung auf die Programme hilfsweise nach objektiven und nachvollziehbaren Kri terien aufgeteilt. Folgende Kriterien wurden dabei herangezogern Dies betrifft das/die folgenden Sendeunternehmen: - Sendeunternehmen 1: - Sendeunternehmen 2:

166 J Sofern ein Sendeunternehmen mehrere Programme veranstaltet und die Allokation der Gesamtvergütung auf die jeweiligen Programme der Quote nach durch den Vermarkter erfolgt (Ermittlung der Quote), jedoch die betragsmäßige Zuordnung gemäß der Quote durch das Sendeunternehmen, ist die Ermittlung der Quote Gegenstand dieses Testats. (Die betragsmäßige Zuordnung gemäß Quote ist Gegenstand des Testats des Sendeunternehmens). Die Ermittlung der Quote erfolgt nach kausaler Erzielung der entsprechenden Einnahmen je Pro gramm. Ist hiernach eine Allokation der Vergütung ausnahmsweise nicht möglich z. B. aufgrund von Kombi-Tarifen, wurde die Vergütung auf die Programme hilfs weise nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien aufgeteilt. Folgende Krite rien wurden dabei herangezogen Dies betrifft das/die folgenden Sendeunternehmen: - Sendeunternehmen 1: - Sendeunternehmen 2: Q Sofern ein Sendeunternehmen mehrere Programme veranstaltet und die Allokation der Gesamtvergütung auf die jeweiligen Programme betragsmäßig durch den Vermarkter erfolgt, jedoch die Allokation der Quote durch das Sen deunternehmen (Ermittlung der Quote), ist die betragsmäßige Zuordnung der Gesamtvergütung gemäß der Quote Gegenstand dieses Testats. (Die Ermittlung der Quote ist Gegenstand des Testats des Sendeunternehmens). Dies betrifft das/die folgenden Sendeunternehmen: - Sendeunternehmen 1: - Sendeunternehmen 2: Diese Feststellungen stimmen mit dem von uns geprüften, uneingeschränkt testierten, Jahresabschluss überein. Ort/Datum und Unterschrift

167 An~age 14: SchnfttsteNe Vermarkter-M&dung 1. Eänleätung Schnittsteflenbeschr&bung Schn~ttsteHe zum Import von, auf Basis von Umsatzdaten der Vermarkter extern erstellten Vermarkterabrechnungen und -auftenungen nach LIRA als Alternative zur Dialogeängabe LIRA-GEMAGVL-VM (Stand ) Die nachfolgende EDV-Schnittstellendefjnitjon dient dem Import von Abrechnungen und Einnahmen-Allokationen (Aufteilun gen) von Vermarktern von Radiowerbung für den privaten Hörfunk in die Anwendung LIRA. Die einzelnen Datensätze enthal ten alle Angaben zur Weiterverarbeitung von Zahlungsvorgängen, die aus Verpflichtungen von Sendeunternehmen gegenüber der GEMA beziehungsweise GVL abgeleitet sind, vom jeweiligen Vermarkter aber im Namen der Sendeunternehmen an GEMA beziehungsweise GVL weitergeleitet werden. Näheres ist in gesonderten Verträgen festgelegt. Für den Import der Dateien ist eine Registrierung in LIRA notwendig. 2. Systemangaben Die Schnittstelle ist für Standard-Windows-ANSI-Zeichensätze (ISO Latin 1) konzipiert. Die Datensätze sind dement sprechend mit den nachfolgend beschriebenen Inhalten zu füllen. Es kommen wahlweise drei Dateiformate zur Anwendung: MS-Excel (XLS) Text (TXT Separator ist ASCII DEZ 9) Text (CSV Separator ist ASCII DEZ 59)

168 ~ SchnfttsteHenbeschr&bung Die Schnittstellendefinition basiert auf einer vierteljährlichen Gutschriftstellung im Namen der Sendeunternehmen durch die Vermarkter an GEMA bzw. GVL. Es können sowohl positive als auch negative Beträge eingetragen werden. Beim Hochladen der Dateien finden inhaltliche Prüfungen statt. Sind einzelne Sätze fehlerhaft, wird die Datei als Ganzes ab gelehnt. Beim Import von fehlerhaften Dateien erhält der Vermarkter einen Hinweis im Dialog. Zusätzlich können Fehler mit der GEMA direkt geklärt werden. Der Vermarkter importiert auf Wunsch der Verwertungsgesellschaften umgehend eine Korrekturdatei. Zu unterscheiden sind einerseits fachlich und andererseits technisch fehlerhafte Dateien. Fachlich fehlerhafte Dateien können importiert werden, sie werden von LIRA nicht abgewiesen. Zur Korrektur sind zunächst der Import einer Stornodatei und da nach der Import der korrigierten Datei erforderlich. Technisch fehlerhafte Dateien hingegen entsprechen nicht der Datensatz beschreibung, ein Import ist von vornherein nicht möglich. Von den Vermarktern ist sicherzustellen, dass die vergebenen Belegnummern von ihnen nicht mehrfach genutzt werden.

169 Buchungssätze von Vermarktern von Radiowerbung für den privaten Hörfunk an GEMA beziehungsweise GVL Pos. FeWname Typ Format Pflichtfeld Beschreibung Bemerkung MANDANT Enumerated Text JA Empfanger der Da- einzig zulässiger Inhalt: String tei GEMA oder GVL 2 MELDEVERMARKT~ String Text JA ID (GEMA) bezie- ID (GEMA) beziehungs hungsweise Kun- weise Kundennummer dennummer (GVL) (GVL) werden von GEMA des meldenden beziehungsweise GVL ver Vermarkters geben und per Werteliste an die Vermarkter über mittelt. 3 UNTERVERMARKTER String Text bedingtes Pflichtfeld ID (GEMA) bezie- Datensätze mit gefülltem hungsweise Kun- Feld UNTERVERMARKTER JA, wenn der meldende dennummer (GVL) geben per Summe den Be Vermarkter, Feld 2 (MEL- des beauftragten tragsanteil an, der an GE DEVERMARKTER) einen Untervermarkters MA beziehungsweise GVL Untervermarkter beauf- vom genannten Unterver tragt hat und die Rech- markter den beteiligten nung von diesem erstellt Sendern oder weiteren wird Untervermarktern zu mel den ist, Stichwort Kaska NEIN und leer, wenn Feld dierung ~ (siehe dazu auch 5 (KUNDENNUMMER) ge- Bemerkung Feld 4). füllt ist ID (GEMA) beziehungs weise Kundennummer (GVL) werden von GEMA

170 HAUPTVERMARKTER String Text bedingtes Pflichtfeld JA, wenn die Rechnung vom meldenden Vermark ter (Feld 2) selbst erstellt wurde und dieses im Auf trage eines hier zu benen nenden Hauptvermarkters veranlasst wurde. NEIN und leer, wenn es sich um die Meldung für eine vom im Feld 2 (MEL DEVERMARKTER) selbst erstellte Rechnung ohne Hauptvermarkter-Auftrag handelt. ID (GEMA) bezie hungsweise Kun dennummer (GVL) des beauftragten Untervermarkters beziehungsweise GVL ver geben und per Werteliste an die Vermarkter über mittelt. Datensätze mit gefülltem Feld HAUPTVERMARKTER geben im Zusammenhang mit gefüllter KUNDEN- NUMMER (Feld 5) einen Einzelbetrag zu einem Sender an. Aufgrund einer vorherge gangenen Meldung eines Hauptvermarkters (per Datensatz Feld 3) waren diese Sätze hiermit noch vom im Feld 2 (MELDE VERMARKTER) genannten Verma rkter zu spezifizieren und auf diese Weise zu referenzie ren, Stichwort Endpunkt der Kaskadierung (siehe dazu auch Bemerkung Feld 3). Datensätze mit gefülltem Feld HAUPTVERMARKTER geben im Zusammenhang mit gefülltem Feld UN

171 TERVERMARKTER (Feld 3) per Summe den Betrags anteil an, der an GEMA beziehungsweise GVL vom genannten Untervermark ter den beteiligten Sen dern oder weiteren Unter vermarktern zu melden ist. ID (GEMA) beziehungs weise Kundennummer (GVL) werden von GEMA beziehungsweise GVL ver geben und per Werteliste die Vermarkter übermit telt. 5 KUNDENNUMMER String Text bedingtes Pflichtfeld Kundennummer Die Kundennummern der des Senders bei Sender werden von GEMA JA, wenn die Rechnung GEMA bezie- beziehungsweise GVL ver vom meldenden Vermark- hungsweise GVL geben und per Werteliste ter selbst erstellt wurde, die Vermarkter übermit telt. NEIN und leer, wenn Feld 3 UNTERVERMARKTER ge füllt ist 6 KUNDENNAME String Text NEIN Name des Senders Beim Vermarkter geführ ter Kundenname des Sen ders (Klartext)

172 VERMARKTERKDN1 String Text NEIN Kundennummer Wird vom Vermarkter ver des Senders beim Vermarkter geben und eingesetzt 8 TRANSAKTIONSCODE Enumerated X JA Rechnungs- bezie- einzig zulässiger Inhalt: Number hungsweise Stor nozeichen 0 für Rechnung (positive und negative Beträge) 1 für Storno einer bereits gemeldeten Abrechnung 9 STORNOGRUND String Text bedingtes Pflichtfeld Grund der Stornie- Einzig zulässiger Inhalt: rung 499 JA, wenn Feld 8 (TRANS- (Korrekturbeleg durch VM AKTIONSCODE) = 1 (Gut- / Sender) schrift/storno) NEIN und leer, wenn Feld 8 (TRANSAKTIQNSCODE) = 0 (Rechnung) 10 BELEGDATUM Date TT.MMJJJJ JA Belegdatum auf Vom Vermarkter vergebe- Rechnung bezie- nes und auf den Beleg ge hungsweise Gut- drucktes Rechnungs- be schrift ziehungsweise Stornoda tu m 11 BELEGNUMMER String Text JA Belegnummer auf Vom Vermarkter vergebe Rechnung bezie- ne, eindeutige und auf den hungsweise Gut- Beleg gedruckte Beleg schrift nummer (darf nicht mehr fach benutzt werden)

173 REFERENZNUMMER String Text bedingtes Pflichtfeld Belegnummer der Vom Vermarkter bei Er zu stornierenden stellung des Erstbeleges JA, wenn Feld 8 (TRANS- Rechnung vergebene und auf den AKTIONSCODE) 1 (Stor- Beleg gedruckte Beleg no) nummer, auf die hier refe renziert wird. NEIN und leer, wenn Feld 8 (TRANSAKTIONSCODE) = 0 (Rechnung) 13 PERIODE String n.quartal- JA Abrechnungszeit- z.b. 1.Quartal-14~ JJ raum Quartalsabrechnung: n=1,2,3,4 Jahresabrechnung: n=5 14 NETTOBETRAG Number X,00 JA Rechnungsbetrag Auf der Rechnung ausge netto in wiesener Netto Abgeltungsbetrag (positiv und negativ) des Ver markters im Namen der GEMA beziehungsweise GVL für den Sender. Bei Storno ist der ur sprünglich gemeldete Be trag mit gegensätzlichem Vorzeichen anzugeben. 15 STEUERCODE Enumerated Text JA Umsatzsteuer- einzig zulässiger Inhalt: String Symbol UST-E 16 STEUERBETRAG Number X,00 JA Umsatzsteuerbe- Auf der Rechnung ausge trag in wiesener USt. -Betrag.

174 Bei Storno ist der ur sprüngliche Betrag mit gegensätzlichem Vorzei chen anzugeben. 17 BRUTTOBETRAG Number X,OO JA Rechnungsbetrag Auf der Rechnung ausge brutto in wiesener Brutto Abgeltungsbetrag des Vermarkters im Namen der GEMA beziehungswei se GVL für den Sender. Bei Storno ist der ur sprüngliche Betrag mit gegensätzlichem Vorzei chen anzugeben. 18 ZAHLUNGSNUMMER Enumerated Text JA Nummer der Zah- einzig zulässiger Inhalt: String lung, mit der die in der Abrechnungs- RDFVA Konstante datei aufgeführten Positionen ausge- xxxxxx ID (GEMA) be glichen werden ziehungsweise Kundennummer (GVL) des RDFVAxxxxxxPPJJ überweisenden Ver markters (ist 6-stellig von links mit Nullen aufzufül len, falls ID beziehungs weise KdNr. kürzer) PP abgerechnetes Quar tal, z.b. Q1

175 JJ abgerechnetes Jahr, z~b. 14 Im Falle der Meldung von Datensätzen unter Ver wendung der alternativen Felder 3 (UNTERVER MARKTER) oder 4 (HAUPTVERMARKTER) ist anstelle von xxxxxx die ID (GEMA) beziehungsweise Kundennummer (GVL) des überweisenden Hauptver markters anzugeben. 19 STATUS Enumerated X NEIN Keine Das Feld ist leer zu lassen Number 20 PROGRAMMKENNZIF- Enumerated X bedingtes Pflichtfeld LIRA-interne Pro- Nur für die Vermarkter FER Number grammkennziffer Studio Gong und BLW : JA, wenn für das 1.Quartal Im Falle einer programmeines Jahres befüllt, dann genauen Meldung ist hier muss für das komplette die zum Sender (Pos. 5) restliche Jahr das Feld be- gehörige Programmkenn füllt sein (nur bei Sen- ziffer anzugeben (nur bei deraufteilungen, wenn also GEMA-Sätzen zu befüllen). Feld KUNDENNUMMER be- Entweder muss bei allen füllt ist) Sendern oder es darf bei keinem Sender das Feld

176 NEIN, wenn für das 1.Quartal eines Jahres nicht befüllt, dann darf für das komplette restliche Jahr das Feld nicht befüllt sein gefüllt sein. Bei Aufteilungen auf Un tervermarkter ist das Feld stets leer zu lassen Im Falle der Darstellung als TXT-Format, ist jeder Datensatz mit der Zeichenfolge Carriage Return 1 Line Feed zu been den.

177 ~ Übersicht über zulässige Kombinationen der Felder UNTERVERMARKTER, HAUPTVERMARKTER und KUNDEN- NUMMER MELDEVERMARKTER UNTERVERMARKTER HAUPTVERMARKTER KUNDENNUMMER Ergebnis befüllt leer leer leer nicht erlaubt befüllt leer leer befüllt Abrechnung auf Sender befüllt leer befüllt leer nicht erlaubt befüllt leer befüllt ( MV) befüllt Aufteilung auf Sender befüllt befüllt (~ MV) leer leer Abrechnung auf Untervermarkter befüllt befüllt leer befüllt nicht erlaubt befüllt befüllt ( MV) befüllt ( MV) leer Aufteilung auf Untervermarkter befüllt befüllt befüllt befüllt nicht erlaubt

178 ße~sp~elle für ehizelne Sätze (GEMA) al) Meldung eines positiven Betrags als Hauptvermarkter (111): Aufteilung auf Sender ( ) GE Sender- xx Quart 10,0 UST 0,7 10,7 RDFVA000111Q MA 1 55 name x 14 - al E a2) Storno eines positiven Betrags als ]lauptvermarkter (111) 1 [ ~ G~fIT Sender- xx Quart - UST - - RDFVA000111Q MA j 1 55 name x al-14 10,0 -E 0,7 10,7 114 ~ bl) Meldung eines negativen Betrag als Hau~tvermarkter (111): Aufteilung auf Sender ( ) T~[T~ ~ ~ 10 1 T i~ ~J~iT~ ~~ ~i~der- xx Quarta - UST - - RDFVA000111Q1 MA 1 55 name x ,0 -E 0,0 1, b2) Storno eines_negativen Betrags als Hauptvermarkter (111) Jö~i fl T T 12, 90 GE Sender- xx 1 i~ Quart 1,0 UST 0,0 1,0 RDFVA000111Q MA 1 55 name x al E c) Meldung als ll~tptvermarkter (111): Aufteilung auf Untervermarkter (222) ~j2 I~ I~

179 GEMA Uv- xxx Quartal- 10,00 UST- 0,70 10,70 RDFVA000111Q114 [~ Name 5 14 E d) Meldung als Untervermarktei- (222) von Hauptvermarkter (111): Aufteilung auf Sender ( ) i~ T GE Sender- xx Quart 5,0 UST 0,3 5,3 RDFVA000111Q MA name x 14 - ai E e) Meldung als Untervermarkter (222) von Hauptvermarkter (111): Aufteilung auf Untervermarkter (333) GEMA lii UV- xxx Quartal- 5,00 UST- 0,35 5,35 RDFVA000111Q114 Name 2 14 E fl) Meldung als Untervermarkter (333) von Untervermarkter (222): Aufteilung auf Sender ( ) GE Sender- xx Quart 5,0 UST 0,3 5,3 RDF JA000111Q MA 3 2 ~ name x 14 - ai E f2) Storno der Meldung von Untervermarj~r (333) ~ GE Sender- xx Quart - UST - - RDFVA000111Q MA 3 2 ~ name x al-14 5,0 -E 0,3 5,

180 180 - Anlage 15: Vermarkter-Vertrag Vertrag für Vermarkter von Werbung für private Hörfunk-Sendeunternehmen zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfälti gungsrechte, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Harald Heker, Bayreuther Straße 37, Berlin nachstehend GEMA genannt - und dem Vermarkter - nachstehend Vertragspartner genannt - 1. Der Vertragspartner akquiriert Werbung für private Hörfunkunternehmen, die mit der GEMA einen Einzelnutzervertrag (nachfolgend EV) nach Anlage 1 bzw. 2 des Gesamtvertra~es der GEMA mit den Verbänden APR und VPRT abgeschlossen ha ben. Der Vertragspartner unterstützt die Abwicklung dieses Einzelnutzervertra ges. wenn und soweit er von dem jeweiligen Sendeunternehmen hierzu beauf tragt und von diesem zur Auskunftserteilung gegenüber der GEMA ermächtigt ist. 2. Der Vertragspartner errechnet nach 6 Absatz 4 a. i. V. m. Anlage 4 a. und b. EV und dem Tarif Radio (Anlage 3 EV) für das Sendeunternehmen und unter Be rücksichtigung des Nachlasses nach 6 Absatz 6 a. EV Vergütungen und leistet sie als Akontozahlungen für das Sendeunternehmen an die GEMA. Die genannten Abrechnungen werden im Gutschriftsverfahren im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften erstellt. Hierzu soll das von der GEMA bereitgestellte Abrechnungs Tool verwendet werden, weiches die Einhaltung der erforderlichen Formvorschrif ten sicherstellt. Sofern die Vermarkterabrechnungen nicht unter Verwendung des Abrechnungs-Toois erstellt werden, sind diese fristgemäß in elektronischer Form abzuwickeln unter Verwendung der Schnittstelle nach Anlage 14.

181 Der Vertragspartner legt der GEMA die unterschriebenen Gutschriftsbelege als Original-Papierbelege vor. Der Gutschriftsbeleg ersetzt die Rechnungsstellung durch die GEMA. Der Vertragspartner erteilt die Gutschrift an die GEMA im Namen des Lizenzneh mers. 3. Der Vertragspartner legt der GEMA nach den Bestimmungen und im Rahmen der Fristen von 7 Absatz 3 EV Quartalsabrechnungen (Anlage 10 EV) sowie eine Jahresabrechnung (Anlaoe 11 EV) vor. Er reicht hierzu jährlich ein Testat nach Anlage 13 EV ein. 4. Bei Allokation der Einnahmen durch den Vertragspartner auf Programme bei Ver anstaltung mehrerer Programme durch ein Sendeunternehmen ist gegebenenfalls 7 Absatz 3 d. EV zu berücksichtigen. 5. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der GEMA, etwaige Fehler der Abrechnungen und Auskünfte zu korrigieren. 6. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber dem Sendeunternehmen, diesem alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die im Falle einer Be triebsprüfung beim Sendeunternehmen nach 11 EV notwendig sind, um die Einhaltung des Einzelnutzervertrages, insbesondere die korrekte Erfassung der Berechnungsgrundlage nach Anlaaen 4 a bis 4 c EV zu überprüfen. Der Vertrags partner stimmt zu, dass ein vereidigter Wirtschaftsprüfer der GEMA Einblick in diese Unterlagen auch beim Vertragspartner nimmt, der die Unterlagen erläutert. 7. Dieser Vertrag tritt am... in Kraft und endet am Er kann beiderseits mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2017 schriftlich gekündigt werden: München, den den GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigung srechte Der Vorstandsvorsitzende (Dr. Harald Heker)

182 Anlage 16~ Formular Meldung des Mus~kanteNs Meldung des Musikanteils für das Quartal.~des Jahres durch Hörfunksendeunternehmen Sendeunternehmen Kundennummer:~...~. Programmname:~...~..~... Hiermit wird der Musikanteil*) bestätigt entsprechend der Regelung in 9 des Einzel nutzervertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Ver vielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbindung mit dem Ge samtvertrag vom zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR). Be rücksichtigt ist die Sendezeit, während der Musiktitel gespielt wurden. Nicht berück sichtigt sind nach dem Gesamtvertrag vorgesehene prozentuale Zuschläge für Musik in Werbung, Trailer und Verpackungselementen. Auswertungszeitraum: Durchschnittliche tägliche Sendezeit:... Minuten (ohne übernommene Programme Dritter, insbesondere Mantelprogramme). Anteil von Musiktiteln an dieser Sendezeit:... Prozent. Verwendete Software: Softwareversion: Durchschnittliche tägliche Sendezeit des übernommenen Programms Dritter (Name): Minuten. Anteil von Musiktiteln in der Sendezeit des übernommenen Programms Dritter:... Pro zent. Gesamter Musikanteil am Programm im gemeldeten Quartal:... Prozent. Das meldende Hörfunksendeunternehmen versichert, dass die Auswertung mit der oben bezeichneten Software vorgenommen wurde, die Software nicht verändert wurde sowie Änderungen an der automatischen Protokollierung und am Ausdruck nicht stattfanden. Ort/Datum und Unterschrift *) GEMA-Repertoire

183 Anlage 17: GEMAGVL4-Schnittstelle Schnittstelle für maschinenlesbare Sendemeldungen GEMAGVL4 (Stand: Juni 2007) Die im Folgenden beschriebene Schnittstelle wird im Hörfunk für die Meldung ausgestrahl ter Musikwerke an die GEMA und die GVL verwendet. Für die Meldung ausgestrahlter Werbespots wird eine andere Schnittstelle verwendet, die allein die Meldungen an die GEMA betrifft. In einigen Sonderfällen, die vorab mit GEMA und GVL zu vereinbaren sind, kann das Ver fahren auch für Meldungen im Fernsehbereich verwendet werden, z.b. wenn das Pro gramm analog zum Hörfunk nur aus Videoclips mit jeweils einzelnen Musikwerken besteht oder nur diese Programmteile per EDV-Schnittstelle geliefert werden. Seit dem Stand Januar 1997 wurden folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen; die Datenstruktur ist dabei nur beim Wechsel von Version 3 auf Version 4 verändert wor den: Datum der Versions- Beschreibung Autor(en) ~I - - Januar Erstellung Jürgen Röhr Januar Punkt 1.1 und 1.2: Erweiterung der veränderten Datenträgertypen Jürgen Röhr Punkt 1.2: Redefinition des IBM-CODE 2 als CODE PAGE 437 Punkt 3, einleitender Text: Hinweis auf Unterscheidung zwischen Industrieton ~ trägern und Eigenproduktionen ~ Feld 26: Definitionserweiterung für feh ~ lenden ISRC Februar Versionsspezifische Anpassung des Jürgen Röhr Feldes MODUS von 3 auf 4 Martin Fricke Feld 9: Version 4 lässt keine Verdich tungsmeldungen mehr zu. 1 Feld 24: Definitions-Erweiterung: Falls keine Angaben verfügbar, soll die EAN eingesetzt werden. Einführung der zusätzlichen Felder INTERPRET, SEN DEZEITV und SENDEZEITB und damit verbundene Datensatzverlängerung von 268 auf 1....~ ~ Mai Ergänzung der Definition, wenn die

184 Datum der Versions- Beschreibung : Autor(en) ~ : Felder SENDEZEITV und SENDE ZEITB nicht gefüllt werden können. August Anpassung der zugelassenen Daten- Martin Fricke trägertypen Juni Feld 14: Korrektur des Schreibfehlers: Christiane Zoneff Länge: Von 123 bis 138 Datenträger 1.1 Die GEMA und die GVL nehmen Sendemeldungen in diesem Format nur auf folgen den maschinenlesbaren Datenträgern entgegen: o Disketten 3.5 Zoll (720 KB und 1.44 MB) o CD-ROM gemäß ISO 9660 Die Lieferung über elektronische Datenübertragung ist erwünscht, setzt jedoch vor herige Abstimmung der Details mit GEMA bzw. GVL voraus. Andere maschinenlesbare Lieferungen verarbeiten die GEMA und die GVL nur in Einzelfällen nach vorheriger Absprache und soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Daten werden als sequentielle Datei mit fester Satzlänge von 303 Zeichen pro Datensatz strukturiert. Die Datensatzstruktur ist unter Punkt 3 beschrieben. 1.2 Die Dateien auf anderen Datenträgertypen und bei elektronischer Datenübertragung müssen im MS-DOS-Format strukturiert sein. Dabei sind folgende Definitionen zu beachten: o o Den MS-DOS-Konventionen entsprechend sind die Datensätze durch die zusätz liche Zeichenfolge Carriage Return / Line Feed zu beenden und damit vonei nander zu trennen. Zusätzlich zur ASCII-Codetabelle sind auch alle Zeichen des IBM-Code 2 (ent spricht Code Page 437) als deren Obermenge zugelassen. o Die dezimalen Werte 91 bis 93 und 123 bis 125 werden als Umlaute im nationa len deutschen Zeichensatz angesehen. Gleiches gilt für den Wert 126 als Eszett. 1.3 Jeder Datenträger enthält genau eine sequentielle Datei mit den Sendemeldungen; ihr Name lautet GEMAGVL4.DAT. Jede Datei endet mit einem gewöhnlichen, voll ständigen Datensatz. Eine besondere EOF-Kennung oder ein abweichender Schlusssatz am Dateiende ist nicht zulässig. Disketten dürfen nur ein Dateiverzeichnis und keine Unterverzeichnisse enthalten. Die Satzstruktur dieser Datei ist unter Punkt 3 festgelegt; sie darf nicht durch zusätz liche Daten (z.b. Präambel oder Postambel der Kopierroutinen) oder Weglassen von Daten (z.b. Weglassen der letzten leeren Felder oder Komprimierungsalgorithmen der Kopierroutinen) verändert werden.

185 Bei Disketten mögliche Lieferungen als gepackte Dateien (z.b. *ZIP) oder als DOS Backups sind daher nicht zulässig, ausgenommen Dateien, die per FTP oder übermittelt werden. Diese sollten als ZIP-Dateien komprimiert sein, um lange Up und Downloadzeiten zu vermeiden. Passen die Dateien einer Lieferung nicht auf eine Diskette, so können die Daten auf mehrere Disketten aufgeteilt werden. Der Diskettenwechsel muss an Satzgrenze er folgen, so dass jede Diskette eine in sich geschlossene Lieferung inkl. Datenträger begleitblatt darstellt und getrennt verarbeitbar ist. 1.4 Es ist Vorsorge zu treffen, dass bei Bedarf (z.b. bei Transportschäden) innerhalb von 3 Monaten nach der Lieferung eine erneute Lieferung angefordert werden kann. Spätere Rückfragen bzw. Aufforderung zur erneuten Meldung aufgrund inhaltlicher Unklarheiten bleiben davon unberührt. Die GVL bittet in diesem Zusammenhang für den Fall von Reklamationen ihrer Berechtigten um eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren ab Sendedatum. 2. allgemeine Konventionen 2.1 Jeder Datensatz darf nur einen einzelnen Einsatz eines Werkes (Einzelmeldung) enthalten. Für jede Wiederholung oder den mehrfachen Einsatz eines Werkes am gleichen Tag ist ein eigener Datensatz zu bilden. Sog. Verdichtungsmeldungen sind wegen der Felder 28 und 29 grundsätzlich unzulässig. 2.2 Alle Angaben erfolgen als darstellbare Zeichen, auch Zahlenwerte werden als Text dargestellt. Numerische Felder sind rechtsbündig mit führenden Nullen anzugeben, sonstige Felder linksbündig, wobei längere Texte rechts abgeschnitten und kürzere mit Blanks aufgefüllt werden. Angaben die länger als die zur Verfügung stehenden Felder sind, sollen so abgekürzt bzw. dargestellt werden, dass die wesentlichen In formationen erhalten bleiben. Felder, deren Inhalt als beliebig beschrieben wird, dürfen ebenfalls nur darstellbare Zeichen und auf keinen Fall Steuerzeichen enthalten. Leere numerische Felder enthalten dementsprechend nur Nullen, sonstige leere Fel der nur Blanks. 2.3 Schreibweisen o e o Es wird nicht zwischen Klein- und Großschreibung unterschieden. Umlaute und ihre Ersatzdarstellungen AE, OE und UE sind gleichwertig, ebenso Eszett und die Ersatzdarstellung SS. Diakritische (ausländische) Buchstabenzeichen sind der deutschen Schreibweise anzupassen (z.b. ist bei französischen Accents nur der darunter stehende Buch stabe und nicht eine spezielle Codierung zu verwenden). o Bei Mehrfachnennungen in einem Feld (z.b. mehrere Namen in einem Urheber feld) sind die einzelnen Angaben jeweils durch einen Schrägstrich J oder ein Semikolon,; voneinander zu trennen. /

186 Beispiel: MC CARTNEY, PAUL / LENNON, JOHN Oder : MC CARTNEY, PAUL; LENNON, JOHN 2.4 Namen sind wegen des beschränkten zur Verfügung stehenden Platzes möglichst in der Form NACHNAME, VORNAMEN anzugeben. Beispiel: MOZART, WOLFGANG AMADEUS Sofern der Platz es zulässt, kann auch die Darstellung VORNAMEN NACHNAME angegeben werden. Sie wird von der ersten Darstellung dadurch unterschieden, dass sie kein Komma enthält. Beispiel: WOLFGANG AMADEUS MOZART Außerdem gilt: o Vornamen sind möglichst auszuschreiben. o Abkürzungen werden durch einen Punkt gekennzeichnet. o Adelsprädikate werden wie Vornamen behandelt Beispiel: BEETHOVEN, LUDWIG VAN Bei Doppelnamen werden die Einzelnamen durch Bindestrich verbunden. o Akademische Titel werden nicht angegeben. 2.5 Jedem Datenträger ist ein Begleitblatt bzw. eine Begleitdatei BEGLEIT.TXT beizu fügen, in dem/der zu Abstimmzwecken folgende Angaben enthalten sein sollen: o Technische Angaben zum Datenträger (soweit zutreffend): - Identifikation des Datenträgers (Volume-Id.) - Schreibdichte (1600 oder 6250 bpi) - Blocklänge - Verwendeter Code (ASCII oder EBCDIC) - Dateiname ( GEMAGVL4.DAT ) o Angaben zum Inhalt der Daten: - Meldender Sender - Zeitraum der auf dem Datenträger enthaltenen Meldungen - Anzahl der Datensätze auf dem Datenträger - Summe der auf dem Datenträger enthaltenen Sendezeiten 3~ Feldbeschreibungen Die Felder des nachstehenden Satzformates gliedern sich in 2 Gruppen: Angaben zur Abrechnung des Werkes (Felder 1 bis 10):

187 Angaben zur Identifizierung des Werkes (Felder 12 bis 27): Um eine eindeutige Identifizierung zu gewährleisten, sollte der Sender möglichst alle Felder ausfüllen, soweit sie ihm bekannt sind. Um ein und dieselbe Kopie einer Meldedatei für GEMA und GVL gleichzeitig nutzen zu können, müssen folgende Feldinhalte nach den Anforderungen sowohl der einen, als auch der anderen Verwertungsgesellschaft als gemeinsam ausgelesene Datenmenge gefüllt sein: Felder Felder5 6 - Felder Feld 19 - Fe1d Feld 27 Sofern ein Sender die Felder 28 und 29 nicht füllen kann, ist dies im Vorfeld mit der GEMA und der GVL abzustimmen. Ist keines der Felder 22 ( LABCODE ), 23 (, MARKE) und 24 ( KATNR) mit Informa tionen gefüllt, wird vereinbarungsgemäß davon ausgegangen, dass der Datensatz nicht die Ausstrahlung eines Industrietonträgers meldet, sondern einer Eigenproduk tion der Sendeanstalt. Die Spalten der nachstehenden Tabelle bedeuten: FELD-NR = lfd. Nummer des Feldes, falls hinter der Feld-Nr. ein Stern ( *~~) angege ben ist, handelt es sich um ein Pflichtfeld, dessen Inhalt immer angege ben werden muss. VON = erstes zu dem Feld gehörende Zeichen des Datensatzes BIS = letztes zu dem Feld gehörende Zeichen des Datensatzes FORM = Typ des Feldes N = Nummerische Angaben (nur Dezimalziffern) A = Alphanumerische Angaben und Sonderzeichen laut Codetabelle R Reserviert; Inhalt immer Blank LAENGE = Anzahl der Zeichen, die das Feld umfasst Feld Nr. 1* Von 1 bis 7 Form A Länge 7 FELDNAME und Beschreibung SNDMELD Kennzeichen des meldenden Senders Das Kennzeichen wird von der GEMA festgelegt; Wün 1 sche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

188 188 - Feld- Nr. 2* Von 8 bis 14 Form A Länge 7 FELDNAME und Beschreibung SENDER Kennzeichen des ausstrahlenden Senders analog zu Feld 1 3* N 1 Strahlt ein Rundfunkanbieter mehrere Programme aus, so kann für jedes Programm ein eigenes Kennzeichen festge legt werden. Wird die Sendung nicht übernommen, so ist der Inhalt die ses Feldes identisch mit dem des Feldes 1 Für jeden ausstrahlenden Sender, d.h. den gebenden und jeden angeschlossenen Sender muss ein eigener Datensatz erzeugt werden, der sich nur in den Feldern 2 bis 5 vom Datensatz des gebenden Senders unterscheiden kann. PROGNR Nummer des Programms innerhalb des ausstrahlenden Senders, bei Sendern mit nur einem Programm 0 oder R 1 PRGART Reserviert (derzeit immer Blank) 5* A 1 Das Feld ist für zukünftige Erweiterungen vorgesehen, z.b. unterschiedliche Programme, unterschiedliche Ausstrah lungsarten (z.b. Kabel, Satellit, terrestrisch) usw. Es darf nur in Absprache mit der GEMA und der GVL verwendet werden. GEBIET Ausstrahlungsgebiet innerhalb des Sendebereichs 6* N 8 Es ist eine der nachstehenden Angaben zu verwenden: Blank = Vollausstrahlung (das gesamte Sendegebiet um fassend) R = Regionalsendung (mindestens 1/3 des gesamten Sendegebietes, jedoch keine Vollausstrahlung) T = Teil-/Sub-Regionalsendung (über 10 Prozent des ge samten Sendegebietes, jedoch weniger als eine Re gionalsendung) 5 = Stadtsendung (höchstens 10 Prozent des gesamten Sendeciebietes) DATUMA Ausstrahlungsdatum in der Form TTMMJJJJ Dabei bedeuten: TT : Tagesangabe innerhalb des Monats (zweistellig) MM: Monatsnummer (zweistellig) JJJJ : Jahreszahl (vierstellig)

189 F&d Nr. Von bis Form Länge FELDNAME und Beschreibung A 12 ARCH Identifikation des gesendeten Titels im Senderarchiv des meldenden Senders (falls keine Archiv-Identifikation vorhanden: Blanks) 8* A 6 Dieses Feld kann der Sender jeweils nach eigenen Kon ventionen verwenden, z.b. alphanumerischen Inhalt oder links- bzw. rechtsbündige Ausrichtung. Sofern das Feld ungleich Blank ist, d.h. vom Sender ge nutzt wird, darf die Archiv-Identifikation bei Repertoire- Wechsel für ein anderes Werk erst dann wieder genutzt werden, wenn sie während eines ganzen Kalenderjahres nicht in einer Sendemeldung verwendet wurde. NUTZUNG Nutzung: N = Nachtprogramm G = Gastarbeitersendung J = Jingle, Pausenmusik usw. 0 = Videoclip / Musikvideo Blank = keine der o.g. Nutzungsarten Ggf. Kombination mehrerer Buchstaben 9* N 6 Die Angabe der Nutzungsart ist für die Abrechnung rele vant, insbesondere der Einsatz als Jingle, Pausenmusiken usw. Treffen mehrere Nutzungsarten zusammen, ist eine Kom bination der entsprechenden Kennzeichen anzugeben, wobei die Reihenfolge beliebig ist. Die Meldung von Musikvideos ist nur nach vorheriger Ab stimmung mit der GEMA und der GVL zulässig. ANZAHL 10* N 9 Inhalt immer 1 SENDEDAUER Sendedauer, d.h. Dauer der Ausstrahlung in der Form MMMMMMMSS Dabei bedeuten: MMMMMMM = Minutenanteil der Sendezeit (7-stellig mit führenden Nullen) SS = Sekundenanteil der Sendezeit (2-stellig, ggf. mit führender Null) Minuten- und Sekundenanteile werden getrennt angege ben. Bei größeren Minutenwerten wird nicht in Stunden umgerechnet. Beispiele: SENDEZEIT ANGABE BEDEUTUNG 81 Sek Min. 21 Sek. 81 Min Min. 0 Sek. Das Feld enthält die einfache Sendedauer des Werkes (siehe auch Feld 9) Zur Sendezeit, d.h. Uhrzeit der Ausstrahlung siehe Felder 11* A 1 28 und 29. MODUS 4 = Fassung der Schnittstelle seit Februar 2003

190 Feld- Nr. 12* Von 60 bis 99 Form A Länge 40 FELDNAME und Beschreibung TITEL 13* A 23 Titel des Musikwerkes KOMPO Name des Komponisten (siehe Punkt 2.4) A 16 TEXTER Name des Textdichters (siehe Punkt 2.4) A 16 BEARB Name des Bearbeiters (siehe Punkt 2.4) A 25 BES Besetzung Die Art der Besetzung kann frei angegeben werden. Es ist die Art der Formation (z.b. KINDERCHOR ) und nicht der Interpret (z.b. SCHOENEBERGER SAENGERKNABEN ) anzugeben. Vor allem bei Werken der ernsten Musik muss daraus die Anzahl der selbständig geführten Instrumente bzw. bei Chorwerken die Anzahl der Stimmen hervorgehen. Zur Vereinfachung werden folgende Begriffe definiert: KAMMERORCHESTER = Partiturbesetzung mit bis zu 18 selbständig geführten Stimmen KLEINES ORCHESTER = entspricht KAMMERORCHESTER GROSSES ORCHESTER= Partiturbesetzung mit mehr als 18 selbständig geführten Stimmen Beispiele: JAZZBAND KL.ORCH. M. 3 SINGSTIMMEN A 16 VERLAG Bezeichnung des Verlags A 6 GATTUNG 19* N 5 Gattung des Werkes, z.b. Walzer, Potpourri STOPPZEIT Unter Stoppzeit ist die maximal mögliche, technische Län ge des Tracks (z.b. lt. Angabe auf dem Tonträger) zu ver stehen. Die Angabe erfolgt im Format MMMSS mit MMM als Minu ten- und SS als Sekundenanteil. Die Stoppzeit kann daher nicht kürzer als die SENDEZEIT (Feld 10) sein. Ist die STOPPZEIT nicht verfügbar, ist der qleiche Wert aus SENDEZEIT einzutrac~en.

191 Feld- Nr. Von bis Form Länge FELDNAME und Beschreibung A 1 RECHT K = Kleines Recht G = Großes Recht Blank = Kleines Recht Zur Abgrenzung zwischen Großem und Kleinem Recht im Hörfunk kann davon ausgegangen werden, dass alle Darbietungen zum Kleinen Recht gehören, sofern nicht e Teile, Querschnitte und Ausschnitte eines dramatischmusikalischen Werkes - Von mehr als 25 Prozent der Gesamtdauer oder - Mehr als 25 Minuten Sendezeit gesendet werden Bei choreografischen Werken das szenische Gesche hen des Gesamtwerkes in seinen wesentlichen Zügen gesendet wird. Für Fernsehsendungen gelten die gleichen Grundsätze. Anstelle der Zeitgrenze von 25 Minuten gilt bei nationalen Sendungen ein Grenzwert von 15 Minuten und bei interna tionalen Sendungen ein Grenzwert von 20 Minuten. Weitere Details sind dem Vertrag zwischen dem Rund funkanbieter und der GEMA zu entnehmen R 5 LEXT 22* N 5 Reserviert (derzeit immer Blank) LABCODE 23* A 20 Labelcode (LC) des Tonträgers oder des Videoclips (z.b. LP, MC, CD, DVD, Musikvideo) Der Labelcode (LC) dient der Identifikation des Tonträgers und damit des Rechteinhabers (Label) und ist 5-stellig mit führenden Nullen anzugeben. Ist kein LC feststellbar, sind fünf Nullen einzuset zen (z.b. Aufnahmen vor 1977 oder lmport-tonträger). Sind dem Tonträger je Track verschiedene LC mitgege ben, so ist der LC des jeweiligen Tracks und nicht der LC vom Label der herstellenden Tonträgerfirma anzugeben. MARKE 24* A 16 Zum Labelcode gehörender Labelname (d.h. Markenna me) des Tonträgerherstellers, aber nicht dessen Firmen- Name oder Vertriebsfirma. Der Feldinhalt wird GVL-seitig gegen den LC geprüft. KATNR Katalog-, Bestell- oder Industrietonträger-Nummer des Tonträgers. Falls eine der o.a. Angaben nicht möglich ist, wäre die EAN mit den vorangestellten Buchstaben EAN einzusetzen. 25A A 1 KATSEITE Seite des Tonträgers, auf der sich das Werk befindet (1, 2, 3, 4... oder A, B, C, D...) Als Seite kann eine Ziffer oder ein Buchstabe stehen, z.b. bei Doppel- oder Mehrfach-Alben entsprechend weit durchgezählt. 25B N 2 KATPOS Position_des_Werkes_innerhalb_der_Tonträgerseite

192 Feld- Nr. Von bis Form Länge FELDNAME und Beschreibung A 12 ISRC International Standard Recording Code. Der ISRC wurde 1986 als ISO Norm eingeführt. Nähere Informatio 27* A 23 nen unter INTERPRET Es ist der Name (siehe dazu auch Punkt 2.4) des/der die Aufnahme kennzeichnenden Künstler(s) anzugeben (, Plat tenkünstler, Main-Artist ). Damit sind z.b. Sänger, In strumental-solisten und Dirigenten gemeint. Handelt es sich um Gruppen-, Band- und Orchester-Aufnahmen, so ist deren Name (Bezeichnung) und nicht etwa die Aufzäh lung der einzelnen Beteiligten gemeint N 6 SEN DEZEITV Uhrzeit des Ausstrahlungsbeginns des jeweiligen Musikwerkes in der Form HHMMSS mit der Bedeutung HH = Stundenangabe (ggf. mit führender Null) MM = Minutenangabe (ggf. mit führender Null) SS = Sekundenangabe (ggf. mit führender Null) Sofern die Uhrzeit nicht bekannt ist, wird das Feld mit gefüllt N 6 SENDEZEITB Uhrzeit des Ausstrahlungsendes des jeweiligen Musikwer kes in der Form HHMMSS mit der Bedeutung HH = Stundenangabe (ggf. mit führender Null) MM = Minutenangabe (ggf. mit führender Null) SS = Sekundenangabe (ggf. mit führender Null) Sofern die Uhrzeit nicht bekannt ist, wird das Feld mit gefüllt.

193 Anlage 3: Muster-Einzelnutzervertrag ausschließlich IP-basierter Hörfunk Einzelnutzervertrag über die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im ausschließlich IP-basierten Hörfunk zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfälti gungsrechte, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Harald Heker Bayreuther Straße 37, Berlin nachstehend GEMA genannt - und dem Hörfunkunternehmen (Verbandszucjehöricikeit: - nachstehend Lizenznehmer genannt 2

194 Inhaftsverzeichnis Text des Einzeln utzervertrages Anlage 1: Hörfunkprogramme des Lizenznehmers Anlage 2: Abgrenzungsvereinbarung Große und Kleine Rechte im Bereich des Hörfunks Anlage 3: Tarif Radio -22- Anlage 4: Tarif Premium-Radio Anlage 5 a: Einnahmenarten gemäß 6 Absatz 4 a. des Vertrages hier: Werbeeinnahmen, Einnahmen aus Sponsoring am Programm und Bartering (Gegenseitigkeitsgeschäfte) Anlage 5 b: Anlage 5 c: (exkl. USt) Einnahmenarten gemäß 6 Absatz 4 a. des Vertrages hier: Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikations vorgängen (exkl. USt) und Spenden Einnahmenarten gemäß 6 Absatz 4 a. des Vertrages hier: Einnahmen aus Media for Equity Anlage 6 a: Formular,,Jahres-Abrechnung Sender - 39 Anlage 6 b: Formular zu Anlage 6 a: Veranstaltete Webradios im Abrechnungsjahr Anlage 7: Formular: Testat Sender Anlage 8: Formular Meldung des Musikanteils Anlage 9: GEMAGVL4-Schnittstelle

195 Präambel Dieser Einzelnutzervertrag Hörfunk ist Gegenstand des Gesamtvertrages, welchen die GEMA und der Gesamtvertragspartner, in welchem der Lizenznehmer Mitglied ist (nachfolgend Verband ), für den Vertragszeitraum 2016 bis 2020 geschlossen haben. Er findet Anwendung auf die Lizenzierung von linearen Hörfunkangeboten, die aus schließlich IP-basiert verbreitet werden. 1 Rechteeinräumung Hörfunk 1. Der Lizenznehmer veranstaltet derzeit das/die in der Anlage 1 aufgeführten Hör funkprogramm(e) i. S. v. Ziff. II. 1. des Tarifs Radio gemäß Anlaae 3 bzw. des Tarifs Premium-Radio gemäß Anlage 4. Alle weiteren Programme, welche der Li zenznehmer während der Laufzeit dieses Vertrages zusätzlich veranstalten wird, teilt der Lizenznehmer rechtzeitig vor Aufnahme des Sendebetriebes der GEMA mit. Dieser Vertrag umfasst die in den Sätzen 1 sie der GEMA unter Angabe der in Anlage 1 wurden. und 2 genannten Programme, soweit geforderten Informationen mitgeteilt 2. Der Lizenznehmer hat aufgrund dieses Vertrages das nicht ausschließliche Recht, die Werke des Gesamtrepertoires der GEMA im Rahmen seines eigenen linearen Hörfunksendebetriebes zum Zwecke der Sendung auf Tonträger aufzunehmen und direkt (live) oder von Tonträgern in seinen gemäß Absatz 1 genannten Hör funkprogrammen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung des Sendelandprinzips zu senden und im nachfolgenden Umfang zu nutzen. Die ein geräumten Rechte umfassen im Einzelnen: a. Das Recht zur IP-basierten Sendung beziehungsweise Weitersendung von Werken der Musik mit oder ohne Text. Das Senderecht wird zur IP basierten Übertragung und unabhängig von dem verwendeten Endgerät (zum Beispiel Internet-Radios, PCs, Laptops oder mobile Endgeräte) einge räumt (Senderecht)22. Die GEMA erhält für die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Kabel weitersendung im deutschen Kabel eine eigenständige Vergütung von den insoweit verantwortlichen Kabelnetzbetreibern. Die GEMA wird die von den Kabelnetzbetreibern geschuldete Vergütung nicht von dem Lizenznehmer einfordern. Umgekehrt wird der Lizenznehmer nicht verlangen, dass die von den Kabelnetzbetreibern an die GEMA gezahlte Vergütung auf die eigene Vergütungsschuld anzurechnen ist. 22 Umfang je nach Nutzung im Einzelfall.

196 b. Das Recht zur Herstellung von Tonträgern von Werken der Musik mit oder ohne Text für eigene Sendezwecke, insbesondere das über 55 UrhG hin ausgehende Recht zur Speicherung im Sendesystem und notwendige Back ups (Vervielfältigungsrecht). 3. Zu dem gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellten Gesamtrepertoire der GEMA gehören auch die Repertoires ausländischer Verwertungsgesellschaften, mit de nen die GEMA Repräsentationsvereinbarungen abgeschlossen hat, in dem Um fang, in dem ihr diese Repertoires anvertraut sind. Die Gesellschaften sind je weils aktuell im GEMA-Jahrbuch aufgeführt, dessen aktuelle Version über die Website der GEMA abgerufen werden kann ( Auf hinreichend begründete Anfrage des Lizenznehmers in Textform erteilt die GEMA gemäß 55 Absätze 1 und 3 VGG im Einzelfall Auskunft über die Werke sowie die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage von Repräsentations vereinbarungen wahrnimmt, und die jeweils umfassten Gebiete. 4. Die Einwilligung erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Werken der Musik mit oder ohne Text in dramatisch-musikalischen Werken des Großen Rechts so weit der GEMA das Recht nicht selbst über den Berechtigungsvertrag eingeräumt wurde (für das Senderecht vgl. Abgrenzungsvereinbarung gemäß Anlage 2). 5. Die Rechteeinräumung nach Absatz 2 umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte. Rechte Dritter bleiben unberührt, insbesondere das Recht zur Einwilli gung, das Werk zu Werbezwecken zu nutzen (zur Herstellung zum Beispiel von Werbespots), graphische Rechte sowie die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller. 6. Für die Herstellung von Tonträgern für eigene nicht rundfunkmäßige Zwecke und für die Verwendung durch Dritte sind die erforderlichen Rechte gesondert zu er werben. Erlaubt ist jedoch die Herstellung von Tonträgern zu Sendezwecken durch in die Programmerstellung eingebundenen technischen Dienstleister. Er laubt ist ferner die Herstellung eines Tonträgers zum Zwecke eigener interner Ar chivierung sowie die Herstellung und Abgabe von Tonträgern, die von Gerichten oder zu Zwecken der Rundfunkaufsicht gefordert werden. Ferner können die Tonträger im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ohne zusätzliche Vergütung auch für nichtgewerbliche Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke des Lizenznehmers ver wertet sowie archiviert werden. 7. Die Übernahme von Sendungen Dritter für das eigene Programm ist zulässig. Tonträger Dritter dürfen im Rahmen des Sendebetriebes nur verwendet werden, wenn die Rechte zur Herstellung dieser Tonträger durch die Dritten ordnungsge mäß bei den Berechtigten erworben worden sind.

197 Wird ein Hörfunkprogramm als Pay-Radio durch den Betreiber einer Vermark tungsplattform gegenüber dem Endkunden vermarktet, finden die Regelungen im Tarif Radio bzw. Premium Radio Ziff. II. 3 gemäß Anlagen 3 und 4 Anwendung. 9. Vorbehaltlich 2 sind interaktive Elemente jedweder Art nicht von diesem Ver trag umfasst. 2 Rechteeinräumung Programm begleitende Onlinenutzungen Der Lizenznehmer ist berechtigt, Musikwerke aus dem GEMA-Repertoire innerhalb seiner Programm begleitenden Onlineaktivitäten (siehe Absatz 2) zu nutzen23. a. Die eingeräumten Rechte umfassen im Einzelnen: - Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumenta tionssystemen oder in Speichern ähnlicher Art einzubringen (Vervielfälti gungsrecht). - Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires, die in Datenbanken, Dokumen tationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (zum Beispiel Serverrechner) eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise an die Endnutzer zugänglich zu machen (Recht der öffentlichen Zugänglichma chung gemäß 19 a UrhG). - Das Recht, den Endnutzern im Falle eines Angebots zum Download zu er möglichen, die Werke des GEMA-Repertoires auf ein Endgerät des Endnut zers herunterzuladen (Vervielfältigungsrecht) beziehungsweise im Falle von Streaming-Angeboten auf einem Wiedergabemedium wahrnehmbar zu machen. b. Voraussetzung für die Rechteeinräumung ist, dass der Lizenznehmer für die Programm begleitenden Onlinenutzungen allein urheberrechtlich verantwort lich ist, was die Einschaltung von technischen Dienstleistern unberührt lässt. Zum Lizenznehmer gehören insoweit auch die konzernrechtlich mit ihm ver bundenen Unternehmen einschließlich der selbständigen und unselbständigen ausländischen Tochtergesellschaften. Voraussetzung ist ferner, dass es sich bei dem Lizenznehmer um einen rein nationalen Anbieter handelt. Dies ist der Fall, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: - Entweder der Hauptsitz des Lizenznehmers befindet sich in Deutschland, hilfsweise die Mehrheit der Mitarbeiter ist in Deutschland tätig oder die Buchprüfung findet in Deutschland statt ( economic residence ) 23 Die Programm begleitende Onlinenutzung ist beschränkt auf einen im Vergleich zur Sendung geringen Umfang. Indiz hierfür ist die Außendarstellung des Gesamtangebots sowie die ganz offensichtlich unterge ordnete wirtschaftliche Bedeutung.

198 oder das Sammeln der Nutzerdaten und die Buchführung erfolgt in Deutschland sowie das Unternehmen ist für Steuerzwecke in Deutschland registriert. Im Zweifelsfall ist der steuerrechtlich relevante Sitz des Unter nehmens ausschlaggebend (, principal place of operation ). - Der Dienst wird in deutscher Sprache angeboten. c. Die Rechteeinräumung nach a. umfasst nur die der GEMA zustehenden Rech te. Rechte Dritter bleiben unberührt, insbesondere das Recht zur Einwilligung, das Werk zu Werbezwecken zu nutzen (zur Herstellung z. B. von Werbe spots), graphische Rechte sowie die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller. Die unmittelbare Verbindung von Werken des GEMA-Repertoires mit Werken anderer Gattungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Falls eine solche Verbindung nach Satz 3 erfolgt, ist hierfür - unbeschadet der Rechteeinräumung nach Absatz 1 a. die gesonderte Ein willigung von den Rechteinhabern einzuholen. d. Die Einwilligung erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Werken der Mu sik mit oder ohne Text in dramatisch-musikalischen Werken, soweit der GEMA das Recht nicht selbst über den Berechtigungsvertrag eingeräumt wurde. 2. Für die Zwecke dieses Vertrages haben nachfolgende Kriterien kumulativ vorzu liegen, wobei die typischen Merkmale im Rahmen einer Gesamtschau unter schiedlich stark ausgeprägt sein können: a. Typische Merkmale: aa. Inhaltlicher Bezug des Beitrags zum linearen Hörfunkprogramm: Jedes Online-Angebot unter Kontrolle und Verantwortung des Lizenz nehmers, welches Beiträge mit deutlichem Bezug zum linear gesendeten Hörfunkprogramm enthält. Ein solcher Bezug ist gegeben, wenn der Bei trag gesendet wurde oder künftig gesendet werden soll oder aus Teilen zusammengestellt ist, die gesendet wurden oder künftig gesendet wer den, oder wenn er einen klaren und untergeordneten Bezug zu den Pro grammangeboten der Sendeunternehmen hat, indem er sie ergänzt, be wertet, abrundet oder ankündigt. bb. cc. Inhaltlicher Bezug des Gesamtangebots zum linearen Hörfunkprogramm: Das dem Endkunden bereitgestellte Online-Angebot als Ganzes stellt sich als Verlängerung des linearen Hörfunkprogramms dar. Begrenzter zeitlicher Zusammenhang des Online-Angebots zum linearen Hörfunkprogramm: Der begrenzte zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der Beitrag innerhalb von 30 Tagen vor oder nach der Sendung online angeboten wird. Der zeitliche Zusammenhang kann bei einer auf journalistisch redaktionelle Beiträge i. 5. d. 54 Absatz 2 RStV bezogenen Nutzung über 30 Tage hinaus gegeben sein.

199 dd. Gleicher Empfängerkreis von Online-Angebot und linearem Hörfunkpro gramm: Das Online-Angebot richtet sich an denselben Empfängerkreis wie das li neare Hörfunkprogramm. b. Negative Abgrenzung: Unabhängig von den unter a. genannten Kriterien liegt eine Programm begleitende Onlinenutzung jedenfalls nicht vor bei einem Angebot zum Abruf - einzelner Musikwerke/Musikvideos, - von Zusammenstellungen einzelner Musikwerke/Musikvideos (u.a. Alben, Playlists), - von Klingeltönen, Realtones, Ringbacktones, - jeder neuen Angebotsform, bei der das Musikwerk individualisiert dargebo ten wird. Für diese Angebote sind die Rechte gesondert zu lizenzieren. 3. Die Einräumung der Rechte am Weltrepertoire für Programm begleitende Online nutzungen kann aufgrund der derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht allein über die bestehenden Repräsentationsvereinbarungen der GEMA mit ande ren Musikverwertungsgesellschaften sichergestellt werden. Die GEMA hat jedoch mit den Verlagen Sony/EMI, Warner, Universal und BMG über das Vervielfälti gungsrecht am anglo-amerikanischen Repertoire Reaggregationsvereinbarungen getroffen24. Sollten diesbezüglich während der Laufzeit dieses Vertrages Verän derungen bei den Bedingungen der Reaggregation erfolgen, werden die Parteien über eine Anpassung dieses Vertrages verhandeln. Bei einer substantiellen Ab weichung hinsichtlich für diesen Vertrag relevanten Repertoires wird die in die sem Vertrag festgesetzte Vergütung in Höhe der für das verlustige Repertoire zu entrichtenden Zahlungen angepasst. Einzelheiten werden zwischen dem Verband und der GEMA abgestimmt. 3 Einbetten von Inhaften durch Dritte (, Embedding ) Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Einbetten von Inhalten und mit dem Ziel, der GEMA die Durchsetzung von Ansprüchen ge genüber Dritten vorzubehalten, einigen sich die Parteien auf das Nachfolgende: Unter Embedding im Sinne dieses Vertrages verstehen die Parteien das Integrie ren sowohl linearer als auch non-linearer Inhalte des Lizenznehmers durch einen Dritten auf dessen Webseite bzw. Anwendungsapplikationen (z. B. Apps), wobei dieser beschränkende Maßnahmen des Lizenznehmers umgeht (z. 6. Hinweise in AGB, Anmeldevorgänge sowie Hinterlegung von entsprechenden Metadaten in den Anwendungsapplikationen) und hierdurch Endnutzern den Zugang zu diesen Inhalten ermöglicht. 24 Die Parteien gehen davon aus, dass die GEMA zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Übrigen für PBO Nutzungen die relevanten substantiellen Repertoires wahrnimmt.

200 Die Parteien verstehen diese öffentliche Wiedergabe durch den Dritten als eigen ständige Nutzungsart im Sinne von 31 Absatz 1 UrhG. Die GEMA räumt weder dem Lizenznehmer noch dem Dritten für diese Wiedergabe des Dritten in diesem Vertrag Rechte ein. Die nach diesem Vertrag vereinbarte Vergütung umfasst so mit nicht die für die Nutzungssachverhalte nach Absatz 1 durch den Dritten zu entrichtende Vergütung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, beschränkende Maßnahmen nach Absatz 1 einzurichten (z. B. Hinweise in AGB, Anmeldevorgänge sowie Hinterlegung von entsprechenden Metadaten in den Anwendungsapplikationen). Kommt der Li zenznehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist die GEMA berechtigt, den hier durch entstandenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie gegenüber dem Li zenznehmer geltend zu machen. 3. Die Parteien sind sich einig, dass es jedoch zulässig ist, die Sendung bzw. Online Angebote gemäß 1 und 2 auf der Homepage und Apps des Lizenznehmers sowie auf der Plattform Radioplayer (radioplayer.de) wiederzugeben. Dies um fasst nicht die darüberhinausgehende Einbettung des Radioplayers durch Dritte. 4. Die vorstehenden Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 sind ohne Präjudiz für zu künftige Regelungen. Die GEMA und der Verband werden sich im Jahr 2019 über etwaig erforderliche Anpassungen verständigen. 4 Übertragbarkeit der Rechte 1. Die dem Lizenznehmer durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte sind nicht übertragbar. 2. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Dritten zu gestatten, die Werke in körper licher oder unkörperlicher Form zu verwerten, insbesondere die gesendeten Wer ke auf Ton- und Bildtonträger aufzunehmen, weiterzusenden, öffentlich zugäng lich oder öffentlich wahrnehmbar zu machen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Angebots auf von Dritten betriebenen Plattformen. Klarstellend halten die Parteien fest, dass dem Lizenznehmer die hierfür erforderlichen Rechte im Rah men dieses Vertrages nicht eingeräumt sind. 3. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die nach 1 Absatz 2 erstellten Tonträger ohne gesonderte Erlaubnis der GEMA an Dritte weiterzugeben oder deren Verviel fältigung zu gestatten. Zulässig ist lediglich der Programmaustausch des Lizenz nehmers mit anderen Lizenznehmern der GEMA. 5 UrheberpersönNchkeitsrecht Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Urheberpersönlichkeitsrecht bei der Nutzung der ihm eingeräumten Rechte (zum Beispiel durch unerlaubte Bearbeitung, rechtswid

201 rige Neutextierung oder Entstellung) nicht zu verletzen und sofern erforderlich die Einwilligung bei den Berechtigten einzuholen. 6 Vergütung 1. Zur Abgeltung der in 1 eingeräumten Rechte zahlt der Lizenznehmer an die GEMA die Vergütung je Hörfunkangebot nach dem Tarif Radio gemäß Anlage 3 bzw. dem Tarif Premium-Radio gemäß Anlage 4. Die Bestimmungen dieser Tarife nach Anlagen 3 und 4 werden Bestandteil dieses Vertrages, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. 2. Die Vergütungspflicht besteht nur für den Zeitraum der Sendetätigkeit. Unterbre chungen bis zu einem halben Monat berühren die Vergütungspflicht nicht. 3. Für die Vertragslaufzeit gehen die Parteien hinsichtlich der Sendung i.s.v. Ziffer II. 1. des Tarifs Radio bzw. des Tarifs Premium-Radio gemäß Anlagen 3 und 4 da von aus, dass das Gesamtrepertoire beziehungsweise die Rechte der GEMA den üblichen Umfang der vergangenen Jahre haben, also das sogenannte Weltreper toire der Musik darstellt mit Ausnahme vereinzelter Werke sogenannter GEMA freier Musik. Sollte sich in Zukunft eine Änderung des Repertoire- beziehungsweise Rechteum fangs ergeben, insbesondere durch ein neues System der Repräsentationsverein barungen zwischen den Musik-Verwertungsgesellschaften oder durch den Austritt eines Mitglieds mit für diesen Vertrag relevantem Repertoire, wird die in diesem Vertrag festgesetzte Vergütung in Höhe der für das verlustige Repertoire zu ent richtenden Zahlungen reduziert. Einzelheiten werden zwischen dem Verband und der GEMA abgestimmt. 4. a. Die Anlagen 5 a. bis c. definieren die für die Vertragslaufzeit relevanten ein zelnen Einnahmearten: aa. Werbeeinnahmen, Einnahmen aus Sponsoring am Programm und Bar teri ng (Gegenseitigkeitsgeschäfte) bb. Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikationsvorgängen und Spenden cc. Einnahmen aus Media for Equity Sollten neue Einnahmearten entstehen, stimmen sich die Parteien über deren Einbeziehung ab. b. Soweit Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit des Lizenznehmers als dem Senden von Programmen stammen, sind diese Einnahmen nicht bei der Be rechnung der Vergütung zu berücksichtigen. So sind nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage Umsätze aus dem Verkauf von Sendungen oder Pro grammen (etwa Mantelprogramm-Angebot); unberührt bleibt die Pflicht zur vollständigen Abrechnung der Werbeeinnahmen.

202 Für die Berechnung der Mindestvergütung gemäß Ziff des Tarifs Radio (Aa lage 3) bzw. des Tarifs Premium-Radio (Anla~e 4) gilt das Folgende: Bei Ermittlung des weitesten Hörerkreises25 je Hörfunkangebot werden die durch Reichweitenmessungen ermittelten Zahlen zugrunde gelegt, welche der Lizenz nehmer der GEMA mit der Jahresabrechnung mitteilt und zugleich durch eine Be stätigung oder durch die Vorlage der Studie des Marktforschungsunternehmens nachweist. Die GEMA berücksichtigt bei der Berechnung der Mindestvergütung den weitesten Hörerkreis. Verfügt der Lizenznehmer nicht über derartige Daten, sondern macht den weitesten Hörerkreis in anderer Weise glaubhaft, erfolgt hierüber eine Abstimmung zwischen dem Lizenznehmer und der GEMA und so fern erforderlich dem Verband. Stellt der Lizenznehmer keinen Nachweis oder keine Glaubhaftmachung über den weitesten Hörerkreis mit der Jahresabrechnung zur Verfügung, und reicht er die se der GEMA auf Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen nach, ist die GEMA befugt, 40 Prozent der technischen Reichweite als maßgeblichen weitesten Hö rerkreis der Berechnung der Mindestvergütung zugrunde zu legen. 6. a. Sofern der Lizenznehmer Mitglied einer Organisation ist, die mit der GEMA ei nen Hörfunk-Gesamtvertrag geschlossen hat, wird ihm nach den Bestimmun gen des Gesamtvertrages ein Nachlass von 20 Prozent auf die tarifliche Ver gütung gewährt. Die Vergütung kann auch nach Abzug des Gesamtvertrags nachlasses nach Tarif Radio nicht weniger als netto EUR 32,50 (ohne Pro gramm begleitende Onlinenutzung) bzw. netto EUR 40,00 (inklusive Pro gramm begleitende Onlinenutzung) bzw. nach Tarif Premium-Radio EUR 39,00 (ohne Programm begleitende Onlinenutzung) bzw. netto EUR 47,00 (inklusive Programm begleitende Onlinenutzung) pro Monat betragen. Der Nachlass wird nur für die Dauer der Mitgliedschaft und die Laufzeit des Ge samtvertrages gewährt. Insbesondere sind der GEMA fristgemäß vollständige Sendemeldungen und vollständige Abrechnungen der vertraglich relevanten Einnahmen zur Verfügung zu stellen und ist abrechnungsgemäß Zahlung zu leisten (vgl. 7 und 10). Bei Wegfall einer der Voraussetzungen berechnet sich die Vergütung ohne Abzug nach dem Tarif Radio bzw. dem Tarif Premi um-radio. Bei Verzug gilt 8. b. Hinsichtlich der Erbringung von Sendemeldungen wird ab dem Jahr 2017 er gänzend zum Bonus- ein Malus-System eingeführt, welches die derzeitigen Sanktionsregelungen nach Absatz 6 a. ablöst (vgl. 10 Absatz 3 b. und c.). Das Bonus-System endet am Bei der Veranstaltung von 101 und mehr linearen Programmen findet der Tarif Premium-Radio gemäß Anlage 4 Anwendung. 25 Umrechnung der unique user pro Tag in weitesten Hörerkreis gem~l3 Tarif Radio bzw. Tarif Premium Radio

203 Quartalsweise Akontozahlungen 7 Abrechnung der Einnahmen Der Lizenznehmer entrichtet jeweils zur Mitte eines jeden Jahresquartals nach vorheriger Rechnungsstellung durch die GEMA Akontozahlungen an die GEMA, deren Höhe von der GEMA anhand der durchschnittlichen Quartalsvergütung des vorausgegangenen Geschäftsjahres, hilfsweise des vorvergangenen Geschäfts jahres errechnet und bekannt gegeben wird. Bis zur Ermittlung der Ergebnisse des ersten Sendebetriebsjahres errechnen sich die Akontozahlungen auf Basis von Prognosen des Lizenznehmers hinsichtlich Einnahmen und unique user i. V. m. dem Tarif Radio bzw. Tarif Premium-Radio. 2. Jahresabrechnung Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres rechnet der Lizenznehmer in einer Jahresabrechnung die Einnahmen gemäß 6 für das jeweilige Kalenderjahr ab. In der Abrechnung sind unter Verwendung des Formu lars der Anlagen 6 a und 6 b insbesondere die Einnahmen (~ 6 Absatz 4), die Zahl der unique user (~ 6 Absatz 5) sowie die im Abrechnungsjahr veranstalteten Programme aufzuführen. Bei Veranstaltung mehrerer Programme sind die Ge samteinnahmen pro Hörfunkangebot anzugeben sowie die durchschnittliche Zahl der unique user bzw. der weiteste Hörerkreis bezogen auf die jeweiligen Pro gramme des Hörfunkangebotes. Ein Hörfunkangebot ist das Angebot unter einem Dachnamen/Marke, welches auch eine Vielzahl von Programmen umfassen kann. Bei gemeinsamer Veranstaltung des Hörfunkangebots durch mehrere Lizenzneh mer rechnet der Lizenznehmer der GEMA gegenüber diejenigen Einnahmen ab, welche bei ihm als Ertrag gebucht sind. 3. Testat Die Jahresabrechnung des Lizenznehmers wird innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres durch einen Wirtschaftsprüfer testiert, der die sachliche und rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit unter Verwendung der Anlagen 6 a, 6 b und Anlage 7 bestätigt. Das Testat bezieht sich dabei auf diesen Vertrag einschließlich des Tarifs Radio bzw. des Tarifs Premium-Radio, soweit diese Vertragsbestandteil geworden sind, insbesondere die in 6 des Vertrags definierten Einnahmearten sowie die vom Lizenznehmer der GEMA vorgelegte Jahresabrechnung sowie die dort angegeben Programme gemäß Anlagen 6 a und &12. Soweit die Bilanz des jeweiligen Unternehmens geprüft wird, testiert der Wirtschaftsprüfer. Wenn keine Prüfung stattfindet, genügt ausnahmsweise eine Bescheinigung des Steuerberaters; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. 4. Jahres-Schlussrechnung der GEMA Die GEMA stellt dem Lizenznehmer eine Schlussrechnung nach Eingang des Tes tats gemäß Absatz 3. Hierin berücksichtigt sie für die Berechnung der Regelver 44

204 gütung den einschlägigen Vergütungssatz gemäß 6 Absatz 1 i. V. m. Ziff des Tarifs Radio bzw. des Tarifs Premium-Radio (Anlacien 3 und 4). Außerdem berücksichtigt die GEMA die Mindestvergütung gemäß Ziff des Tarifs Radio bzw. des Tarifs Premium-Radio. Der Berechnung der Vergütung nach Tarif Radio bzw. Tarif Premium-Radio wird der einheitliche Vergütungssatz unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Musikanteils aller vom Lizenznehmer veranstalteten Hörfunkprogramme inner halb des jeweiligen Angebots zugrunde gelegt. Weicht die hiernach zu zahlende Jahresvergütung von den geleisteten Akonto zahlungen gemäß Absatz 1 ab, werden innerhalb eines Monats nach der Schlussrechnung etwaige Nachzahlungen des Lizenznehmers an die GEMA geleistet be ziehungsweise erhält der Lizenznehmer von der GEMA Rückerstattungen für Überzahlungen. Diese Nachzahlungen und Rückerstattungen sind unverzinslich. Macht der Lizenznehmer in Abweichung zu der durch die GEMA erstellten Schlussrechnung eine Rückforderung geltend, so hat er der GEMA sämtliche Be lege über Einnahmen vorzulegen, aus welchen die GEMA-Jahresvergütung er rechnet werden kann. 5. Die GEMA gewährleistet die vertrauliche Behandlung aller Angaben. Erlaubt ist ein Datenabgleich mit der GVL, sofern die GVL die erforderlichen Leistungsschutzrechte wahrnimmt. 8 Verzugsfolgen Bei Zahlungsverzug ist die GEMA berechtigt, je Mahnung Auslagen in Höhe von 4,00 sowie Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank) zu erheben. Weitergehende Rechte aus dem Zah lungsverzug, insbesondere gemäß den folgenden Absätzen, bleiben unberührt. 2. Kommt der Lizenznehmer mit seinen Pflichten (Abrechnung der Einnahmen ge mäß 7 Absatz 2, Abgabe des Testats gemäß 7 Absatz 3, pünktliche und voll ständige Abgabe der Sendemeldungen gemäß 10 sowie vollständige Zahlun gen) in Verzug, ist die GEMA berechtigt, ihm eine mindestens einmonatige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf den Gesamtvertragsrabatt zu streichen, so fern die GEMA zugleich dem zuständigen Verband einen entsprechenden schriftli chen Hinweis gegeben hat. Die Streichung des Gesamtvertragsrabattes ist vorbehaltlich 6 Absatz 6 b. je weils für den Zeitraum zulässig, für den die Pflichtverletzung eintritt (zum Bei spiel das Quartal, für das die Zahlung nicht geleistet wurde). Abweichend hiervon wird bei fehlender bzw. nicht fristgemäßer Einreichung des Testats nach 7 Ab satz 3 der Gesamtvertragsrabatt zur Hälfte gestrichen, wenn es bis zum des Folgejahres bei der GEMA im Original eingeht; danach erfolgt eine Streichung des Gesamtvertragsrabattes in voller Höhe. Hinsichtlich der Sendemeldungen wird die Regelung abgelöst durch das neue System gemäß 10 Absatz 3 b. und c.

205 Kommt der Lizenznehmer mit seinen Pflichten zur Abrechnung der Einnahmen gemäß 7 Absatz 2, zur Abgabe des Testats gemäß 7 Absatz 3 oder zur voll ständigen Zahlung in Verzug, ist die GEMA berechtigt, nach Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 und anschließender Anmahnung unter Androhung der Kündigung und Setzung einer Frist zur Erfüllung von einem Monat den Ver trag vorzeitig mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Sofern der Lizenz nehmer Mitglied einer Organisation ist, die mit der GEMA einen Hörfunk Gesamtvertrag geschlossen hat, kann die Kündigung nur erfolgen, wenn die GE MA den Gesamtvertragspartner auf üblichem Weg gleichzeitig schriftlich von der Anmahnung benachrichtigt. 9 Messung des Musikanteils 1. Zur Bestimmung des Musikanteils gemäß Ziff sowie c. des Tarifs Radio und des Tarifs Premium-Radio wird die Dauer der vollständig oder teilweise ge spielten Musiktitel im Verhältnis zur Gesamtsendedauer des Programms zugrun de gelegt. Andere Musik als die gespielten beziehungsweise angespielten Musikti tel, wie zum Beispiel Musik in Werbespots, Jingles, Senderkennungen, Musikbet ten für Wortbeiträge etc., werden pauschal durch einen Zuschlag berücksichtigt. Das Übersprechen von Musiktiteln ( ramp ) zählt als Musiktitel, die Zeit des Überblendens von Musiktiteln (, fading ) wird nur einfach gezählt. 2. Der Zuschlag im Sinne von Absatz 1 Satz 2 beträgt grundsätzlich drei Prozent punkte für Programme mit Werbung. Der Zuschlag beträgt zwei Prozentpunkte, sofern der Lizenznehmer in geeigneter Form nachweist, dass das Programm wer befrei ist. Sollten sich die Umstände wesentlich ändern, werden GEMA und Ver band in Abstimmung mit den anderen Hörfunk-Gesamtvertragspartnern über ei ne Anpassung verhandeln. Ein neu festgesetzter Zuschlag tritt ab Beginn des fol genden Quartals in Kraft. 3. Der Lizenznehmer hält Studiosoftware vor, die die Dauer der Musiktitel nach Maßgabe des Absatz 1 sekundengenau dokumentiert. Der Lizenznehmer teilt der GEMA zu Sendebeginn den durchschnittlichen Musi kanteil des Angebots mit. Innerhalb eines Monats nach Ende des Abrechnungs jahres stellt der Lizenznehmer der GEMA, Direktion Sendung und Online, Rosen heimer Str. 11, München, den Nachweis des Musikanteils anhand Anlage 8 zur Verfügung. Der Zuschlag gemäß Absatz 2 ist in der Meldung nicht enthalten. Die Studiosoft ware soll die Messergebnisse ein Jahr lang nach Einreichung der Jahresabrech nung speichern, damit ein Abgleich mit Kontrollmessungen der GEMA erfolgen kann. 4. Wenn der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen aus Absatz 3 nicht nachkommt, wird für den jeweiligen Meldezeitraum der Pflichtverletzung ein Musikanteil von

206 Prozent fingiert. Dem Lizenznehmer bleibt es unbenommen, einen anderen Musikanteil nachzuweisen. 5. Ein Mantelprogrammanbieter meldet den Musikanteil für seinen Beitrag dem übernehmenden Lizenznehmer, damit dieser gegenüber der GEMA eine einheitli che Musikanteilsmessung meiden kann. 10 Sendemeldungen 1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf ei nes jeden Sendemonats vollständige Sendemeldungen an die GEMA, Direktion Verteilung Aufführungs- und Senderechte, Abteilung Zentraler Eingang, Bay reuther Straße 37, Berlin beziehungsweise deren elektronische Postfächer/ Verzeichnisse zu übermitteln, soweit er hiervon nicht durch die GEMA dispensiert wird. Die Sendemeldungen müssen die in der Schnittstelle genannten Pflichtfel der enthalten (derzeit GEMAGVL4 gemäß Anlacie 9). Individuelle Abweichungen von den vorgenannten Meldungen sind in Einzelfällen rechtzeitig vorher mit der GEMA, Abteilung Zentraler Eingang, abzustimmen. Bei Sendemeldungen für Übernahmesendungen ist der übernehmende Hörfunkveranstalter verpflichtet, vollständige Sendemeldungen gemäß Satz 1 und 2 der GEMA zu übermitteln. Die Sendemeldungen werden in der neuesten Fassung des jeweils mit dem Ver band vorab abgestimmten elektronischen Schnittstellenformats (derzeit GE MAGVL4), übermittelt. 2. Im Fall von Reklamationen meldet der Lizenznehmer der GEMA innerhalb von 2 Monaten die verfügbaren bzw. mit angemessenem Aufwand zu beschaffenden Daten in bestmöglicher Weise. 3. Mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Sendemeldungen vereinbaren die Parteien folgendes Bonus- und Malus-System: a. Der seit dem Jahr 2011 eingeführte Bonus für Sendemeldungen wird in der Zeit vom bis weitergeführt: die Netto-Jahresvergütung je Hörfunkangebot wird um 0,5% reduziert, wenn der Lizenznehmer 98% und mehr der gesendeten Musik (Anteil vollständig oder teilweise gespielte Musiktitel ohne Werbespots / Jingles / Senderken nungen / Musikbetten) meldet. Für den Bonus relevant ist die quantitative Vollständigkeit der Sendemeldun gen je Hörfunkangebot. Als quantitativ vollständig gilt ein Datensatz, wenn die in der Schnittstelle (derzeit GEMAGVL4 gemäß Anlage 9) genannten Pflichtfel der enthalten sind, soweit sie für die GEMA relevant sind. b. Ab dem Jahr 2017 führen die Parteien ein Malus-System für Sendemeldungen ein:

207 die Netto-Jahresvergütung erhöht sich um 0,5% je 2,5 Prozentpunkte Melde fehlquote der gesendeten Musik (Anteil vollständig oder teilweise gespielte Musiktitel ohne Werbespots/Jingles/Sender-kennungen/Musikbetten) bis zu 6% der Netto-Jahresvergütung; die erste Fehlquotenstufe von 2,5 Prozentpunkten bleibt unberücksichtigt. Ab einer Meldefehlquote von 60% und mehr beträgt die Anhebung der Netto-Jahresvergütung pauschal 12%. Für den Malus relevant ist die quantitative Vollständigkeit der Sendemeldun gen je Hörfunkangebot. Als quantitativ Vollständig gilt ein Datensatz, wenn mindestens der Musiktitel, Interpret und/oder Komponist, das Sendedatum inkl. Uhrzeit und die Musikdauer enthalten sind. c. Die Sendemeldungen (oben a. und b.) sind in dem abgestimmten elektroni schen Meldeformat der GEMA zu übermitteln (vgl. Absatz 1). Die gemeldeten Daten müssen bei Anlieferung valide sein und den, in den mit den Verbänden abgestimmten Schnittstellenbeschreibungen, definierten Konventionen ent sprechen. Eine inhaltlich grob fehlerhafte Befüllung von Meldeelementen wird für die Zwecke der Bonus - und Malus-Ermittlung als nicht gemeldet gewer tet. Bonus und Malus werden je Programm für das jeweilige Kalenderjahr einge räumt. Sie werden in der Jahresschlussrechnung berücksichtigt, welche die GEMA dem Lizenznehmer gemäß 7 Absatz 4 im Abrechnungsfolgejahr stellt. Hinsichtlich des Bonus berücksichtigt die GEMA dabei alle bis zum vertragli chen Zeitpunkt zur Einreichung des Testats (vgl. 7 Absatz 3) eingegange nen Sendemeldungen. Hinsichtlich des Malus berücksichtigt die GEMA (i) bis einschließlich zum Nutzungsjahr 2018 alle bis zum vertraglichen Zeitpunkt zur Einreichung des Testats (30.6. des Folgejahres) einge gangenen Sendemeldungen (ii) ab dem Nutzungsjahr 2019 alle bis Ende Februar des Folgejahres ein gegangenen Sendemeldungen. Absätze a. und b. finden keine Anwendung auf Programme, für welche der Li zenznehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Sendemeldungen gemäß Absatz 1 dispensiert ist. Der Malus wird erst für das zweite Nutzungsjahr an gewendet, in dem der Lizenznehmer für das betreffende Programm nicht von der Erbringung von Sendemeldungen dispensiert ist. Der Lizenznehmer erhält ein Einsichtsrecht in die bei der GEMA für die Bemes sung der Vollständigkeit zugrunde gelegten Daten. Die Verbände werden bei Meinungsverschiedenheiten vermitteln. 11 Kontrollrecht Die GEMA ist berechtigt, die Richtigkeit der Abrechnungen gemäß 7 durch einen ver eidigten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Ergeben sich dabei für ein überprüftes

208 Kalenderjahr Nachforderungen von fünf Prozent oder mehr zu Gunsten der GEMA, hat der Lizenznehmer der GEMA die notwendigen Kosten der Überprüfung zu erstatten. Die GEMA ist weiterhin berechtigt, zum Zweck der Kontrolle des Musikanteils jederzeit und ohne den Lizenznehmer zu informieren entsprechende Messungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die gewonnenen Informationen sind vertraulich zu behan deln. 12 Informationspflicht Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem jeweils anderen Vertragspartner jede Än derung eines Vertragsbestandteils - zum Beispiel Änderung des Namens, der postali schen Anschrift, des Sitzes, der rechtsgeschäftlichen Vertretung, der Mitgliedschaft zu einer Gesamtvertragsorganisation, der tariflichen Berechnungsmerkmale - unverzüg lich mitzuteilen. 13 Allgemeine Bestimmungen Die im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Anlagen sind Inhalt des Vertrages. 14 Präjudizausschlüsse 1. Die GEMA behält sich hinsichtlich der Relevanz von Einnahmen aus entgeltlicher und/oder unentgeltlicher Produktplatzierung eine Überprüfung und mögliche Ein beziehung in die abzurechnenden Einnahmen ab dem Jahr 2021 vor. 2. a. Die integrierte Abrechnung von Einnahmen aus PBO-Nutzungen zusammen mit den Einnahmen Hörfunk und die Vergütungsberechnung nach dem Ein zelnutzervertrag in Verbindung mit dem Tarif Radio bzw. dem Tarif Premium Radio ist ohne Präjudiz und erfolgt seitens der GEMA insbesondere in der Annahme, dass (i) sich bei der weit überwiegenden Mehrheit der in die Onli ne-angebote eingestellten Beiträge die Ab-rufzahlen in einem kleinen Bereich bewegen und (ii) der Großteil der auf die jeweiligen Beiträge entfallenden Abrufe innerhalb der ersten Tage nach der Sendung des Beitrags im linearen Hörfunkprogramm erfolgt. Zur Überprüfung dieser Annahme mit Blick auf die Vertragszeit ab 2021 übermittelt der Lizenz-nehmer der GEMA jährlich ent sprechende Nachweise. Die GEMA geht jedoch anders als APR und VPRT davon aus, dass im nächsten Vertragszeitraum ab 2021 eine Differenzierung zwischen linearer Sendung und Programm begleitenden Onlinenutzungen vorgenommen werden wird. b. Die GEMA behält sich vor, in der, GEMAGVL4 nachfolgenden Sendemelde Schnittstelle die Kennzeichnung der Beiträge, die der Lizenznehmer im Wege der Programm begleitenden Online-Nutzungen nutzt, vorzusehen

209 (, Flagging ) und des Weiteren, in der Vertragsperiode ab 2021 Nutzungsmeldun gen über diese Regelung hinaus zu verlangen. 3. Die GEMA behält sich vor, die Relevanz aller Einnahmen im Zusammenhang mit der linearen Sendung und Programm begleitenden Onlinenutzungen zu überprü fen und ab 2021 alle kausalen Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzustel len, insbesondere weitergehende Anteile an der Bannerwerbung (vgl. Anlacie 5 a bis 5 c.) Die Regelung in 6 Abs. 4 a. letzter Satz bleibt unberührt. Der Lizenz nehmer behält sich seinerseits vor, bislang einbezogene Einnahmen als nicht kausal für die Repertoirenutzung für zukünftige Regelungen in Frage zu stellen. Ebenso behält sich der Lizenznehmer vor, die im Vergleich zum Hörfunk höheren Akquisitionsaufwendungen bei Online-Werbung im Rahmen der gemeinsamen Einnahmenabrechnung gemäß 6 Abs. 4 a. sowie Anlacie 5 a. lit. A ab dem Jahr 2019 zu berücksichtigen und stellt hierfür über seinen Verband rechtzeitig ent sprechende Nachweise zur Verfügung Die Beteiligung des Sendeunternehmens (Content-Lieferant) sowie des Platt formbetreibers an der Rechteeinräumung sowie der gesonderten Abrechnung der jeweils von diesen erzielten Einnahmen bei der Lizenzierung von Pay-Radio Angeboten ist nicht präjudiziell für die Zeit ab Die GEMA wird ihre Ansprü che sowohl gegenüber Content-Lieferanten als auch gegenüber Plattformbetrei bern geltend machen, die über keine Lizenz verfügen und wird dabei Verbands mitgliedern keine schlechteren Konditionen als anderen vergleichbaren Marktteil nehmern gewähren. 5. Die GEMA hat mit den Verbänden APR und VPRT ebenso wie mit der Nutzerverei nigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Zeit 2009 bis 2015 Gesamtverträge geschlossen, die auf einem neuen einheitlichen Vergütungssystem ba sieren. Dies diente dem Ziel, eine von dem Verband des Lizenznehmers geforder te transparente Gleichbehandlung privater und öffentlich-rechtlicher Hörfunkun ternehmen sicherzustellen. Mit vorliegendem Gesamtvertrag wird dieses einheit liche System fortgeführt. Der Verband des Lizenznehmers zweifelt dennoch mit Blick auf die den öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten mangels Programmbezuges zugestandenen Aussonderungspositionen sowie den mangels Berechtigung zum Vorsteuerabzug gewährten Abzug von 4,25% auf die Netto-Beiträge daran, dass das Gesamtauf kommen der GEMA aus dem Hörfunk angemessen von beiden Teilen des dualen Rundfunks getragen wird, bezogen auf die Bedeutung am Markt wie auch auf den Umfang der Musiknutzung. Die GEMA ist der Auffassung, dass die Gleichbehand lung von privaten und öffentlich-rechtlichen Hörfunkunternehmen unter umfas sender Berücksichtigung aller relevanten Parameter weiterhin besteht. Unabhängig hiervon und unter Berücksichtigung des Regelungsumfangs dieses Gesamtvertrages verzichtet der Lizenznehmer für die Vertragslaufzeit bis Ende 2020 darauf, einzelne Positionen, die bei der Bestimmung der Beitragsbemes 26 So betragen die von der RMS geltend gemachten Online-Akquisitionskosten derzeit (gemäß des VPRT vom an die GEMA) 35%.

210 sungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunk-anstalten mangels Programmbezuges ausgesondert werden, und den 4,25%-Vorsteuerabzug sei nerseits als Abzugsposition geltend zu machen, ebenso wie die GEMA, von den Finanzämtern erstattete Beträge als vergütungsrelevante Einnahmen in die Be messungsgrundlage einzubeziehen sowie die Bemessungsgrundlage zu erweitern. Die Regelungen in Absatz 3 und 6 Absatz 4 a. letzter Satz bleiben unberührt. 15 Schriftform Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ebenso bedarf die Aufhebung des Schriftformerfordernisses der Schriftform. 16 Vertragstaufzeit 1. Der Vertrag wird für die Dauer vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 ge schlossen. 2. Der Vertrag kann vom Lizenznehmer während der Vertragslaufzeit mit dreimona tiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wenn ein Vertrag über die vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte mit einer anderen europäi schen Verwertungsgesellschaft/Lizenzierungsorganisation und/oder mit Rechtem habern direkt abgeschlossen wird. Ferner besteht ein außerordentliches Kündi gungsrecht für den Fall der endgültigen Einstellung des Sendebetriebes durch den Lizenznehmer sowie unter den Voraussetzungen des 8 Absatz 3 Satz 1 durch die GEMA. 3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

211 Frühere Ansprüche Ansprüche der Vertragsparteien aus der Zeit vor Vertragsbeginn bleiben unberührt. 18 Gerichtsstandsvereinbarung Für diesen Vertrag vereinbaren die Parteien die Anwendung des deutschen Rechts. Er füllungsort und Gerichtsstand ist München. 19 S&vatorische KlauseK Sollte eine Bestimmung und/oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirk sam sein oder werden, wird die Wirksamkeit im Übrigen davon nicht berührt. Die Ver mutung des 139 BGB wird ausgeschlossen. Unklare oder unwirksame Bestimmungen sind in Abstimmung mit der Nutzervereinigung durch solche zu ersetzen, die dem wirt schaftlich gewollten Zweck dieses Vertrages am nächsten kommen. München, den den GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Der Vorstandsvorsitzende (Dr. Harald Heker)

212 AnHage 1: Hörfunkprogramme des Lizenznehmers Der Lizenznehmer veranstaltet derzeit*) das/die nachfolgend aufgeführte(n) IP- ba sierten Hörfunkprogramme/Kanäle(e) und teilt der GEMA die nachfolgenden Informati onen vollständig mit: Name des Hör- Name des Pro- Sendebeginn tägl. Sende- URLs funk-angebots gramms zeit /Kanals *) Bei der Meldung künftiger Programme wird dieses Formular ergänzt um den aus gefüllten und unterschriebenen Anmeldebogen Hörfunk, den die GEMA auf ihrer Website zur Verfügung stellt. Ort, Datum Unterschrift Geschäftsfü hrer

213 Anlage 2: Abgrenzungsvereinbarung Große und Kleine Rechte im Bereich des Hörfunks Zur Auslegung des zwischen der GEMA und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertra ges, im Besonderen zur Abgrenzung zwischen Großen und Kleinen Rechten, gilt nachstehende Vereinbarung: L Zu den von der GEMA bei Sendung von Werken der Musik in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Kleinen Rechten zählen: Teile sowie Querschnitte und Ausschnitte eines dramatisch-musikalischen Werkes bis zu einer Gesamtsendedauer von 25 Minuten (ohne Vorspann, An- und Absage), vo rausgesetzt, dass die Sendung der Teile nicht mehr als 25 Prozent der Sendedauer des ganzen Werkes beansprucht und nicht das szenische Geschehen des ganzen Werkes in seinen wesentlichen Zügen dargeboten wird. Werden im Rahmen solcher Werkteile Rechte von Librettisten oder (und) Spezialbear beitern in Anspruch genommen, so bleiben deren Ansprüche auf gesonderte Vergü tung von dieser Vereinbarung unberührt. Choreographische Werke ganz oder teilweise. Dies gilt nicht, wenn das szenische Ge schehen des ganzen Werkes in seinen wesentlichen Zügen dargeboten wird. IL Wird die Verwendung von Bestandteilen aus dramatisch-musikalischen Werken als Ein lagen in anderen dramatisch-musikalischen Werken vom Berechtigten genehmigt, so sind die durch die GEMA nach ihrem Berechtigungsvertrag wahrgenommenen Rechte durch den zwischen GEMA und Lizenznehmer geschlossenen Vertrag abgegolten. III. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten tritt ein Schlichtungsausschuss zusam men, dessen Mitglieder sich aus bis zu vier Vertretern der GEMA, bis zu vier Vertretern des Lizenznehmers und bis zu zwei Vertretern je Berufsverband (Deutscher Komponis ten-verband, Deutscher Textdichter-Verband, Deutscher Musikverleger-Verband, Ver band deutscher Bühnenverleger und Dramatiker-Union) zusammensetzen. Die Federführung dieses Ausschusses haben abwechselnd alle zwei Jahre GEMA und Lizenznehmer; von der GEMA wird mit der Federführung begonnen. Die Kosten des Schlichtungsausschusses werden von den Beteiligten selbst getragen.

214 Anlage 3: Tarif Radio Tarif Radio für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires durch Veranstalter von Hörfunk (alle Sendearten ohne Premium-Radio) - Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7% Umsatzsteuer - 1. Vergütung 7. Regelvergütung Die Regelvergütung besteht aus einem prozentualen Beteiligungssatz an den sen dungsbezogenen Einnahmen des Hörfunkveranstalters in Abhängigkeit des jeweiligen Musikanteils des Gesamtprogramms. Er berechnet sich nach folgender Formel: Höchstsatz 7,5 k für 100% Musikanteil, dividiert durch 100, multipliziert mit dem Mu sikanteil des Programms = Vergütungssatz Beispiel bei 78% Musikanteil: 7,5 / 100 x 78 = Vergütungssatz S,8S%. Die Vergütungssätze werden auf 2 Nachkommastellen gerundet. 8. Mindestvergütung a. Die monatliche Mindestvergütung berechnet sich nach dem weitesten Hörerkreis. Sie beträgt für die Sendung des Programms ohne Programm begleitende Onlinenutzungen: EUR 0,0102 je Hörer inklusive Programm begleitende Onlinenutzungen: EUR 0,01224 je Hörer b. Sendezeit Beträgt die Sendezeit weniger als 24 Stunden täglich und/oder 7 Tage pro Woche, so ermäßigt sich die Vergütung im Verhältnis entsprechend, es werden jedoch min destens 42 Stunden pro Woche zugrunde gelegt. Die Sendezeiten werden jeweils auf volle Stunden aufgerundet. c. Musikanteil Der Musikanteil wird wie unter Ziff. II. 7. ermittelt und in Einer-Stufen berücksich tigt. Enthält das Programm weniger als 100 Prozent Musikanteil, so ermäßigt sich die Vergütung entsprechend. d. Als Mindestbetrag sind monatlich EUR 32,50 zu zahlen bzw. EUR 40,00 inklusive Programm begleitende Onlinenutzung. Von diesem Betrag werden keine Abzüge vorgenommen (z. B. Gesamtvertragsrabatt). 9. Einräumung eines Nachlasses Den Mitgliedern von Nutzervereinigungen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag im Sinne von 35 VGG geschlossen hat, wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesamtvertrages bei Einhaltung aller Vertragspflichten vorbehaltlich Ziff d. ein Gesamtvertragsnachlass von 20% auf die Vergütungssätze eingeräumt.

215 II. Allgemeine Bestimmungen 1. Anwendungsbereich Hörfunk im Sinne dieses Tarifes ist die Sendung in Form eines linearen Programms, d.h. eine nach einem Sendeplan27 zeitlich geordnete, zum zeitgleichen Empfang an die Öffentlichkeit gerichtete Folge von Inhalten bezogen auf die Gesamtsendezeit (z. B. das 24-Stunden-Programm), und welches keine interaktiven Möglichkeiten für den Hö rer vorsieht (zum Beispiel Pause, Titel überspringen ). Der Tarif umfasst alle technischen Sendearten, wie zum Beispiel die terrestrische, ka belgebundene und satellitäre Sendung, die Sendung im Internet oder über Mobilfunk Datennetze. Ausgenommen sind alle Radiodienste, die unter den Anwendungsbereich des Tarifes Premium-Radio fallen. 2. Rechteeinräumung a. Der Tarif findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Rechteeinräumung der GEMA vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines entsprechenden Einzel nutzervertrages erworben wird. b. Die Einwilligung erstreckt sich auf die Nutzung folgender Rechte: aa. bb. lineare Sendung Das Recht zur Sendung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen des eigenen Sendebetriebes auf die jeweils vom Lizenznehmer selbst genutzten technischen Sendearten. Das Senderecht wird unabhängig von der verwen deten Obertragungstechnik und unabhängig von dem verwendeten Endgerät eingeräumt. o Das Vervielfältigungsrecht von Werken des GEMA-Repertoires für eigene Sendezwecke. Programm begleitende Onlinenutzungen Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumentations systemen, in Speicher ähnlicher Art und Wiedergabevorrichtungen einzu bringen (Vervielfältigungsrecht). o Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires, die in Datenbanken, Dokumentati onssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (zum Beispiel Serverrechner) eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise an die Endnutzer zu gänglich zu machen (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß 19a UrhG). o Das Recht, den Endnutzern im Falle eines Angebots zum Download zu er möglichen, die Werke des GEMA-Repertoires auf ein Endgerät des Endnut zers herunterzuladen (Vervielfältigungsrecht) beziehungsweise im Falle von Streaming-Angeboten auf einem Wiedergabemedlum wahrnehmbar zu ma chen. 27 Umfasst sind von Software generierte Sendefolgen, sofern die Parameter von natürlichen Personen be stimmt werden.

216 c. Für die Nutzung dramatisch-musikalischer Werke des Großen Rechts sowie für die Benutzung eines Werkes zu Werbezwecken ist die Einwilligung in jedem Fall ge sondert beim Berechtigten einzuholen. 3. Lizenzierung von Pay-Radio a. Im Hinblick auf das von ihr verwaltete Repertoire räumt die GEMA einfache Nut zungsrechte jeweils an die Werknutzer ein. b. Wird ein Hörfunkprogramm als Pay-Radio über eine oder mehrere so genannte Vermarktungsplattformen verbreitet und werden die Einnahmen aus Pay-Radio zwischen dem Betreiber einer Vermarktungsplattform (dem Vermarkter von Pay Radio-Programmen gegenüber dem Endkunden, nachfolgend Vermarkter 28) und den Content-Lieferanten aufgeteilt, so leisten sowohl der jeweilige Vermarkter als auch die Content-Lieferanten jeweils in Bezug auf ihre eigene Erlösbeteiligung Zah lungen an die GEMA. Jeder Beteiligte muss jeweils seine eigenen Einnahmen an die GEMA abrechnen. Die Rechteeinräumung erfolgt für jedes Programm erst dann, wenn sowohl der Content-Lieferant als auch sämtliche Vermarkter, die das Pro gramm vermarkten, einen entsprechenden Lizenzvertrag mit der GEMA abge schlossen oder die vollständige Vergütung nach dem Tarif Radio entrichtet haben. Eingeräumte Rechte erlöschen automatisch, sobald das Programm über eine Ver marktungsplattform verbreitet wird, deren Betreiber keinen entsprechenden Li zenzvertrag mit der GEMA abgeschlossen oder nicht die vollständige Vergütung nach dem Tarif Radio entrichtet hat bzw. ein abgeschlossener Lizenzvertrag been det oder die Zahlung der vollständigen Vergütung verweigert wird. Für den Fall, dass einer oder mehrere der Beteiligten sich dem notwendigen Vertragsschluss o der der Zahlung der vollständigen Vergütung nach dem Tarif Radio verweigert bzw. verweigern, zumindest einer der Beteiligten jedoch den Vertrag abschließt und sich vertragskonform verhält, wird die GEMA die Ausstrahlung des entsprechenden Pro gramms bzw. der entsprechenden Programme dulden. 4. Räumlicher Geltungsbereich Die Nutzung der in Ziff. 2 und 3 genannten Rechte ist beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Sendung über Satellit umfasst den gesamten Direktempfangsbereich, sofern der Satellitenuplink i. 5. v. 20 a Absatz 3 UrhG von Deutschland aus geschieht. Hinsichtlich Programm begleitender Onlinenutzungen ist dies der Fall, wenn das Online-Angebot von Deutschland von einem nationalen Anbieter aus betrieben wird. Dies ist der Fall, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: o Entweder der Hauptsitz des Anbieters befindet sich in Deutschland, hilfsweise die Mehrheit der Mitarbeiter ist in Deutschland tätig oder die Buchprüfung findet in Deutschland statt (, economic residence ) oder das Sammeln der Nutzerdaten und die Buchführung erfolgt in Deutschland sowie das Unternehmen ist für Steuerzwecke in Deutschland registriert. Im Zwei felsfall ist der steuerrechtlich relevante Sitz des Unternehmens ausschlaggebend (, principal place of operation ). o Der Dienst wird in deutscher Sprache angeboten. 28Bei der zeitgleichen Weitersendung von Free-Radio-Programmen gelten bezüglich der von der GEMA wahrgenommenen Rechte der Gemeinsame Tarif Kabeiweitersendung bzw. die Regelungen der Gesamtverträge Kabeiweitersendung.

217 ~ ErmftUung der Regelvergütung a. Sendungsbezogene Einnahmen (exkl. USt) nach Ziff sind aa. Beitragseinnahmen; bb. Werbeeinnahmen (Werbung inkl. Pre-, Mid- und Post-roll-advertisem*nts, Bannerwerbung, Sponsoring und Bartering, inkl. Einnahmen aus Simulcast); cc. Einnahmen aus Media for Equity dd. Erlöse aus Produktplatzierung / Produktbeistellung; ee. Einnahmen aus Pay-Radio; ff. Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikationsvorgängen; gg. Radioshopping; hh. Spenden Ähnliche sendungsbezogene wirtschaftliche Vorteile werden in Höhe des ihnen ent sprechenden Wertes berücksichtigt. Die Einnahmen sind je Programm gesondert zu ermitteln. b. Vergütung aus Werbeeinnahmen (Werbung inkl. Pre-, Mid- und Post-roll advertisem*nts, Bannerwerbung, Sponsoring und Bartering, inkl. Einnahmen aus Simulcast) Die Werbeeinnahmen können vor Ermittlung der Vergütung im Umfang ihrer tat sächlichen Entstehung um Agenturvergütungen (bis höchstens 15 Prozent), Men genrabatte und Skonti gekürzt werden (Nettowerbeeinnahmen). Bei Einnahmen aus Bartering ist der Bruttolistenpreis der Werbezeit (exkl. Umsatz steuer) zugrunde zu legen. Die Einnahmen aus Barteringgeschäften können im Umfang ihrer tatsächlichen Entstehung um Agenturvergütungen (bis höchstens 15 Prozent), Mengenrabatte und Skonti gekürzt werden. Liegen die Einnahmen für Bartering nach Vornahme dieser Abzüge unter 10% oder über 25% des Bruttolistenpreises, so werden sie für die Zwecke der GEMA Abrechnung auf 10% aufgestockt bzw. auf 25% abgesenkt. Von den Nettoeinahmen pro Programm aus Werbung, Sponsoring und Bartering ist ein weiterer Abzug für Akquisitionsaufwendungen nach den folgenden Vorgaben zulässig: (1) Vermarktung erfolgt durch große Handelsvertreter / Vermarktungsorganisation (50 Mio. EUR Gesamtumsatz exkl. USt oder mehr pro Jahr): 7 k; (2) Vermarktung erfolgt durch kleinere Handelsvertreter / Vermarktungsorganisa tion (bis 50 Mio. EUR Gesamtumsatz exkl. USt pro Jahr): 11%; (3) Vermarktung erfolgt durch Lizenznehmer selbst: (a) für die ersten 2 Mio. EUR pro Jahr: 15%; (b) für den über 2 Mio. EUR pro Jahr hinausgehend Betrag: 11 k. c. Einnahmen aus Media for Equity: Einnahmen aus Medla for Equity zählen ab dem Jahr 2018 zu den abzurechnenden Einnahmen. Dabei wird Unternehmen (insbesondere Start-ups) Werbezeit (Media leistungen) in Angeboten von Hörfunkunternehmen zur Eigenwerbung zur Verfü gung gestellt. Dafür erhält derjenige, der die Werbezeit bereitstellt, anstelle einer Geldleistung eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an diesem Unternehmen (Me dia-for-equity-vereinbarung). Von diesen Einnahmen können keine weiteren Abzü ge vorgenommen werden. 44

218 d. Vergütung aus Erlösen aus Produktplatzierung / Produktbeistellung: Die Einnahmen aus direkter entgeltlicher Produktplatzierung können vor Ermittlung der Vergütung im Umfang ihrer tatsächlichen Entstehung um Agenturvergütungen (bis höchstens 15 Prozent), Mengenrabatte und Skonti gekürzt werden (Nettoein nahmen). Von den Nettoeinahmen ist ein weiterer Abzug für Akquisitionsaufwendungen in Höhe von pauschal 20% zulässig. e. Vergütung aus Einnahmen aus Pay-Radio: Einnahmen aus der Veranstaltung von Pay-Radio umfassen sämtliche von Abon nenten des Programms erzielte Erlöse des Lizenznehmers (exklusive Umsatzsteu er). Werden Pay-Radio -Erlöse zwischen dem Betreiber einer Vermarktungsplatt form (dem Vermarkter von Pay-Radio -Programmen gegenüber dem Endkunden, nachfolgend Vermarkter ~29) und den Content-Lieferanten aufgeteilt, so rechnet jeder Beteiligte gegenüber der GEMA seine tatsächliche Erlösbeteiligung ab. Der Vermarkter ist berechtigt, von den von ihm abzurechnenden Pay-Radio Erlösen (1.) pauschalierte Akquisitionskosten in Höhe von 22,5% seiner tatsächlichen Er lösbeteiligung plus (2.) 12,5% der tatsächlichen Erlösbeteiligungen aller Content Lieferanten in Abzug zu bringen. Die Content-Lieferanten sind berechtigt, von den von ihnen abzurechnenden Pay-Radio Erlösen jeweils pauschalierte Akquisitions kosten in Höhe von 10% ihrer tatsächlichen Erlösbeteiligung abzuziehen. f. Vergütung aus Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikations vorgängen: TK-Erlöse sind die Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikationsvor gängen durch Zuhörer, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sendung stehen und dem Lizenznehmer tatsächlich zufließen (z.b. Telefon, SMS, Fax). Es wird davon ausgegangen, dass 53% der TK-Einnahmen in unmittelbarem Zu sammenhang mit der Nutzung der Rechte gemäß Ziff. II. 2. stehen und somit als Einnahmen im Sinne von Ziff. II. 5. a. ff. gelten. Von den relevanten TK-Einnahmen können keine weiteren Abzüge vorgenommen werden. g. Vergütung aus Radioshopping-Einnahmen: Einnahmen aus Radioshopping ist der Erlös aus dem Verkauf von Waren (Netto Warenumsatz). Dieser berechnet sich aus dem tatsächlichen Gesamtwarenumsatz abzüglich des Wareneinsatzes. Bei dem Verkauf von Reisen sind die für Vermittlungsdienstleistungen von den Rei severanstaltern selbst oder von sonstigen Dritten erhaltenen Provisionen als Ein nahmen zu berücksichtigen, soweit die Provisionen auf im Teleshopping-Programm beworbene Reisevermittlungen zurückzuführen sind (vergütungsrelevante Provisi onseinnahmen). Bei dem Verkauf von Musikwerken und Ruftonmelodien als Download werden die über eine Bewerbung im Radioshoppingprogramm generierten Verkaufserlöse ohne Umsatzsteuer als Einnahmen berücksichtigt abzüglich der Urhebervergütung nach den Online-Tarifen der GEMA. 29 Bei der zeitgleichen Weitersendung von Free-Radio-Programmen gelten bezüglich der von der GEMA wahrgenommenen Rechte der Gemeinsame Tarif Kabeiweitersendung bzw. die Regelungen der Gesamt verträge Kabelweitersendung.

219 h. Spenden: Spenden sind die Einnahmen des Lizenznehmers, die diesem unmittelbar zur Pro grammfinanzierung zufließen. Nicht hierunter fallen Spenden, die für Dritte einge hen (zum Beispiel Weihnachtsaktion). i. Vergütung aus Einnahmen aus Programm begleitenden Onlinenutzungen: Einnahmen aus Programm begleitenden Onlinenutzungen werden bei der Ermitt lung der Bemessungsgrundlage nach Ziff. 5. b. bis h. berücksichtigt. 6. Ermfttlung der Mindestvergütung Als weitester Hörerkreis (WHK) nach Ziff a. gilt gemäß den im Markt üblichen Zahlen die Anzahl der Personen, die angeben, das Programm innerhalb der letzten 14 Tage (Mo bis So) gehört zu haben, wobei jede Person nur einmal gezählt wird. Abweichend hiervon gilt Folgendes: a. Bei Abonnement-Radio wird die Zahl der Abonnenten berücksichtigt; b. Bei der Internetsendung, die nicht Abonnement-Radio ist, wird zur Ermittlung des WHK auf die gemittelte Anzahl der individuellen tatsächlichen Hörer ( unique user ) pro Tag, multipliziert mit dem Faktor 4, abgestellt. Die Identifizierung der Hörer erfolgt in der Regel über deren IP-Adresse, über Coo kies oder über ein bei der Registrierung festgelegtes Passwort. 7. Musikanteil Musikanteil ist der Musikanteil des Gesamtprogramms, welches sich zusammensetzt aus dem Anteil gespielte beziehungsweise angespielte Musiktitel und dem Anteil Musik in Werbespots, Jingles, Senderkennungen, Musikbetten für Wortbeiträge etc.. Musikanteil ist die Sendezeit der Musik des GEMA-Repertoires im Verhältnis zur Ge samtsendezeit des Programms. Der Musikanteil wird auf volle Zahlen kaufmännisch gerundet und bei Ermittlung der Regelvergütung und Mindestvergütung in Einer-Stufen berücksichtigt. Bei gemeinsa mer Veranstaltung eines Programms durch mehrere Lizenznehmer ist jeweils der Mu sikanteil des gesamten Programms maßgeblich. 8. Sonstiges a. Wiedergabevorrichtungen Dritter (Tonträger) dürfen im Rahmen des Sendebetrie bes nur verwendet werden, wenn die Rechte zur Herstellung dieser Wiedergabevor richtungen durch die Dritten ordnungsgemäß bei den Berechtigten erworben wor den sind. b. Die von der GEMA erteilte Einwilligung umfasst nur die ihr zustehenden Rechte. Sie berechtigt nicht zur sonstigen Nutzung der durch Rundfunk gesendeten Werke vor behaltlich der Programm begleitenden Onlinenutzung. Rechte Dritter bleiben unberührt. c. Dieser Tarif gilt nicht für Weitersendevorgänge wie z. B. die Kabelweitersendung sowie für Nutzungen, die unter die Tarife VoD und MoD fallen. 14

220 An age 4: Tarif Premium-Radio Tarif Premium-Radio für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires durch Veranstalter von Prem i um-radio (alle Sendearten) - Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer - 1. Vergütung 1. Regelvergütung Die Regelvergütung besteht aus einem prozentualen Beteiligungssatz an den sendungsbezogenen Einnahmen des Hörfunkveranstalters in Abhängigkeit des jeweiligen Musikanteils des Gesamtprogramms. Er berechnet sich nach folgender Formel: Höchstsatz 9% für 100% Musikanteil, dividiert durch 100, multipliziert mit dem Musikanteil des Programms = Vergütungssatz Beispiel bei 78% Musikanteil: 9,0 / 100 x 78 = Vergütungssatz 7,02%. Die Vergütungssätze werden auf 2 Nachkommastellen gerundet. 2~ Mindestvergütung a) Die monatliche Mindestvergütung berechnet sich nach dem weitesten Hörerkreis. Sie beträgt für die Sendung des Programms bzw. bei in Hörfunkangebote zu sammengefassten Programmen je Hörfunkangebot ohne Programm begleitende Onlinenutzungen EUR 0,01224 je Hörer, mit Programm begleitenden Onlinenut zungen EUR 0,01469 je Hörer. b) Sendezeit Beträgt die Sendezeit weniger als 24 Stunden täglich und/oder 7 Tage pro Wo che, so ermäßigt sich die Vergütung im Verhältnis entsprechend, es werden je doch mindestens 42 Stunden pro Woche zugrunde gelegt. Die Sendezeiten wer den jeweils auf volle Stunden aufgerundet. c) Musikanteil Der Musikanteil wird in Einer-Stufen berücksichtigt. Enthält das Programm weni ger als 100 Prozent Musikanteil, so ermäßigt sich die Vergütung entsprechend. d) Als Mindestbetrag sind monatlich EUR 39,00 bzw. EUR 47,00 inklusive Programm begleitende Onhinenutzung zu zahlen. Von diesem Betrag werden keine Abzüge vorgenommen (z. B. Gesamtvertragsrabatt).

221 Tarifliche Nachlässe Den Mitgliedern von Nutzervereinigungen, mit denen die GEMA einen Gesamtver trag im Sinne von 35 VGG geschlossen hat, wird nach Maßgabe der Bestim mungen des Gesamtvertrages bei Einhaltung aller Vertragspflichten vorbehaltlich Ziffer L2.d) ein Gesamtvertragsnachlass von 20 Prozent auf die Vergütungssätze eingeräumt. II. Allgemeine Bestimmungen 1. Anwendungsbereich a) Dieser Tarif umfasst Angebote von Hörfunkveranstaltern mit einhunderteins oder mehr Kanälen, die in Form eines linearen Programms IP-basiert senden, d. h. keine interaktiven Möglichkeiten vorsehen. b) Hörfunk/Radio im Sinne dieses Tarifes ist die Sendung in Form eines linearen Programms, d.h. eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete, zum zeitglel chen Empfang an die Öffentlichkeit gerichtete Folge von Inhalten bezogen auf die Gesamtsendezeit (z. B. das 24-Stunden-Programm). c) Dieser Tarif gilt nicht für Angebote von Hörfunkveranstaltern, die es z. B. dem Hörer ermöglichen, Einfluss auf die Musikauswahl zu nehmen oder diese voll ständig selber zu bestimmen, insbesondere indem einzelne Titel übersprungen, wiederholt oder individuell ausgewählt und/oder zusammengestellt werden kön nen. 2. Rechteeinräumung a. Der Tarif findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Rechteeinräumung der GEMA vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines entsprechenden Einzel nutzervertrages erworben wird. b. Die Einwilligung erstreckt sich auf die Nutzung folgender Rechte: aa. lineare Sendung o Das Recht zur Sendung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen des ei genen IP basierten Sendebetriebs. o Das Vervielfältigungsrecht von Werken des GEMA-Repertoires für eigene Sen dezwecke. bb. Programm begleitende Onlinenutzungen o Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumentations systemen, in Speicher ähnlicher Art und Wiedergabevorrichtungen einzu bringen (Vervielfältigungsrecht). o Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires, die in Datenbanken, Dokumentati onssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (zum Beispiel Serverrechner) eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise an die Endnutzer

222 zugänglich zu machen (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß 19a UrhG). Das Recht, den Endnutzern im Falle eines Angebots zum Download zu er möglichen, die Werke des GEMA-Repertoires auf ein Endgerät des Endnut zers herunterzuladen (Vervielfältigungsrecht) beziehungsweise im Falle von Streaming-Angeboten auf einem Wiedergabemedium wahrnehmbar zu ma chen. c. Für die Nutzung dramatisch-musikalischer Werke des Großen Rechts sowie für die Benutzung eines Werkes zu Werbezwecken ist die Einwilligung in jedem Fall ge sondert beim Berechtigten einzuholen. 3~ Lizenz~erung von Pay-Rad~o a. Im Hinblick auf das von ihr verwaltete Repertoire räumt die GEMA einfache Nut zungsrechte jeweils an die Werknutzer ein. b. Wird ein Hörfunkprogramm als Pay-Radio über eine oder mehrere so genannte Vermarktungsplattformen verbreitet und werden die Einnahmen aus Pay-Radio zwischen dem Betreiber einer Vermarktungsplattform (dem Vermarkter von Pay Radio-Programmen gegenüber dem Endkunden, nachfolgend Vermarkter 30) und den Content-Lieferanten aufgeteilt, so leisten sowohl der jeweilige Vermarkter als auch die Content-Lieferanten jeweils in Bezug auf ihre eigene Erlösbeteiligung Zah lungen an die GEMA. Jeder Beteiligte muss jeweils seine eigenen Einnahmen an die GEMA abrechnen. Die Rechteeinräumung erfolgt für jedes Programm erst dann, wenn sowohl der Content-Lieferant als auch sämtliche Vermarkter, die das Pro gramm vermarkten, einen entsprechenden Lizenzvertrag mit der GEMA abge schlossen oder die vollständige Vergütung nach dem Tarif Premium-Radio entrich tet haben. Eingeräumte Rechte erlöschen automatisch, sobald das Programm über eine Vermarktungsplattform verbreitet wird, deren Betreiber keinen entsprechen den Lizenzvertrag mit der GEMA abgeschlossen oder nicht die vollständige Vergü tung nach dem Tarif Premium-Radio entrichtet hat bzw. ein abgeschlossener Li zenzvertrag beendet oder die Zahlung der vollständigen Vergütung verweigert wird. Für den Fall, dass einer oder mehrere der Beteiligten sich dem notwendigen Vertragsschluss oder der Zahlung der vollständigen Vergütung nach dem Tarif Premium-Radio verweigert bzw. verweigern, zumindest einer der Beteiligten je doch den Vertrag abschließt und sich vertragskonform verhält, wird die GEMA die Ausstrahlung des entsprechenden Programms bzw. der entsprechenden Program me dulden. 4. RäumNcher Geftungsberekh Die Nutzung der in Ziff. 2. genannten Rechte ist beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hinsichtlich Programm begleitender Onlinenutzungen ist dies der Fall, wenn das Online-Angebot von Deutschland von einem nationalen Anbieter aus betrieben wird. Dies ist der Fall, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 30 Bei der zeitgleichen weitersendung von Free-Radio~Programmen gelten bezüglich der von der GEMA wahrgenommenen Rechte der Gemeinsame Tarif Kabelweitersendung bzw. die Regelungen der Gesamt verträge Kabeiweitersendung.

223 o o Entweder der Hauptsitz des Anbieters befindet sich in Deutschland, hilfsweise die Mehrheit der Mitarbeiter ist in Deutschland tätig oder die Buchprüfung fin det in Deutschland statt (, economic residence ) oder das Sammeln der Nutzerdaten und die Buchführung erfolgt in Deutsch land sowie das Unternehmen ist für Steuerzwecke in Deutschland registriert. Im Zweifelsfall ist der steuerrechtlich relevante Sitz des Unternehmens aus schlaggebend (, principal place of operation ). Der Dienst wird in deutscher Sprache angeboten. 5~ Ermittlung der Vergütung a) Regelvergütung aa. Sendungsbezogene Einnahmen (exkl. USt) nach Ziff sind insbesondere o Beitragseinnahmen; o Werbeeinnahmen (Werbung inkl. Pre-, Mid- und Post-roh advertisem*nts, Bannerwerbung, Sponsoring und Bartering, Einnahmen aus Media for Equity o Erlöse aus Produktplatzierung / Produktbeistellung; o Einnahmen aus Pay-Radio; o Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikationsvorgängen; o Radioshopping; o Spenden Ähnliche sendungsbezogene wirtschaftliche Vorteile werden in Höhe des ihnen entsprechenden Wertes berücksichtigt. bb. Die Werbeeinnahmen (exkl. USt.) können vor Ermittlung der Vergütung im Umfang ihrer tatsächlichen Entstehung um Agenturvergütungen (bis höchs tens 15 Prozent), Mengenrabatte und Skonti gekürzt werden (Nettowerbe einnahmen). Bei Einnahmen aus Bartering ist der Bruttolistenpreis der Werbezeit (exkl. USt) zugrunde zu legen. Die Einnahmen aus Barteringgeschäften können im Umfang ihrer tatsächlichen Entstehung um Mengenrabatte, Skonti und Agen turvergütungen (bis höchstens 15 Prozent) gekürzt werden. Liegen die Einnahmen für Bartering nach Vornahme dieser Abzüge unter 10 k oder über 25% des Bruttolistenpreises, so werden sie für die Zwecke der GEMA-Abrechnung auf 10% aufgestockt bzw. auf 25% abgesenkt (Net to-barteringeinnahmen). Von den Nettoeinahmen pro Programm bzw. Hörfunkangebot aus Werbung, Sponsoring und Bartering ist ein weiterer Abzug für Akquisitionsaufwendun gen nach den folgenden Vorgaben zulässig: (1) Vermarktung erfolgt durch große Handelsvertreter / Vermarktungsor ganisation (50 Mio. EUR Gesamtumsatz exkl. USt oder mehr pro Jahr): 7%; cc. (2) Vermarktung erfolgt durch kleinere Handelsvertreter / Vermarktungs organisation (bis 50 Mio. EUR Gesamtumsatz exkl. USt pro Jahr): 11%; (3) Vermarktung erfolgt durch Lizenznehmer selbst: (a) für die ersten 2 Mb. EUR pro Jahr: 15%; (b) für den über 2 Mio. EUR pro Jahr hinausgehend Betrag: 11%. Einnahmen aus Media for Equity zählen ab dem Jahr 2018 zu den abzu rechnenden Einnahmen. Dabei wird Unternehmen (insbesondere Start-ups) Werbezeit (Media-leistungen) in Angeboten von Hörfunkunternehmen zur

224 Eigenwerbung zur Verfügung gestellt. Dafür erhält derjenige, der die Wer bezeit bereitstellt, anstelle einer Geldleistung eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an diesem Unternehmen (Media-for-Equity-Vereinbarung). Maßgeblich ist der Erlös, der dem Sendeunternehmen im Fall des Verkaufs der Anteile von einem Fonds netto zufließt; von diesen Einnahmen können keine weiteren Abzüge vorgenommen werden. dd. Die Einnahmen aus direkter entgeltlicher Produktplatzierung können vor Ermittlung der Vergütung im Umfang ihrer tatsächlichen Entstehung um Agenturvergütungen (bis höchstens 15 Prozent), Mengenrabatte und Skonti gekürzt werden (Nettoeinnahmen). Von den Nettoeinahmen ist ein weiterer Abzug für Akquisitionsaufwendun gen in Höhe von pauschal 20% zulässig. ee. ff. gg. Einnahmen aus der Veranstaltung von Pay-Radio umfassen sämtliche von Abonnenten des Programms erzielte Erlöse des Lizenznehmers (exklusive Umsatzsteuer). Werden Pay-Radio-Erlöse zwischen dem Betreiber einer Vermarktungsplattform (dem Vermarkter von Pay-Radio-Programmen ge genüber dem Endkunden, nachfolgend Vermarkter~ ) und den Content Lieferanten aufgeteilt, so rechnet jeder Beteiligte gegenüber der GEMA sei ne tatsächliche Erlösbeteiligung ab. Der Vermarkter ist berechtigt, von den von ihm abzurechnenden Pay-Radio Erlösen (1.) pauschalierte Akquisitionskosten in Höhe von 22,5 h seiner tatsächlichen Erlösbeteiligung plus (2.) 12,5% der tatsächlichen Erlösbetei ligungen aller Content-Lieferanten in Abzug zu bringen. Die Content Lieferanten sind berechtigt, von den von ihnen abzurechnenden Pay-Radio Erlösen jeweils pauschalierte Akquisitionskosten in Höhe von 10% ihrer tatsächlichen Erlösbeteiligung abzuziehen. TK-Erlöse sind die Einnahmen aus gebührenpflichtigen Telekommunikati onsvorgängen durch Zuhörer, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sendung stehen und dem Lizenznehmer tatsächlich zufließen (z.b. Te lefon, SMS, Fax). Es wird davon ausgegangen, dass 53 k der TK Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung der Rechte gemäß Ziff. 2. stehen und somit als Einnahmen im Sinne von Ziff. 5. a) aa. gelten. Von den relevanten TK-Einnahmen können keine weiteren Abzüge vorge nommen werden. Einnahmen aus Radioshopping ist der Erlös aus dem Verkauf von Waren (Netto-Warenumsatz). Dieser berechnet sich aus dem tatsächlichen Ge samtwarenumsatz abzüglich des Wareneinsatzes. Bei dem Verkauf von Reisen sind die für Vermittlungsdienstleistungen von den Reiseveranstaltern selbst oder von sonstigen Dritten erhaltenen Provi sionen als Einnahmen zu berücksichtigen, soweit die Provisionen auf im Te leshopping-programm beworbene Reisevermittlungen zurückzuführen sind (vergütungsrelevante Provisionseinnahmen). Bei dem Verkauf von Musikwerken und Ruftonmelodien als Download wer den die über eine Bewerbung im Radioshoppingprogramm generierten Ver kaufserlöse ohne Umsatzsteuer als Einnahmen berücksichtigt abzüglich der Urhebervergütung nach den Online-Tarifen der GEMA.

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